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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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September 1743.

8 16, in Betreff der Artillerie und Munition beim Abschied von 1702, 8 13. 14, hinsichtlich der Einrichtungdes Commandos bei 8 15. 22. 23 ebendesselben Abschieds. Dieser Vorschlag wird in den Abschied genommen.Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und katholisch Glarus nehmen dieses Project, insofern dasselbe ihren, frühemErklärungen nicht zuwider ist, all rskeronckum. Der Gesandte des Abts von St. Gallen will dasselbe auchin den Abschied nehmen, doch mit dem Vorbehalt, daß dem Abte bei Verweigerung des Gehorsams von Seiteder Toggcnburger kein Anthcil aufgebürdet werde. Er macht auf das böse Beispiel aufmerksam, welches dieToggenburger den gehorsamen Untcrthanen und den Nachbarn geben, und glaubt, daß dem Abte nicht zuge-muthct werden könne, das Land durch den Auszug der getreuen Unterthanen zu entblößen, so daß den Unge-horsamen zu hundert Jmpertinentien gleichsam Thür und Thor geöffnet werden. Er trägt daraus an, daß vonsämmtlicher Eidgenossenschaft Mittel aussindig gemacht werden möchten, durch welche diese ungehorsamen An-gehörigen zum schuldigen Gehorsam gegenüber den hochfürstlichen Verordnungen gebracht werden könnten. 8I. Von Seiten des Bischofs von Basel wird durch dessen Kammcrrath Joh. Justus Schumacher ein Schreibenüberbracht, in welchem der Bischof seine Lande der Obsorge der Gesandten empfiehlt; mit diesem Schreibenwerden auch zwei andere, eines vom Marschall de Noailles, das andre von Marschall de Coigny übergeben,beide enthalten die Antwort auf das an sie zu Gunsten der Neutralität der bischöflichen Lande von der letztenTagsatzung adressierte Schreiben. Beide erklären, daß sie die Neutralität dieser Lande respektieren werden;der erstere drückt sich aber also auS: guo so korai exaelonrent obsorvoi- ä «In sog ötats la nvulralito,

guo lo roi a kion voulu lui aooorckor et gu'il auroit guo lo soul oas ck'uno legitime defense, gw

puisss mäkliger den agil- aulromoiit. In dem dem Kammerrathe übergebenen Antwortschreiben wird derBischof des freundnachbarlichen und bundesgenössischen Willens von Seite der Tagsatzung kräftigst versichert-8 11. i»». Da die sechs Wochen, während welcher die Repräsentanten von Frciburg und Solothurn in Baselzu bleiben haben, zu Ende gehen, wird beschlossen, daß gemäß der aufgestellten Reihenfolge Zürich und derAbt von St. Gallen und nach folgenden sechs Wochen Luccrn und Stadt St. Gallen Repräsentanten zu schickenhaben. Jedenfalls sollen die alten Repräsentanten nicht abreisen, bevor die neuen angekommen sind. 8 k2-i». Die in Sachen der Neutralität an die hohen Mächte von letzter Tagsatzung erlassenen Schreiben wurdenalle bis auf das nach Wien gesandte auf erwünschte und trostreiche Weise beantwortet. Da der königlichungarische Botschafter mündlich versichert hatte, daß eine Antwort zu Vergnügen der Eidgenossenschaft stündlicheintreffen werde, wird beschlossen, keine Recharge nach Wien zu schicken, sondern die Repräsentanten in Basi'lzu beauftragen, mündlich bei dem Botschafter eine Antwort zu sollicitieren und ihn zu ersuchen, sogleich nachderen Empfang dieselbe der Eidgenossenschaft zu übermachen. sSiehe Absch. 512. j 8 13.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegenheiten:

Land grassch aft Thnrqau.

Art. 577. Kricgssachen.

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