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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Obere freie Aemter.

vom dortigen Verwalter despektierlich behandelt worden. Es wird auf diese Eröffnung hin für gut befunden,daß jener Verwalter das, was der Landschrcibcrciverwalter im Wirthshaus verzehrt habe, bezahlen und der LnK-commenthur vom Landvogt angegangen werden solle, daß in Zukunft die Amtleute der regierenden Orte an-ständig rccipicrt, tracticrt und logiert werden. Absch. 439, 8 51. ß 194. 17110 Ein Abgeordneter des La»?-commenthurs wünscht, daß ein Abkommen in Geld für die Verpflichtung der Commende zu Bewirthung des La»»-vogtS getroffen Werve, da seit einiger Zeit die Einkehr zuwider dem Abschied von 1663 zu weit ausgedehntworden sei. Eine aufgestellte Kommission macht einen Entwurf, wie es bei der Einkehr des Landvogtshalten werden soll; derselbe wird in den Abschied genommen. Absch. 454, 8 46. ß 195. 1740.Entwurf wird ratificicrt. Absch. 471, 8 45.

k. Benedictinerklostcr Muri.

Art. 196. 1724. Gerold I. Heimb, Prälat zu Muri, wird in den obrigkeitlichen Schuß uud Schis»aufgenommen. Absch. 221, 8 22.

18. Locales.

a. Reichensee.

Art. 197. 1718. Dem Wunsche des LandvogtS, daß der Landschreibcr, wie es ehemals Sitte gcwcfl»'die Visitation beim Rcichenscecr Markte vornehmen möge, wird nicht entsprochen. Es bleibt bei der flüh^gemachten Ordnung. Absch. 122, 8 5.

t>. Herrschaft Heidegg.

Art. 198. 171?» Luccrn wünscht, daß eine von ihm erkaufte halbe Juchart zu Hcidcgg der HenrichsHcidegg einverleibt und Luecrn Träger diesesmannlchigen" Stückes werde, und glaubt, daß dem Träger derschast dafür der Ehrschatz von 8(1 auf 85 Kronen könnte erhöht werden. Kauf und Erhöhung des Ehrschahwerden unter Ratisicationsvorbchalt genehmigt. Absch. 135, 8 33. ^ 199. 1720. ES erfolgt die Ratifieai^von Seite der regierenden Orte. Absch. 154, 8 23.

c. Hitzkirch.

Art. 266. 17 1?» Der Untcrvogt Kaspar Spöri hat sein von der Commende Hitzkirch als ErbleheN ^sesscncs Wirthshaus zum Kreuz in Hitzkirch an das sogenannte Amthaus, welches der-Commende Eigenth^war, vertauscht, bei welchem Tausche mehr außer, als in tvdte Hand falle, und flicht tun Ratifikation des TaNtz^nach. Zürich und Bern hinterbringen die Sache ihren gn. Herren und Obern. Luccrn, Uri, SchwYZZug heißen den Tausch gut; Unterwalden und Glarus approbieren ihn nicht. Absch. 454, 8 44. !! ^1.740. Der Tausch wird ratificicrt. Glarus will den Vorbehalt beigefügt haben, daß dieses Haus nie Phcrbergung der Landvögtc dienen soll, sondern daß die kommende, wie vor Altem, dieselben bcherb^Absch. 471, 8 44.

<1. Appwyl (Abtwylj.

Art. 262. 1740. Der Gemeinde Appwyl wird gestattet, einige Jucharten in offenem Felde liegendenmeindclandeS zu verkaufen, jedoch nicht in todte Hand. Absch. 471, 8 39.