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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau,

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worden, behält sich Bern die Rechte, welche cS mit Frciburg und Sotothurn schon vor dem aarauischen Frieden^selbst gehabt habe, vor. Zürich läßt es bei diesem Reservat bewenden. Absch 266, 39.

b. Verwaltung.

Art. 869. 1728. Die Gesandtschaft von Glarus legt im Namen ihres im Thurgau gewesenen

^andvogts Paravicini über die Verwaltung der Xörtischen Malcfizjudicatur beiStein cnncrt der Bruck" dievvn demiclben als Repräsentanten der daran Theil habenden Orte verfaßte Rechnung ab. (Einnahme 150 Gld.,Ausgabe 77 Gld. 27 Kr.) Sic stellt zugleich das Ansuchen, daß, da ihrem Orte kraft Abschiedes von 1726,völlige Administration der Regierung für zwei Jahre überlassen worden sei, wie auch Zürich seit dem Kriegedw 1726 die Administration gehabt habe, in Folge dessen von den daraus fließenden Emolumcnten für^cse zwei Jahre, nach Zustellung des betreffenden Thcilcö der Rechnung an Bern, Frciburg und Solothurn,d-s Uebrige ihm verbleiben möchte. Zürichs Gesandtschaft will das Ansuchen ihren Obern hinterbringen.

trägt darauf an, daß der frühere Repräsentant in Stein cnncrt der Bruck auch Rechnung ablege, damitden Anthcil habenden Orten ihr Anthcil werde, und ist der Ansicht, daß von den von Zürich beanspruchten sechsThcilcn Bern drei gehören. Die zürcherische Gesandtschaft erklärt, daß kraft aarauischen Friedens diejenigen^chtc, welche die katholischen Orte quittiert, Zürich allein zugesprochen worden seien, und nimmt alles all^ldeenelum. Absch. 284, 8 15.

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