1176 Schwarzenburg. 1713.
1723. Bcrn. Bartholomäus Mai.
1727. Bern. Friedrich von Gingins.
1730. Frcidurg, Franz Peter Emanucl Lenzdurger.
1733. Bern. Friedrich Kilchbcrger.
17Ä0. Frcidurg. Johann Heinrich Odct.
1713
Art. 71. Abnahme der zweiten von Michaelis 1711 bis Michaelis 1712 und der dritten von Michaelis^
bis 1713 gehenden Amtsrechnnng. 8 1. ß 7Z. Werkmeister beider Stände werden beauftragt, einen Augensästwzu restaurierenden Schloßschcune zu nehmen. Der Lanbvogt erhält den Auftrag, 400V Dachziegel zu kaufen. 8 -73. In Betreff der Nutzung des Schiedwalves will Bcrn die 1711 angeregte Ordnung als eine der La»d!^vielleicht bftchwerliche fallen lassen, so daß eö bei dem Inhalt des Schloßurbars zu verbleiben habe. Frc>^möchte die projccticrte Ordnung wirklich einführen, will aber vom Inhalt des UrbarS Kenntniß nehme» ^referiert. 8 3. ß 74. In Beziehung auf die Lehen wird ein Reglement folgenden Inhalts entworfen >»^reldrenllum genommen: 1) Wenn künstig jemand ein lehenpflichtiges Stück käuflich oder auf andere Weist'sich bringt, so ist er schuldig, solches binnen Jahresfrist zu Lehen zu erkennen. 2) Diejenigen, welche » ^früher dergleichen Stücke an sich gebracht, aber noch nicht zu Lehen erkannt haben, haben sich binnen ^Monate zur erforderlichen Lehcncrkanntniß anzugeben, in beiden Fällen bei Strafe der Verwirkung deswegen Saumseligkeit, jedoch so, daß die Berwirkung dann mit dem dritten Theil des Werthcs wieder^gekauft werden kann. 3) Dieses Reglement soll, wenn es ratificicrt ist, von den Canzeln verkündet Mw'diese Berkündung ist auch der Termin, von welchem an es vollstreckt werden soll. 8 4. ß 75. Der La»^^trägt auf eine größere Buße für Holzfrcfel an, als die durch die Ordnung von 1675 angesetzten drei v' ^Pfenninge. Es wird ihm aufgetragen, über diese Sache sich genauer zu erkundigen und zu berichten. 8 ^ ^76. Das im September 1711 vom AmtSstatthaltcr Knecht zu Schwarzenburg vorgelegte erneuertedessen Eramination anbefohlen worden, das aber einstweilen ab Händen gekommen ist, soll „zum Stand ist'' ^werden." 8 6. ß 77. Der Landvogt frägt nochmals an, ob ihm, refp. Freiburg, nicht auch ein Antlst^dem Abzug von dew aus dem Amt Schwarzenburg nach Neuenbürg und anderwärts übergesiedelten W»täufern gebühre. Berns Gesandtschaft entgegnet, daß seinem Stande die Religion und daS MalcsiZ ' ^Schwarzenburg als ein Vorrecht gehöre, wie aus frühem Amtsrechnungen und dem am l. DecembcrLandvogt Poßart erlassenen Schreiben erhelle, so daß die Täufcrmittcl lediglich dem Stande Bern zu vcrreseien. Ferner habe Bcrn, seitdem in Schwarzenburg die Scctc der Täufer entstanden sei, jewcilcn Gcl»4 ^Verbot gegen dieselben ohne Widerspruch von Seite FrciburgS ergehen lassen; es habe Galcerenstrafe,und Lebensverwirkung, Consiscationen verhängt, die von sreiburgischcn Amtleuten Bcrn allein verrechnetseien. Ferner sei Freiburg zu der vor achtzehn Jahren der Täufer hinter Schwarzenburg wegen vorgcnom»»^Huldigung nicht eingeladen worden. Frciburg gesteht zwar Bcrn die Religion, und was davon abhängstdaS Malcfiz im Amt Schwarzenburg zu, findet aber befremdlich, daß täufcrische Personen auf demMalcfizcS angesehen werden sollen, giebt auch zu, daß Bern solche Personen wcgwcisen könne, den Abzuö ^deren Mittel aber sieht es als dem Regale anhängig an und beiden Ständen zugleich zugehörend.sandtschast referiert. 8 7. Absch. 34.