1232 Grandson. 1723.
abgeneigt, aber ohne Instruction und referiert. sSpäter spricht sich Frciburg für Altcrnation auö.s 8 ^673. Freiburg stellt den Antrag, die „Bestallung," welche Jeannerct ohne Compctenz dazu zu haben, und eh>"Approbation deö angeblichen AbcrgcmcntS von Seite beider Stände hatte erbauen lassen, zu einem
laiblinmagazin" zu machen. Trotz den von Seite der bcrncrischcn Gesandtschast wegen des daran >Kornhauses geäußerten Bedenken beharrt Frciburg auf seinem Antrage. Bern willigt nicht ein. § "Absch. 205.
Art. 074. Abnahme der zweiten und dritten von Michaelis 1721 bis Michaelis 172.3 gehendenrechnung. 8 10. 675. Dem Franxoiö Laurent von Gicz wird eine Belohnung von 50 Thalern oder ^Florins für die Mühe, die er während der ContagionSzcit drei Jahre lang mit Unterzeichnung der Päillhabt, zuerkannt. 8 17. jj 676. Dem Landvogt wird befohlen, künstig die Spccisication der Löber der Rech»'^selbst einzuverleiben. 8 18. H 677. Auf de» Antrag des Landvogts wird das Rebbaurcglcment für das ^Grandson unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Obrigkeiten angenommen. sDie Ratification erhieltden 18. Januar und 26. Februar 1724.1 8 21. 678. Auf die Eröffnung dcS LandvogtS, baß in ^Scithcwald und dem Walde la Foröt von denen von Vaurmarcus, welche ncbeir dem „Acherumb" blos ^Recht haben, in dem ersten Walde das tobte und auf dem Boden liegende Holz wegzunehmen, übel g^'^werde, wird verordnet, statt der vier Bannwarte nur zwei, aber mit dem Einkommen der vier anzustellen,sie dadurch zu größerer Wachsamkeit anzuspornen. 8 23. Ij 679. Der Lanbvogt zeigt an, daß BalthasargeoiS seinem Sohne ein Gut, das 20,000 Franken Werth sei, um 5000 Franken hingegeben habe, n'K"die Stände weil dasselbe deren Lehen sei, bcnachthciliget würden. Dem Landvogt wird aufgellt ^zuzusehen, wie des Käufers Geschwister sich benehmen, von sich aus gegen den Verkauf zu protestieren u>^drohen, daß er daS Gut zu Händen beider Stände ziehen werde. § 24. jj 680. Aus den Antrag desvogts wird die Conccssion aufgehoben, welche 1634 (27. Aug.) dem Franaois de MolinS gegeben und ^von Bern unter der Bedingung erneuert worden war, daß sie nur so lange gelten solle, als es den i'^Ständen beliebe. Nach dieser Conccssion wurde FranaoiS de MolinS gestattet, ein Wasser durch diematten zu leiten und zur Wässerung seiner Vlatten zu benützcn. Von nun an solle dasselbe für die ^ ^matten in Anspruch genommen werden. 8 25. II 681. Der Bauersamc von Avonand soll durch eineingeschärft werden, daß sie dem Bache Mantua eine gerade Richtung gebe. 8 26. 682. DasObcrcommissarien aufgesetzte Reglement, betreffend die AuSmarchung der Jurisdiction beider Stände i>>"
Avonand und des dortigen Criminale halber wird von Berns Gesandten approbiert, von denall relvronclum genommen mit Aussicht auf Ratification. 8 27. H 683. Den Obcrcommissarien wird '
getragen, die Particularlehcn hinter Uvonand, welche keine Jurisdiction haben, auf Kosten der Particular^Herren auSmarchen zu lassen. 8 28. ß 684. Berns Gesandtschaft fragt den Landvogt an, ob er den sd'll'
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das Schloß von Lausanne gehörenden Wcinzchntcn, welcher dem Landvogt gegen Erhaltung der Zehntendaselbst überlassen worden, künftig lieber durch das Schloß Lausanne beziehen lassen oder dieerhalten wolle. Da derselbe sich des Letztem weigert und Freiburgs Gesandtschaft daran zweifelt, das ^Zehnten dem Schlosse Lausanne gehöre, wird den Obercommissaricn eine Untersuchung der Sache aufgU,8 29. >> 635. Den Unterthancn der Tuilcrie wird auf ihr Ansuchen gestattet, zu Erhaltung cincs ^ ^mcisters von den Päquiers, welche sie mit denen von Montagny und VallcpreS besitzen, zwei Iuchnet^zuschlagen, in sofern ihre Mitbesitzer nicht gegründete Einsprache erheben. 8 31. 686. Alt-Landvogtläßt durch den Einziehcr FranooiS Laurent von Gicz noch eine nachträgliche Rechnung von bezogenen