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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Baden.

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I>. Schützcnwescn.

^ ^t. 315 1728. ES wird verordnet, daß die Schützengabcn ihrem Zwecke nicht entfremdet werden sollen.kn> EM- stgsrn die (noch entwaffneten) Bauern sich wieder mit Gewehren versehen und die Gaben ver-

Absch. 284,8 5.

. Kircheiisacheii.

l-^urich und Bern: Art. 81732 t, 323-325 , 327332. Aürich, Bern nnd evangelisch Glcmis: Art. 322. Acht

katholische Orte: Art. 326.^

a. Reformierter Gottesdienst und reformierte Pfarrpfründe zu Baden.

bo ^ ^In Betreff des Gottesdienstes in der reformierten Kirche wird festgesetzt, daß Prediger

vrd ' Bern Sonntag um Sonntag im Predigen abwechseln sollcit. Jeder bedient sich der Kirchcn-

seines Standes. Bei der Communion wird das gemeine Brot gebraucht. Absch. 25, 8 18. 317.ders l ' ^ baß Geistliche von Zürich und Bernje zu vierzehn Tagen um" den Gottesdienst

die ^lln. Absch. 44, 8 4. ß 318. 17Z 3. Die Einrichtung des Gottesdienstes wird besprochen. Obden w ^ Predigers dem jeweiligen regierenden Orte in seinen Kosten überlassen werden soll, wird in^»stcg^^ genommen. Absch. 57, 8 17. ss 319. l 714 In Beziehung auf die Einrichtung des GottcS-jst . ^ rs Bern bei dem Frauenfeldcr-Abschiede von 1713 sArt. 316j bewenden lassen. Zürichs GesandtschaftSd>e^ "liiert. Absch. 79, 8 52. ß 320. >721 Den Obrigkeiten wird zu entscheiden überlassen, ob es nichtNoy evangcliscken Pfarrer beider Orte, Zürich und Bern, statt von 14 zu 14 Tagen

^dsch ^ ^ ^ abwcchSlungSwcisc den Gottesdienst besorgen, und daß jeder Ort den scinigcn salariere.^>ldo ^ ^ 321. > 722. Bern macht den Vorschlag, es solle von da an, wo der neue zürcherischeso ^uszioho, mit vor Besetzung der Pfarrei also gehalten werden: Ist ein Landvogt von Zürich in Baden,Agiert ^ dessen AmtSdauer einen Pfarrer bestellen, ebenso Bern, wenn ein bcrnerischcr Landvogt

^der ^ ^ Landvvgtei an Glarus, so gicbt für ein Jahr Zürich, für daS andere Bern den Pfarrer.

besoldet seinen Pfarrer nach Gutfindcn. Die Gesandtschaft Zürichs nimmt den Antrag -ick i n-ßch ^ ^bsch. 1 g 20. ^ 322. 1723. In Beziehung aus Besetzung der Psarrstclle vereinigt man^°ch > nächstfolgenden Jahre Zürich, die drei darauf folgenden Bern den Pfarrer stellen soll;

A 3». Herren und Obern zu bedenken gegeben, ob es nicht besser sei, beständig ebendenselben Pfarrer

st^mcrische evangelische Gesandtschaft ist ohne Instruction und nimmt den Alltrag -»ck ie-^^0, 8 11. ß 323. 17221. Die vorgeschlagene Alternation des reformierten Pfarrers wirdAlish ^tgesetzt. Zürich macht zu Ostern 1725 mit der Besetzung den Anfang. Der Landvogt erhält den3^4 'uuzujchcn, ob in Baden kein HauS für einen Pfarrer zu kaufen sei. Absch. 224, 8 21. ß

^ Besetzung der Pfarrei in Baden wird nochmals zur Sprache gebracht. Man ist eher geneigt,^ ^ ^ Jahren zwischen Zürich und Bern abwechseln zu lassen; Zürich sollte dann Ostern 1726^csir den Anfang machen. Des Pfarrers Einkommen soll bestehen aus 30 Mütt Kernen, 10 Saum

^de ^ ^ Gulden; beide Stände verabfolgen ihm dasselbe, jeder zur Hälfte; daö Holz liefert die Stadt^ ^andschreibcr lvird beauftragt, sich um ein Hauö für den Pfarrer umzusehen: alles unter Ra-'^'orbehalt. Absch. 234, 8 35. ß 325. 172S. Berns Gesandtschaft schlägt vor, daß, wenn wegen

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