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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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<196 Grafschaft Baden,

nach ausgesprochener Ratification einige Jahre in Kraft bleiben. Um den Fundus schnell zu änfncn, soll fc^während zwei bis drei Jahren von allen Stücken und Gütern der Grafschaft Baden folgende jährlichegegeben werden: von einer Juchart Holz >4 Schl., von einer Juchart Acker 1 Schl., von einer Juchart^einem Mannwerk Wieswachs 2 Schl., von einer Juchart Reben 3 Schl. Absch. 483, 8 4. ss 146. 4?^"Da diese vorgeschlagenen Mittel zur Bildung eines Armcnfonds für unausführbar angeschen werden und bei ^Decimatoren und GrundzinShcrren auf Hindernisse gestoßen sind, Anwendung von Zwang aber in diesernicht für angemessen erachtet wird, so wird von der Bildung eines solchen Fonds abstrahiert, dieses Befinden j^^den Obrigkeiten zur Disposition hintcrbracht. Absch. 499, 8 5.

t). Sanitätswcscn.

Art. 141. >714. Es wird gut befunden, die Sanitätswachen und Commissaricn nur auf den überflüssigPosten einzuziehen, jedoch nicht gegen das Baölcrgcbict, wo ein Vichprcsten grassiere. Der Kosten halber gman es bei der Amtsrcchnung bewenden. Absch. 59, 8 11. ü 142. 1713. Der Contagion halber,sich im Venerischen und Salzburgischen neuerdings zeigt, werden unter Vorbehalt der Ratification die ss^getroffenen Anstalten erneuert und wird der Landvogt beauftragt, namentlich wegen des bevorsteht^Zurzachcr-MarkteS, die gehörigen Sicherhcitömaßregeln zu treffen. Zur Tragung der hiczu erforderlichensollen die Klöster, die geistlichen und weltlichen GcrichtShcrrcn indie Anläg" nach Art der Anlage für Kr>gfachen gezogen werden. Die Zurzachcr-CommissariatSrechnung wird abgelegt. Absch. 65, 8 4. sj 143. 4?Auf die Bcschwcrve des Bischofs von Constanz, daß die Canzlei bei Zusendung eines Scheines zu Einfordcügder Sanitätsunkosten den gehörigen Respect nicht beobachtet habe, wird ein Entschuldigungsschreiben abgeDAbsch. 83, 8 2. 144. >71.7. Der Landvogt legt Rechnung über die Kosten des Sanitätöwcsenö ab-noch rückständigen Beiträge der Klöster und Gerichtöhcrren sollen beförderlichst eingezogen werden.

Beiträge eingegangen sind, wird das Amt Ehrendingen mit dem Ansuchen um eine Entschädigung fürKosten vertröstet, welche ihm die ihm allein obgelegene Bcholzung der Garnison in Kaiserstuhl verursachtAbsch. 198, 8 4. 145. ,171.55. Dem Landvogt Willading wird der Austrag gegeben, gegen diejenigenund Gerichtöhcrren, welche die sie treffenden Sanitätskasten noch nicht bezahlt haben, einzuschreiten undso, daß er an dieselben ein Monitvrium erlassen soll, und, wenn das fruchtlos bleiben sollte,gegen flssj'doch mit aller Bescheidenheit und so, daß der Anfang mit dem Geringen gemacht und gegen die constanzü ^Aemtcr zuletzt die Erccution vorgenommen werde." Absch. 125, 8 7- ü 146. 1711». Der neuewird beauftragt, die noch ausstehenden Gcldeontingente zur Deckung der Sanitätskostcn einzuziehen, dasschießende zu fernerer Disposition zu behalten und die Beschwerden der Untervögte von Endingcn unddingen in Betreff dieser Kosten anzuhören. Absch. 138, 8 6. sj 147. 17 Ii». Unter RatificationsvorAwird beschlossen, daß der von den Aemtern Ehrendingen und Siggenthal begehrte Ersatz für die Sanitü ^kosten so lange ausgestellt bleiben soll, bis alle noch ausstehenden Beiträge eingezogen seien. Absch. 138,148. 1729. Obiger Beschluß wird ratificiert. Absch. 159, 8 4. ß 149. >729. Dem Amte Ehrend"^und dem Sigamte werden, nachdem nun alle ausstehenden Sanitätskasten eingegangen sind, die mehrKriegs- und Sanitätökosten <617 Pfd. 19 Schl.) zurückerstattet. Absch. 159, 8 13. ^ 159. 1724-Landvogt werden folgende Rechnungen abgenommen: 1) die Paßrechnung vom Zurzachcr-Markt, ^

Rechnung wegen der Waaren, welche im ivanitätshaus zu Zurzach müssen aufbewahrt werden, 3) die ^rechnung der Gemeinden bei den jetzigen Eontagivnszciten. Den Kauflcuten ist der Landvogt von dicfl'si ^