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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Baden. 4019

schicken, Absch. 234, 8 22. 336. I7S9 Wegen der bei der CvntrovcrSpredigt am letzten Ofterdicnstag^ ^ Cchniähungen gegen die Oieformiertcn bitten der Capucincr, der die Predigt gehalten hat, (damals

Hoh^"" Appenzell) und das Chorhcrrenstift zu Zurzach ab. Die Abbitte wird angenommen. Im Wicdcr-. "'gsfallc werden ernste Maßnahmen angedroht. Jedenfalls soll künftig die Behandlung solcher Ge-ich,^' Stifts Rechnung geschehen. Absch. 315, 8 8. !I 337. 1 7!!3. In der Controvcrsprcdigt von»^ /^iterdienstag hatte sich ein Capueincr von WaldShut wiederum Schmähungen gegen die evangelische'ßlonnd vic Reformierten erlaubt. Probst und Dcean des Chorherrcnstiftcs »verde» vorbcschicden undIi«b Weisung, daß in Zukunft ihre Prediger sich allesSchmützcns und Schniähcnö" zri enthaltcir^^ widrigenfalls man sie, und nicht den Prediger, mitthätlichcm Mißfallen belegen »verde". Absch. 395,^ 338. Trotz früher ergangenen Mahnungen war vergangenen Ostcrdicnstag von dem Pfarrer^/>»a»o von SchänniS, welchen das Stift eigens berufen, eine anstößige Predigt voll Beschimpfungen gegenh^'^Aijche Religion gehalten worden. Dcr'Probst wird nebst einem Chorherr»» vorbcschicden und deßwcgcnMadclt, Auf Ratification der Hoheiten hin wird nun verordnet, daß jene Controversprcdigtcn fortan

Geldbuße von 109 Ducatcn für jeden Ucbcrtrctungsfall, und >vc»»n CrccsscSchaft sollten, bei noch fernerer Ungnade und Strafe von Seite»» der hohen Obrigkeiten. Die Gesandt-

en katholisch GlaruS, nicht instruiert, ninunt die Sache -ul rofoionelum. Absch. 508, 8 14.

23. Stifte und Klöster.

sFüni katholische Orte: An. 342, 313, 345, 370, 3.N. Zmich lind Bern: Art. 336.)

Das Cist er eicuscrkl oft er Wettingcn.

>713. Der Prälat von Wettingen soll aufgefordert »verde»», sein seit 160 Jahren nicht mehra»b Arbar erneuern zu lassen, da die Abschiede die Erneuerung nach einer gcwisscn Zahl von Jahrenden Absch. 65, 8 11- !> 340. Z 727. Bei der Zchntcnbcreinigung legt Wettingcn einen Kaufbrief umde«, Zu Dictikon, 1259 von Graf Rudolf von Haböburg errichtet, vor (ein Auszug davon ist in

der m/ ' ^deinigtcn Schloßnrbar), ferner einen Ertract des alten und neuen Schloßurbars des Inhalts, daßAcmtcri» Dictikon dem Gotteshaus zustehe, und die Urkunde von 1686, welche den Ncugrüt-^pttcl ^ Dictikon und Würenlos dem Kloster zueignet; den 1517 vom Landvogt Landoll gegebenen»»ich' Hcrzog Leopolds von Ocstreich 1322 errichteten Brief wegen des Kirchensatzes der Stadt Baden,

dich die Zeh»,teil und Novalicn ausdrücklich dem badischcn Kirchcnsatz gehören sollen. In Folge dessen

ch,. Ratisicationsvorbehalt beschlossen, daß Wettingcn bei seinen Rechten in den Aemtern Dictikon, Wct-sein e Würenlos geschützt »nid von der von den hohen Obrigkeiten dccretierten Zchntcnberciiugung crimiert

Absch. 266, 8 23.

It. Coniincnthurci Lcuggcrn, Iohannitcrordcns.

^ Den» neuen Commcnthur von Lcuggcrn, Kaspar Arnold, Freiherr»» von Ncscin, wird^gehr/^ Rccvgi»ttionSgeld ein Schirnibricf ausgestellt. In Beziehung auf die von ihm gestellten

^sseg^ »ichrern Gerichtsordnung, Befreiung von de»» LandcSanlagcn »ind Gestaltung des SalzauS-de», dortigen Gerichten bleibt es bei der Landesordnung und den 1694 kraft dcö damaligen Ab-

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