Grafschaft Baden. 1OW
e. Gclcitsbeständer zu Baden.
^ s-uj iiichs/^. <jnn unrn.Ät "mluNnftft'nft, in ftl 'nn ho-t Pft< In.'^inr'ui'ü^ ^-ftb .n?äinn trsiüft)!.<m. Z9ft 1718. Von dein Gcleitsbcständcr Senn zu Baden werden die Tarife und Gelcitstafcltt von
^ mit d^ Erläuterung von 1693 und dein Ertract deS Abschieds von 1694 und 1766 aus Verlangen vor-^^leii. GZ >rurd gut befunden, daß es bei diesen Abschieden und Erläuterungen sein Verbleiben haben soll,wird die Erläuterung beigefügt, daß, wo jemand das Geleit abzustatten verweigere, der Gclcitsmann^ chlchm mit Wagen, Pferden u. s. w. anztlhaltcit. Im Weigerungsfälle, und wenn Einer
^ Geleit überfahre, hat der Gcleitsmann an den Landvogt zu rekurrieren, doch sich aber nicht selbst eine^ution anzumaßen. Absch. 125, 8 16. P 297. 1721. Der Gcleitsbcständcr zu Baden klagt in einem^ ^ bei den jetzigen ungünstigen Zeiten zu Schaden koinme, und bittet, man möchte ihm entwederdaß abnehmen oder die jährlich von ihm zu zahlende Summe vermindern. Es wird ihm geantwortet,
^ »och ein I<thr „geflissentlich" die Geleitsgcfällc einnehmen und dann das Verzeichnis! vorweisen soll, woraus'w nach Gestalt der Sache gegen ihn tröstlich werde Verfahren werden. Ab ich. 173, 8 14.
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Ii. Zillgemeincs.
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ichaft ^ ^46. Nachdem die sechs Jahre verflossen waren, auf welche jewcilcn das Geleit in der Graf-
^nfti Depcndcntien verliehen >vird, wird dasselbe dieses Jahr mit dein Anhange verliehen, daß
^ ^ GclcitSgeldcr jährlich in groben Sorten im Werthe,'wie sie in den regierenden Orten gangbar sind,werden sollen; die Verleihung ist vierzehn Tage vorher zu publicicrcn. Absch. 159, 8 18. jj 299.A»teg^ Geleitstafel uebst deü Beschwerden der Gclcitskeute und den Reflcrioncn des Landvogtci-
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^^uber verlesen und alles all iaw><ialiiiu genommen. Die Abgrenzung der Distrikte eines jeden Ge-
17»,^ »u>f die Zeit der neuen Verleihung des Geleites verschoben. Abfth. 284, 8 16. jj 366.
Weil'' ^'^ch will die Revision der Gclcitstafel bis zur neuen Verleihung des Geleites verschieben und einst-
i>Nd 'I allen Tarif und dem Abschiede von 1698 bleiben. Die Gesandtschaften von Bern und Glarus
i„s^ für Revision instruiert und ersuchen die zürcherische Gesandtschaft, sich aufs künftige Syndikat dafür
^ " ^ lassen; Zürichs Antrag nehmen sie -xl eokoreixlum. Absch. 299, 8 5. 361. > 7t !6. Die
^ dcx ^^andtschaft ist instruiert, dafür zu stimmen, daß noch während der jetzt laufenden Admodiationözcit
chiril^ ^^'u und Berichtigung des Zolltarifs gearbeitet werde. Die glarnerischc Gesandtschaft stimmt bei.
^ unnöthia, vor der WiedcrverlcihUng ctwaö der Art vorzunehmen. »Absch. 315, 8 4. >j 362.
jchxg ' GeleitStafcl des bavischen Geleits wird revidiert; zugleich wird gut befunden, daß es bei
^llxz besonderem Geleitötarif und der sonst Unwidersprochenen althergebrachten Ucbung bleiben soll.
^asft^ Abschied genommen. »Absch. 327, 8 4. h 363. 47A2. Die voriges Jahr revidierte Gc-
^sirke ratifikicrt; die Streitigkeiten, welche unter den GeleitSbcständern wegen der Gelcits-
^»A^tcn, werden bei »Anlaß der in dieses Jahr fallenden Gelcitsvcrleihung abgcthan. Absch. 343, 8 3. ß
Ajxh ^ Aus »Anlaß der Geleitöverleihung tvird Folgendes festgesetzt: DaS Geleit soll von demjenigen
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^ werden, welches vom Nillmerger-Markt durch Bremgartcn geführt wird, ferner von der Frucht, die»ll ^'°u Bremgartcn verführt u'ird. Nicht verkaufte Frucht, welche das Geleit schon einmal bezahlt hat^^i sein. Dein badischcn Gcleitsdistriet tvird zugewiesen das Geleit von allen Kaufmanns" von Basel und Zurzach kommen, von den Früchten, so von Basel die Aare und Limmat hinaufgc