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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Grafschaft Baden und untere freie Aemter,

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12. Fremde Kriegsdienste.

Art. 75. >71!» In Folge von Beschwerden auswärtiger Machte, daß für die Krone Spanien Werbungvor sich gehen, wird den Landvvgtcn beider Bogteien befohlen, ob den Reglemcnten und Ordnungen zuund weder Frcmvcn »och Einheimischen ohne der 'Orte Bewilligung für irgend eine auswärtige Macht in ^Grafschaft Baden und den untern freien Acmtern werben zu lassen. Absch. 138, 8 7. I! 76. > 720. Ma» l'Ves bei dieser Verordnung und den Abschieden fcrncr verbleiben. Absch. 159, 8 5. ^ 77. 172!. Der ^

bungen halber wird gut befunden, daß einem Fremden nicht von einem Ort allein ohne Conscnö der uregierenden Orte die Werbung in der Grafschaft Baden und den untern freien Aemtern gestattet sein soll- ^aber die Bürger und Landleute der regierenden Orte betreffe, so solle es bei den frühern Ordnungen und Abschußbleiben. Dieses Gutfinden wird den gn. Herren und Obern zu fernerer Reflexion hinterbracht. Absch. 219, 8 ^78. 172A. Auf wiederholten Anzug wird obiger Beschluß bestätigt. Absch. 224, 8 6. ^ 79. 1721». 'dem zu Zusikon Werbungen für spanische Dienste vorgekommen waren und Bremgartcn für sich das ReästAnspruch genommen hatte, Werbungen zu gestatten, wird der die Werbungen betreffende Artikel dersatzung" bestätigt, ein Mandat gegen die Werbungen publicicrt und die Untersuchung über das vongarten prätendierte Recht für einmal aufgeschoben; der Vorfall in Zusikon bleibt dahingestellt. Absch. 249, 8 ^ ^89. 1727. Um das unerlaubte zuwider den früher» Mandaten gegen das Reislaufcn stattfindende Well'siy fremde Dienste abzustellen, wird für gut befunden, die Verordnung dagegen zu erneuern und in derschaft Baden und den untern freien Acmtern zu publicicren. Absch. 269, 8 6. s 81. 17!» Die Geflr^schaft von katholisch Glarus spricht die Hoffnung aus, daß man den Werbungen für das in die Dienste ^spanischen Infanten Don Carlos zu nehmende Regiment, zu dessen Errichtung ihr Stand Hand gesst^'habe, in der Grafschaft Baden und in den untern freien Acmtern kein Hindcrniß in den Weg ^werde. Die übrigen Gesandtschaften beziehen sich auf ihre im Frauenfelder-Abschied niedergelegten ^structioncn wegen der Werbung in den gemeinen Herrschaften und nehmen diesen Anzug in den Älstäst^Absch. 995, 8 11. s! 82. 17t!<». Um die aller Orten eingerissene Desertion zu hindern, wird unter ^cationsvorbehalt folgende Ordnung für die Grafschaft Baden und die untern freien Aemter gemacht: Wc>w ^mit obrigkeitlicher Bewilligung Angeworbener desertiert und nach Hause kommt, so soll er, insofern er Mitteldem Hauptmann das schuldig Gebliebene ersehen und dann für so viel Zeit, als er engagiert war, vonbannisicrt sein. Falls er aber den Hauptmann nicht bezahlen kann, so soll er, bis er denselben zufrieden lffwhaben wird, das Land meiden und darin nicht gelitten werden. Die Landvögte haben aber dabei wohl zusuchen, ob auch den Soldaten die Capitulation gehalten worden sei. Absch. 419, 8 5. ^ 83. 17A7.rügt, daß in der Grafschaft Baden und den untern freien Acmtern (auch zu Rappcrschwyl) von Haupb"^Wagner von Bern für daS Regiment von Schulenbnrg auf unerlaubte Weise geworben »verde, ja daß ^Bremgartcn und Mellingen meinen, daß ihnen dergleichen Werbungen erlaubt seien. Dieser Anzug wirdden Abschied genommen. Mak läßt es bei den dcßhalb gemachten Ordnungen bewenden und überläßt esObern, wie dieselben zu handhaben seien. Absch. 419, 8 3.