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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Rhcinthal.

oder alte, katholische oder reformierte Pfründen zu vergeben, so habe dieselben der Landvogt im Name» dctregierenden Orte zu vergeben. Die katholischen Orte behalten sich ihre alten Rechte in Bezug auf Collatur,Kirchensatz und Kaftcuvogtci nach Anleitung des UrbariumS vor und sind der Ansicht, daß der Aarauerfricdedieselben nicht umstoßen oder präjudicicrcn könne. iNach dem Ercmplare im Staatsarchive Lueern antworte»die katholischen Orte, wenn eine alle Pfründe lcdig oder eine neue errichtet werde, so gehöre die Bestellungimmer der Hoheit, in Folge dessen der Landvogt sie in deren Namen vergeben soll; den dawider angeführte»landssrieblichen Dispositionen widersprechen sie kräftigste Absch. 154, 8 13. ß 414. 1720. In Sachen dclauS dem vertheiltcn Kirchengute ncucrrichtetcn Pfründe zu Rhcincgg und Thal wird in Folge davon, dBZürich einen Borschlag von drei Bewerbern mache, aus welchen der Gemeinde einen zum Pfarrer auszuwähle»besohlen werde, von den katholischen Orten befunden, daß dadurch das Collamrrccht den mitregierenden Orte»entzogen werde; daß demnach dieses Verfahren, als mit wichtigen Conscquenzen verbunden, der Aufmerksamkeitder katholischen Orte zu empfehlen sei. Absch. 155, 8 7. 415. 1721. Nach dem Beschlüsse der V kath^tischen Orte soll auf bevorstehender Jahrrechnung die Collatur der von den Einkünften der Pfarrei Thal ue»gestifteten Pfarreien Rhcincgg und Thal den regierenden Orten vorbehalten werden. Absch. 173, § 9. js 41b1721. Jnnerrhoden will, daß hinsichtlich der Collatur zu Thal dem per major» zu Stande gekommenenschiede vorigen Jahres nachgelebt werde; Außcrrhoden behält sich seine Rechte vor. Zürich ist nicht instruiert,wünscht aber, daß die Gemeinden, weil die Sache sie betreffe, zum Verhör bcschieden werden. Bern wünjä)t-daß es beim Abschied von 1720 bleibe; die V katholischen Orte wiederholen ihre frühern Erklärungen, und d»sie vernommen, daß in Beziehung auf die Collatur ohne Vorwisscn der regierenden Orte ein Act geschehen se»protestieren sie nebst Jnnerrhoden kräftigst dagegen und erklären ihn für nichtig. Evangelisch GlaruS glaubt,daß der Aarauerfricde die Collatur nicht berühre und behält sich und den mitrcgicrcndcn Orten ihre bisherig^Rechte vor. Absch. 175, 8 11.

b. Gemeinsame Güter, Weidgang, Trieb und Tratt.

Art. 417. 1710. Die von Rheinegg wünschen die „Güter, Weidgäng, Treib und Trädten," welche ^mit den „Hofsthallcutcn" gemein haben, zu Vermeidung von Streitigkeiten theilen zu dürfen. Dxr Landv»3wird beauftragt, ein Project zu einer Theilung zu machen und dasselbe , wenn die dabei Interessierten sich ^rüber vereinigen können, künftigem Syndikate vorzulegen. Absch. 135, 8 13.

c. Zehnteneinzug.

Art. 418. 17/10. Auf den Antrag des Landvogts soll der Zehnten zu Thal und Rheincgg nichtgeschätzt, sondern in natnr» bezogen werden. Absch. 471 , 8 26. 419. 17/11. Obiger Beschluß wird ^tificiert. Zu Bestreitung der EinzugSgcbührcn soll aber der Landvogt nicht mehr in Rechnung bringen, ^früher, da über den Zehnten die Schätzung ergangen ist, nämlich 13 Gld. 6 Btz. Absch. 480, 8 31. »17/12. Obiger Beschluß wird nochmals bestätigt. Absch. 496, 8 35.

4. Belehnung des Pfarrers.

Art. 421, 17/11. Abgeordnete von Rheincgg und Thal stellen den Gesandten vor, daß die hohe Beleb'nungötare, welche bei Erwählung eines neuen Pfarrers daselbst dem Landvogt bezahlt werden müsse, hie u»b