724 Landgrasschaft Thurgau und Rheinthal.
structionsgemäß dagegen, da 1727, 1728, 1738 und 1739 der Salzdebit als ein Regale anerkannt und dieAdmodiation zu Nutzen der Stände beschlossen worden sei, da ferner hohe Landesregalien weder durch Orts-stimmen, noch per majora weggegeben werden können. Es behält sich seinen Antheil und die Ausübungdesselben nach Gutbefinden vor. ES wird in der Discussion hervorgehoben, wie man den gemeinen Mann,um die Avmodiation zu hintertreiben, gegen dieselbe eingenommen habe, während eine solche Admodiation dem-selben nur nützen könne. Zürich steht die Admodiation für die beiden Herrschaften beschwerlich an und läßteö bei der dem Thurgau und Rheinthal gegebenen Ortsstimmc bewenden; ebenso Uri, Schwyz, Unterwaldcnund Zug, welche aber das Angehörte hinterbringen wollen. GlaruS behält sich das Regale vor, behält sichauch vor, für seine zwei RegicrungSjahre das Regale mit Ausschließung derjenigen, welche bis dahin Salz indas Thurgau geworfen haben, auszuüben. Das Angehörte will es ebenfalls hinterbringen. Absch. 171, 8 20.26. 1741. Zürich läßt es bei seinen dem Thurgau und Nheinthal gegebenen Ortsstimmen bewenden. Bern bleibtbei seinen frühem Erklärungen, hätte aber eine gemeinsame Verständigung gewünscht, damit diejenigen Orte,welche keine Ortsstimme gegeben haben, die Ausübung des Rcgales nicht hätten einem Amtömannc überlassenmüssen. Es behält sich die Ausübung dieses Regales für seine zwei Regierungsjahre nach Gutfindcn vor;ebenso lassen es auch Lucern, Uri, Schwuz, Unterwaldcn und Zug bei den ertheilten Ortsstimmen bewenden.Glarus beruft sich auf seine Instruction von 1710. Absch. 180, 8 21. ß 27. I7Ä2. Sämmtlichc Ständewiederholen in Betreff der Salzadmodiation ihre voriges Jahr gegebenen Erklärungen und eröffneten In-structionen. Absch. 196, 8 25.