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Juli 1743,
bleiben. 8 1. I». Die Gesandten Lucerns eröffnen, daß ihre gn. Herren und Obern das Geschäft, betreffend„die von Jhro Eminenz dem Cardinal zu halten anbefohlenen Jnterstitien immerdar, auch bei letzter Visitation„kräftig betrieben" und gute Vertröstung, aber noch keine Antwort erhalten hätten, Luccm wird unter Ver-dankung der bisherigen Bemühungen ersucht, bei gegebenen Anlässen die Sache ferner zu betreiben, 8 2.Uri trägt darauf an, daß, wie schon 1736 und 1737 in den gemeinen Herrschaften Verordnungen ge-macht worden seien, auch Vorkehrungen gegen die so häufigen Desertionen der geworbenen Soldaten getroffenwerden möchten, welche ohne Scheu von einem Orte in das andere laufen und einen Hauptmann nach demandern betrügen und die Stände in Disreputation bringen. Unter Vorbehalt der Ratification wird für vasBeste erachtet, daß dergleichen Deserteurs auf Requisition ausgeliefert und ihnen nach Gestalt der Sache einOhrläpplcin abgeschnitten werde. Glarus kann dazu nicht Hand bieten, weil diese Sache in die gemeine Raths-stube gehöre. 8 9. «I. Mehrere Officiere in königlich spanischen Diensten hatten eine schriftliche Beschwerdegegen die beiden Obersten von Tschudi eingegeben/ daß dieselben einseitig eine neue der alten in einigen we-sentlichen Puncten zuwiderlaufende Kapitulation errichtet hätten. Obgleich nun auf erfolgte Beschwerde vonSeite der Officiere diese neue Kapitulation annulliert und die von 1734 wieder in Kraft gesetzt worden, ^trägt Uri doch darauf an, daß dieses Unterfangen nicht ohne öffentliche Ahndung von Seite der bei derpitulation betheiligten Stände sollte gelassen werden. Es wird eine gemeinsame ernstliche Ahndung für an-gemessen erachtet, inzwischen aber für gut befunden, die Gegeninformation der beiden Obersten abzuwarten. ^und Schwyz stimmen für eine Konferenz, welche dann abgebaltcn werden soll, wenn jene Information angelangtsein würde; Schwyz auch noch aus dem Grunde, weil Oberst Wirz, welcher das Regiment Niderist bekommenund sich bei Antritt des Regiments vorbehalten habe, daß dasselbe als ein von Schwyz herrührendes und uirwrdessen Schutz allein stehendes anerkannt werden möchte, ebenfalls eine Kapitulation ohne des Standes SchwVund der Hauptleute Vorwissen geschlossen habe. Unterwalden und Zug wollen hinsichtlich jener vorgeschlagenenKonferenz ihrer gn. Herren und Obern Gedanken vernehmen. Glarus versichert, daß es jederzeit mit Ernst ft»nLandleute von dergleichen Unternehmungen abhalten werde, und will, wie es sich schon früher schriftlich gegen düStände ausgesprochen, ebenfalls die Gegeninformation der beiden Obersten abwarten. Die vorgeschlagen^Konferenz hält es für unnöthig, theils weil der königliche Hof dcclaricrt habe, daß eö bei der Kapitulationvon 1734 bleiben soll, theils weil deren Bestrafung, wenn es sich zeigen sollte, daß jene beiden Oberstenweit gegangen seien, seiner Obrigkeit zukomme, bis unter den mitinteressiertcn Orten revei-saliler ausgetragensein werde, ob und in welchen Fällen die jeweiligen Obersten und andern Officiere einer gemeinsamen Ver-antwortung und Censur unterworfen sein sollen. 8 19. v. Der Bischof von Basel läßt ein Compliment-schreiben übergeben. Eine höfliche Beantwortung wird ihm zugestellt. 8 13.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftöangelegcnheiten:Deutsche gemeine Vogteicu überhaupt.Art. 93. Beamte in Klöstern und Commenthureicn.
Art. 221. Bürgerrecht.
Landgrafschast Thurgau.Art. 645. Locales.
Rhcinthal.
Art. 787. Localcs.
Art. 240. Obrigkeitliche Lehen.
Art. 359.-Localis.
Art. 329. Locales.
Grafschast Sargans.Art. 364. Localcs.
Art. 381. Locales.