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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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944 Grafschaft Sargans.

jährlich zulegen und die verheißene Steuer an die Gebäude geben. Da dieses Anerbieten der Gemeinde gering^ist, als das 1739 gemachte, die Abgeordneten der Gemeinde aber darthun, daß bei den klemmen Zeiten ihn^unmöglich sei, mehr zu geben, Glarus es bei vem vorjährigen Jahrrcchnungsabschicde bewenden lassenso machen Zürich und Bern den Vorschlag, GlaruS möchte sich zu einem höhcrn Beitrag verstehen, eine ^ordnung der Gemeinde nach Glarus bescheiden oder jemand von Glarus nach Atzmoos abordnen, um die Sa^ins Reine zu bringen und den Atzmoosern hinsichtlich der anderweitigen nöthigcn Licbesstcucrn an diezu gehen. Glarus nimmt den Vorschlag releiviulum und ersucht Zürich und Bern, die Atzmooscr fcr>^zu gehöriger Entsprechung anzuhalten. Absch. 491, 8 2. ß 376. 47Ä3. Evangelisch Glarus hatte ein ^schreiben der Gemeinde AtzmooS an die evangelischen Stände um eine Steuer an ihre Kirche und Pfründe mit ci»^Fürschrciben seinerseits begleitet; der glarnerische Gesandte empfiehlt jetzt das Ansuchen mündlich. Auf dici^hin erklären Zürich und Bern, daß sie der Gemeinde früher einen namhaften Beitrag thcils schon ib'geben, thcils zugesichert hätten. Die übrigen Gesandten wollen die Bewandtnis? der Sache ihren gn.uird Obern anzeigen und werden uin Anwendung ihrer Officien von Glarus ersucht. Die Gesandten Zür>^und Berits werden von ebendemselben um weitere Assistenz ersucht, da sie vor zwei Jahren dafür gutetröstung gethan hätten, und nehmen dieses Ansuchen ad lelerLndum. Absch. 507, § 15. ss 377. 4?^Anfangs Hönnings war durch Land'ammam? Streifs eine Uebercinkunst mit der Gemeinde Atzmoos wegen ^Kirche daselbst zu Stande gekommen. Abgeordnete dieser Gemeinde beschweren sich nun, daß in der Ausfertigtdes Kirchcnbriefs Art. 7 statteinen? jeweiligen Pfarrherrcn" gesetzt worden sei, einem jeweiligen glarncris^'Pfarrherrcn". Da aber die Gesandten finden, daß fast in jedem Artikel ebenfalls von einem glarncris^Pfarrer die Rede sei, so nehmen sie daran keinen Anstoß und behalten blosaus Sorgfalt" das Wortnerisch" bei. Andere Anzüge, die Verwaltung der Pfründe, den Pfarrgarten unv das Pfarrhaus betreffwerden abgewiesen, und es wird blos für passend erachtet, Mittel ausfindig zu machen, das Frühmesse^kommen mit den? Pfarreinkommen zu vereinigen. Der jetzt regulierte Kirchenbrief wird dem Abschiede ^gelegt, uin bis Martini von beiden Ständen genehmigt und in Duplo ausgefertigt und besiegelt zu w«^Absch. 508, 8 25.

1. Mick.

Art. 378. 4738. Der Pfarrer von Wick bei Sargans bittet, daß man den von den gn. HerrenObern verordneten Altar in der Capelle, Mariä Himmelfahrt genannt, fassen und vergolden lassen »n'^Dem Landvogt wird aufgetragen, sich zu erkundigen, was diese Vergoldung kosten möchte, und zu bcriä)^Absch. 440, 8 6.

I< Calfciscn und Vättis.

Art. 379 . 4 739. Der Bischof von Chur stellt das Ansuchen an die regierenden Orte als Collcü^daß von dem 70 Gld. Reichswährung betragenden Einkommen der St. Martinseapellc in Calfcisen ein ^an die sehr arme Pfründe Vättis abgegeben werden möchte. Es wird unter Vorbehalt vcr Ratification ^das Ansuchen eingewilligt, wenn daS Gotteshaus Pfäferö als Collator zu Vättis die St. Martinscapeii^baulichen Ehren zu halten und mit den nöthigcn Paramentcn und Messen zu verschen sich anheischigDoch behalten sich die regierenden katholischen Orte vor, wenn sie später eine bessere Verwendung dieserkünfte finden, über dieselben nach Gutfinden zu disponieren. Absch. 455, 8 8. ß 380. 4 7^9. Obigerschluß wird ratificicrt. Absch. 472, 8 4.