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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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1230 Grandson. 17Ii». 1721».

Grandson für den jetzt incorporicrten Curzehnten, welchen die Amtleute bis dahin gegen Erlegung von ^Florins bezogen, entschädigt werden sollte. FrciburgS Gesandte weisen nach, daß die Curzchnten jcwcilcnden Ständen dem Meistbietenden hingegeben und erst seit 1695, wo derselbe bei der Steigerung nicht »>^als 1792 Florins gegolten habe, durch Mißbrauch von den Amtleuten zu diesem Preise behalten wordenSie tragen darauf an, diesen Zehnten zu Händen beider Stände in Natura zu beziehen und verrechne» ^lassen und zwar sobald ein neuer Amtmann aufziehe. Die bernerischc Gesandtschaft nimmt den Antrag "rolkivixiinu. 8 32. 652. Auf des Landvogts Ansuchen wird unter NatificationSvorbehalt der kleinezoll, welcher dem Landvogt gehörte, der Stadt Grandson um 16 Florins deS JahrS abcrgiert. 8 33. !I ^Dem Prädicanten zu Uvonand wird aus sein Ansuchen von Bern gestattet, daö zu seiner Pension gcGetreide, welches er bisher im Schloße zu Grandson mußte abholen lassen, zur Ersparung der Unkostendem Zehntcngewächs zu Uvonand zu erheben. Die freiburgische Gesandtschaft, ohne Instruction, rcfcr^8 35. ^ 654. Alt-Landvogt Python soll durch die freiburgische Gesandtschaft gemahnt werden, die noch ^ ,dige Restanz beförderlichst zuübermachen." 8 36. 655. Alt-Landvogt Python hatte durch den Standbürg an Bern die Beschwerde wegen einiger in seinem Cantonncment nicht ersetzten Wcrthe gcla»^lassen und wird dcßwegcn zur Verifikation an die Obcrcommissarien gewiesen. Ferner verlangt er die Jn«^tion über den District es Rapes communcö, um dadurch seine Herrschaft zu Corcellcs mit dem unter» ^obern Stück zu verbinden, und endlich daß er in das den Gemeinden Bonvillarö und OnnenS weg?» ^Einschlags Fcmevuillc vor zwei Jahren vergönnte Abcrgemcnt als Particular eintreten könne. Mit denletzten Begehren wird er an den Landvogt gewiesen, welcher eine Untersuchung vornehmen und den ^darüber berichten soll. 8 37. ss 656. Die Gemeinden Moguettaz und Villars-Epcncy halten um BestäUß^eines unter ihnen gemachten Vergleichs wegen Pfändung der Schweine in ihren Bannhölzcrn an. D» 'der Landvogt von Uverdon, in dessen Jurisdiction ein Thcil dieser Hölzer gehört, und die Gemeinde Uvo»^welche ebenfalls dabei interessiert ist, Einsprache erheben, wird der Vergleich nicht ratificiert. Die Oberko»^ ^saricn werden angewiesen, die Sache zu vergleichen; ist daö nicht möglich, so haben die Amtleute ein Urth^ ^fällen, und wird daö nicht angenommen, so soll die Sache an nächste Conserenz zu Murtcn gewiesen werden. 8 ^ ^657. Die Gemeinden BonvillarS, Onnens und Champagne verlangen, daß die Jvur nvires in den Bann ltz' ^und daß ihr Asttheil an den BoiS de Rapes hinter Grandson, welche vcrthcilt worden, gegen den ^ ^der übrigen Gemeinden ausgcmarcht und ein Verbot, Holz darin zu hauen, erlassen werden möchte, indem sn ^ihrerseits sich anheischig machen, in dem Anthcil der andern Gemeinden nicht zu holzen. Der Landvogt >v>rd ^auftragt, über den ersten Punct seine Bedenken einzuschicken, in Betreff des zweiten einen Vergleich zuzu bringen, wenn gegen daö Begehren sich Einsprache erheben sollte. 8 43. Absch. 145.

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Art. 658. Die zwischen Uvonand und Uverdon waltende Streitigkeit in Betreff der 14 Juchartcn

von dem Wald Epcneys, Bois des Vernes genannt und Uvonand zuständig, wird dahin entschicdc»/ ^derselbe in Berücksichtigung des zu Gunsten UverdonS lautenden Abschieds von 1538 und der Erkannt»'^1574 und 1667 und einer Procedur vom Juni 1729 mit Souveränität und Judikatur und allen andern W'bei Uverdon bleiben und also ausgcmarcht werden soll. 8 17. 659. Behufs der Delimitation des Pr»ihatten die beiderseitigen Obcrcommissarien einen Plan angefertigt, nach welchem laut Rcconnaissanccs vonund 1575 dieses Stück Land nach Uverdon gehöre. Freiburg hält diesen Plan nicht für richtig. ^ "