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Landgrafschaft Thurgau.
t!7. Uftbur,zer zu Stein enncrt der Bruck.
sDnrch dcn Aarauer Frieden voni 18. Juli 1712 wurden die Burger der Stadt Stein jenseits der Brücke mit ihrem Gemciude-bann und was darin begriffen, von der thurgauischen Regierung und Landesherrlichkeit gesondert und mit der Stadt Stein ver-bunden, jedoch so, daß Glarus seinen Antheil an der Regierung behielt und die Verwaltung der thurgauischen Xörtischen Malcsiz-judicatur blieb, aber so, daß die V katholischen Orte keinen Antheil mehr daran hatten.j
!>. Huldigung.
Art. 797. ,144.j 17i;t Die Gesandtschaft von Glarus macht einen Anzug betreffend die Bürger zu Steinjenseits der Brücke und die Rechte, welche ihr Stand nach an dieselben habe. Man läßt es dabei gestellt sein.Absch. 14, 8 16. „ 798. ,145., 171!! Glarus wünscht noch einmal zu wissen, was cö für eine Bewandtnis; mit derHuldigung „der Ußburgcr zu Stein enncrt der Bruck" habe, da dieselben noch immer alte Pflichten gegen Glarushätten. Zürich will Glarus in seinen Rechten nicht beeinträchtigen. Absch. 16, 8 8. ,, 799. ,146.j 1.714t. Glaruswiederholt dcn Wunsch, daß die „Ußburgcr zu Stein enncrt der Bruck" vom Landvogt des ThurgauS z«Händen seines Ortes möchten in Huldigung genommen werden. Zürich und Bern sind der Ansicht, daß dießbei einem bequemem Anlasse geschehen konnte und nehmen den Anzug uck ivloi -eiulum. Absch. 27, 8 8. „ 8l)<1.,147.j 1713. Glarus äußert gegen Zürich wiederum das Verlangen, daß die Huldigung jener Ußburgcr möchtevorgenommen werden, da es dieselben immerhin als thurgauische Unlerthanen ansehe. Zürich spricht seine Be-reitwilligkeit aus, die Huldigung mit Glarus auszunehmen und Hand zur Regulierung der Angelegenheit zubieten. Es macht den Vorschlag, den jeweiligen Amtmann zu Stein zu einem gemeinsamen Beamten zu be-stellen. Die glarnerischc Gesandtschaft referiert. Absch. 65,8 41. „ 861.s148.j 1714». Glarus trägt nochmals aufVornahme der Huldigung an. Zürich zeigt sich geneigt, bei Gelegenheit dieselbe mit Glarus aufzunehmen-Absch. 83, 8 34. ,, 862. 1449.j 1717. Glarus stellt dcn Antrag, es mochte bei der nächsten Zusammenkunft dieArt und Weise besprochen werden, nach welcher die Huldigung der Ußburgcr zu Stein vorgenommen werden solle.Absch. 168, 8 46. „ 863. 1156.j 17141. Glarus behält sich vor, die Huldigung von dcn Ußburgcr» wiederumzu nehmen. Zürich gestaltet cö aus beliebige Zeil. Absch. 133, 8 28. „ 864. , 151».j 17211. Glarus wiederholt dieseErklärung. Zürich will es jewcilen gestatten. Absch. 159, 8 26. ,, 865.11516., 1721. Ebenso. Absch. 178, 8 24. „866. s152.j 1721». Vor Einnahme der Huldigung zu „Stein enncrt der Bruck" wird die Eidesformel festgesetzt.Nachdem Zürich seit dem Kriege die Regierung in diesem kleinen Bezirke geführt hatte, verlangt Glarus, daßdieselbe nun ihm für die nächsten zwei Jahre übergeben werde; die Regierung wolle cS seinem jeweiligen Land-vogt im Thurgau zuweisen; die Huldigung solle jeweilen zu Händen beider Stände durch den Repräsentantendes regierenden Standes eingenommen werden, doch so, daß auch jemand des nicht regierenden Standes bei-wohnen könne. Der Nachgesandte Zürichs, mit welchem dieß verhandelt wird, holt die Beistimmung des erstenGesandten dafür ein; nachdem er dieselbe erhalten hat, geht die Huldigung am 2. August von Statte». Der Ge-sandte Zürichs behält sich jedoch vor, daß, wenn seine Obern hierüber eine andere Meinung haben sollten, dieserActus zu keiner Consequenz dienen solle. Absch. 249, 8 36. „ 867. ,153., 1721». Bern will der vorgenommene»Huldigung de» Fortgang lassen, behält sich aber nebst dcn am Malcfiz partieipicrcnden Ständen Freiburg und So-lothurn seine Rechte vor. Zürich und Glarus nehmen diese Erklärung »«> rotvionckum. Absch. 249, 8 23. !!868. ,154»., 1727. Im Hinblick aus die Huldigung, welche von dcn „Bürgern enncrt der Bruck" eingenommen