Orbe mit Tscherliz. 17Ä3
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Z96. Abnahme der zweiten und dritten von Michaelis 1741 bis Michaelis 1743 gehenden Amtsrcch-^»ß. g 26. ß 397. Der Herr von Brctigny hatte von seinen Dominialgütern um 13,68t) Florins mit. ^behalt des Lehens verkauft. Da aber die Gesandten erachten, daß den Vasallen nicht zu gestatten sei, daß^ Hre alten Dominialia, welche Edcllchcn beider Stände sind, auf solche Weise denaturieren, wodurch die^'"sgerechtigkeit und die Obvcntionen leiden, so nehmen die Gesandten dieses Abcrgcmcnt nicht in die Lau-" aus und befehlen dem Statthalter des Landvogtö, alle Minuten von Verkäufen von Evcllehen den Ober-^^uislarien einzusenden, damit dieselben die pflichtmäßige LobScomposition auf hohe Approbation hin entwerfen,dann für die Zukunft das Nöthige angeordnet werde. 8 27. ß 398. Den Commissaricn wird auf-^dtgcn in den Archiven nachzusehen, ob die Burgerschaft zu Tscherliz verpflichtet sei, einen 1674 ihr aufcrlcg-^ Bodcnziiw von vier Kopf Hafer für die Nutzung des JurtenS und einen jährlichen Bodcnziuö fürgroßen Wald hinter Tscherliz zu bezahlen. 8 28. ß 399. Da bei dem am Auffahrtstagc jährlich zu- stattfindenden Vogelschießen und Tanze mancherlei Aergernisse und Unordnungen vorfielen, so^ die zu Tscherliz einen andern Tag für dieses Schießen wählen, das Tanzen aber am Tage dcS Vogcl-^e»s und am Sonntag vor Bartholoms soll von den Kanzeln verboten werden. 8 29. jj 400. DaWct uürd, daß in die Vertvaltung der gemeinen Güter in den Gemeinden dieses Amtes, namentlich zusich Mißbräuchc eingeschlichen haben, welche die Schuldenlast derselben vermehren, so wird der Landvogt^üragt, die Sache zu untersuchen und den Befund an die Alternativobrigkcit zu berichten. 8 30. jf 401.^ de» Bericht des AmtSstatthaltcrs, daß der Wald Orjulaz noch nicht so weit herangewachsen sei, daß er^ Abfahrt geöffnet werden könne, werden die Gemeinden Etagnieres und Bioley-Orjulaz mit ihrem 1741Begehren abgewiesen und die Bannalisation für längere Zeit nöthig erachtet. 8 31. jf 402. Ein^ ' ÄiuiSstutthalter eingegebenes Memorial, wie dem Amtsdominium von Tscherliz aufzuhelfen sei, wird mit^'6 ersten Artikels dem Abschied beigefügt. Den Inhabern der Drittel- und Vicrtclrebcn nämlichAndrohung der Zurückziehung eingeschärft werden, daß sie ihre Reben gut bauen. Ferner soll^ Veräußerung deS Heues, Strohes und Baues vom Amtsdominium nicht gestattet sein. 8 32. 403.^^Mer Hcrdabtausch mit Urs Jaccotet zu Händen deS Schlosses — 8 33. ß 404. und ein Ankaufy ^K'lcr Herd von cbcndemsclbcil zu dem Schloßweg tvird all rutiklouncki»» in den Abschied genommen.^ ' !> 405. Die Geistlichen von Policz-le-Grand hatten mit Zuthun des Euro von Bottens auf etliche Ju-^ iu dem Bern daselbst zugchörendcn Zchntbczirk Ansprache erhoben und die Zehntbcsteher wegen Rcstitu-9»ugcr Garben vor das Lehengcricht zu Tscherliz citiert, ohne den angebotenen Weg der Freundlichkeit ein-iß Bern trägt darauf an, das ergangene Urthcil aufzuheben und den Weg der Freundlichkeit
Freiburgs Gesandtschaft ist ohne Instruction, will jedoch bei den Hoheiten Berns Antrag^ l)Ieu. Sollte aber der Weg der Freundlichkeit nicht Platz haben, so möge der sich beschwerende Thcil seingc,/ Gericht zu Tscherliz suchen. 8 35. 406. Das Reglement, welches die Gemeinde Policz-le-Grandde'ssen jeder Hausvater vor Zahlung des Zehntens zur Bezahlung des Mcssclier eine Garbe^">en kvnne, wird, als demZehutrcchtc der Stände nachtheilig, für null und nichtig erkannt. 8 36. Absch. 519.