Grafschaft Baden und untere freie Aemter.
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Ii!. Convertiten.
sZürich und Bcrin Art. 84.s
Art. 84. I7l!t!. In Beziehung auf Katholiken in der Grafschaft Baden und den untern freien Acmtern,^ Zur reformierten Religion übertreten wollen, wird unter Ratisicationsvorbchalt beschlossen, solchen dasllge Protectorium angedeihcn zti lasfeir und dieselben auö dcir Einkünften der Grafschaft und der unternAemter zu unterstützen. Daö Genauere zu beschließen, wird den Obrigkeiten überlassen. Absch. 210, 8 25.
IK Klöster.
frei ! Ob die neu erwählten Acbtissincn der Kloster in der Grafschaft Baden und den untern
^ Acintcrn Schirmgcld zu zahlen schuldig seien, darüber soll nachgeschlagen werden. Absch. 234, 8 13. ß^ Der Entscheid wird ausgesetzt; die Untersuchung soll fortgesetzt werden. Absch. 249, 8 19. ss
^ Es wird berichtet, daß 1615 zwar ein Schirmgeld diesen Klöstern auferlegt worden sei, daß aberlla I ^^Auß uu'gen allerhand Schuücrigkciten nicht ereguicrt ivordcn sei. Die Canzlci Baden wird bcaus-^ weiter darüber nachzuschlagen. Slbsch. 266, 8 14.
>3 Vaden, Bremgnrten und Mellingen.
auslix-^ ^ ^ 72ti. Die Munieipalstädte sollen aus Verlangen ciiwS regierenden Ortes einen Malcfieantendelit, ^^^rigcrn sie die Auslieferung, so sollen die andern regierenden Orte dessen berichtet werden, inbxj y,"' dann deren Befehl Gehorsam zu leisten ist. Absch. 210, 8 5. I! 89. !72'l. Man läßt cS>gem Beschlüsse beivenden. Absch. 224, 8 7.