1056
Untere freie Acmter.
L. Herrschaft Hilfikon.
Art. 197. 17211 Aus Anlaß des vom Kloster Muri dem Baron von Zwcycr, Gcrichtshcrrn zuauf besagte Herrschaft gemachten GcldanlcihenS wird das vorgelegte Projcct placidicrt unter der Beding»"!!'der Abschied von 1695 in Kraft bleiben und den hohen Ständen diese Herrschaft um 93,996 Münzg»!^'ihren Händen zu ziehen vorbehalten sein soll. Durch das Anleihen sollen die auf der HerrschaftSchulden von Luccrn und Uri todt und ab sein. Das alles wird der Disposition der gn. Herren und ^anhcimgcstcllt, wie auch, ob eS nicht thunlich wäre, diese Herrschaft zu Händen der regierenden Orte z» ^Absch. 219, 8 15.
1>. Mellingen,n. Schultheißen.
Art. 198. 172/1. Der neuerwähltc Schultheiß wird bestätigt und in Huldigung genommen. AM'8 19. ^ 199. 171Z/1. Der neumvählte Schultheiß Franz Laver Wiederkehr wird beeidigt. Absch. 377, 8 ^299. 17/15. Der neuerwähltc Schultheiß Georg NiclauS Müller wird beeidigt. Absch. 483, 8 19.
I». Huldigung.
Art. 291. 171!7 Die Gesandtschaften von Zürich, Bern und GlaruS nehmen in Mellingen die H»!^ein. Absch. 426, 8 1.
o. Markt.
Art. 292. 17/«». Mellingen hatte nach dem Abschied von 1578 einen Wochcnmarkl und noch zw" ^Märkte auf St. Kourad und auf Montag nach Pfingsten; man läßt es dabei bewenden und gestattet ihm,
Bitte noch zwei Jahrmärkte auf St. Lorenzen- und St. Antoni-Tag. Absch. 474, 8 13.
21. Personelles.
sZürich und Bern: Art. 2W.j
nclkl^
Art. 293. > 71! Der von Professor Hirzel beim Landvogtciamt, als dem compcticrlichcn Richter,Canzlcivcrwaltcr Mcyenbcrg, als Gcrichischrcibcr der Herrschaft Rcßlenbach, welche dem Landammann Z"vom Kloster Gnadcnthal um 1 Pfo. Pfeffer jährlich admodicrt ist, soll peremptorisch citiert werden;er nicht, so soll er ohngeachtct der Einreden von Seite Zugö in der Landschreiberci still gestellt werden- ^8 8. ß 294. 17111. Die dem flüchtigen Ehebrecher Kaspar Huber von Wohlcn zugefallene ErbschaftAbzug der Buße bis auf die Rückkehr desselben beim Siegrist Jakob Woll hinterlegt werden. Absch.