Rhcinthal. K87
Zilien Aspiranten abschrecke, und daß die Gemeinde deßwegcn oft einen Psarrcr bekomme, mit dein sie nichtMröstct ftsi; sie stelle» daher das Ansuchen, da die Gemeinde des EollaturrcchtcS halber wohl sundicrt zu sein vcr-^>ie, ihr zu gestatten, auö dem Drciervorschlag selbst einen zu wählen, und daß eine billige BelehnungStare"bftgkcitlich bestimmt werde, durch welche der"Landvogt zu entschädigen sei. Sollte ihnen das nicht gestattetBriden, so wünschen sie doch wenigstens, daß die Collatorcn ihnen nach allgemeinen Rechten die Unterhaltungbrs Pfarrhauses abnehmen. Den Abgeordneten werden die mit ihrem Ansuchen verbundenen Schwierigkeiten""Plmeinent vorgestellt. Absch. 482, 5 20. 422. I Siehe Art. 362.1
II. Rheincgg, Thal sund Luzenbergj.
Art. 423. 1718. Abgeordnete der Gemeinde Rheincgg, der Gemeinde Thal und Luzenbcrg bringen einenArrest vor die Gesandtschaften von Zürich, Bern und evangelisch Glarus. Jene beklagen sich, daß aus demseinen Kirchengut die Kosten nicht nur zum Bau eines neuen Pfarrhauses zu Thal, sondern auch zu An-^ffung Unes Gütleins genommen werden sollten. Zu Beilegung des Streites wird folgender Vorschlag ge-mocht: 1) es sollen 3000 Gld. aus dem gemeinen Kirchcngut zum Bau des Pfarrhauses genommen wcrdcu;^ wenn der Pfarrer von Rheincgg die 23 Gld., von welchen man bei der Thcilung der Pfründen nichts ge-mußt hatte, genieße, so sollen auch ebensoviel dem Pfarrer zu Thal gegeben werden; 3) dem Pfarrer zu Thal^len nach dem von Zürich ratisieicrten Vergleich noch 43 Gld. verabfolgt werden; 4) die Stadt Rhcineggkünftig außer mit dem Pfarrhaus und dem Garten mit dem dabei gelegenen Gütlein nichts zu schaffen^en; Bauten können nur mit Einwilligung der am Kirchcngut zu Thal Thcilhabenden gemacht werde»; 5)üö Kirchcagut soll durch möglichste Sparsamkeit gcäufnet werden. ES wird Eintracht anempfohlen. Absch. l 25»,P 424. 172«. Die von Thal und Luzenbcrg, in Mißhclligkcit mit Rhcinegg und „der Gegni", ver-fügen Thcilung des Kirchenguts. Die von Rhcinegg willigen nicht ein. Eine Cvmmissivn der GesandtenZürich, Bern, evangelisch Glarus und Appenzcll-Außcrrhvden schlichten den Streit durch folgendes derüsisication der Hoheiten zu unterlegendes Vcrmittlungsprojcet: Daö Kirchcngut bleibt ungcthcilt; entsteht wegen^gabcn ein Streit, so wird der Landschreiber denselben erörtern oder an die hohe Behörde darüber be-achten. Die bisherigen Streitigkeiten sind abgerhan, die ergangenen „Unmußen" gegen einander compcnsicrt.A7. « A.
I. Altstättcn, Marbach, Bcrnang und St. Margaretha.
^ Art. 425. 172Z. Zürich stellt daö Ansuchen, der Abt möge den nach St. Margaretha erwählten Pfarreralten Herkommen gemäß und innerhalb Monatsfrist belehnen. Der Gesandte des Abts bezieht sich aus^ ün Zürich deßwegcn erlassene Schreiben und ersucht die Bestellung dieser rhcinthalischen Pfründen nach dem^^riedcn einzurichten. Die zürcherische Gesandtschaft macht von sich aus den Vorschlag, zur Beseitigungei» möchte man es entweder bei der bisherigen Uebung bewenden lassen, oder Zürich wolle dem Abt
Üer" ^^vorschlag machen oder diesen von ihm gemachten Vorschlag dem Abte von den Gemeinden präsen-^ ^ lassen, damit derselbe den der Gemeinde Erwünschten belehne. Der äbtischc Gesandte hinterbringt diese^°^läge. Absch. 234, § 3t. jj 426. 172i». Hinsichtlich der Collaturcn im ober» Rheinthal macht Zürich^gcndc,, Vorschlag: Wenn zu Altstättcn, Bcrnang, Marbach oder St. Margaretha eine evangelische PfarreiP Wird, so soll die betreffende Gemeinde beim Abte von St. Gallen um Bewilligung, einen andern Pfarrer