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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Juli 1742.

bestellte Lcgationssccretär Joseph Severin von Bender übergibt ein Schreiben, in welchem der Königin sehn-liches Verlangen ausgedrückt wird, ihre Neigung, welche sie sür gcsammtc Eidgenossenschaft trage, an den Tagzu legen und die Stände sowohl als die Gesandten „mit Wohlthaten anzusehen", sobald sich die Gelegenheitdarbiete, ihre Zusagen werkthätig zu erfüllen, und die Hoffnung ausgesprochen wird, daß auch die Stände dasIhrige zu Befestigung des „erbvereinigten" gegenseitigen guten Vernehmens beitragen werden. Das Schreibenwird in allgemein gehaltenen Ausdrücken beantwortet. 8 14. K». Der kaiserliche Botschafter, Graf von Froh-berg (Nontjoio), läßt durch seinen Lcgationssccretär Wocher um Audienz ansuchen. Conform frühem Bor-gängen, wird ihm durch Vermittlung des Landvogts und Untervogts die Wahl der Zeit überlassen, derselbedann durch die Nachgesandten der XIII und der zugewandten Orte und durch den Landvogt und Landschreiberin die Sitzung abgeholt, worauf er seine Proposition hält. In derselben zeigt er seine Ernennung zum außer-ordentlichen kaiserlichen Botschafter bei der Eidgenossenschaft an, dankt für die dem Kaiser (Karl VII.) darge-brachten Glückwünsche der Eidgenossenschaft beim Antritt seiner Regierung und erklärt, „daß die eidgenössische„Stände des Kaisers Herz und Gemüth bereits eingenommen hätten", und daß der Grund zu einem gegen-seitigen guten Vernehmen thcils in der aus einem innerlichen Trieb herfließcnden kaiserlichen Zuneigung, thcilsin der Offenheit und Aufrichtigkeit der Eidgenossenschaft schon gelegt sei, „welche das Herz in dem Mund undauf der Zunge führe." Durch ebendieselbe Deputation, welche den Botschafter in die Sitzung abgeholt hat,wird demselben die in der Proposition ausgesprochene Propcnsion deS Kaisers, sowie seine eigene Zuneigungzu der Eidgenossenschaft verdankt und ihm ein Schreiben ähnlichen Inhaltes zugestellt. 8 15. «l« Da auf derUcberschrift des von Jhro kaiserlichen Majestät an die gn. Herren und Obern erlassenen Schreibens dasWörtchcn „Gestrenge" fehlte, welches von den frühem Kaisern immer gegeben worden war, so wird der Land-schreibcr beauftragt, unter Vorweisung früherer Schreiben mit dem Legationssecrctär darüber Rücksprache Z"nehmen. Der kaiserliche Botschafter antwortet, daß er bereits schon früher auf eine Ahndung Zürichs be-wegen an den Kaiser geschrieben und die Antwort erhalten habe, daß man die gleiche Titulatur gebraucht habe,so die RcichScanzlistcn aus Wien selbst mitgebracht hätten. Das Wörtchen „gestreng" sei in jetzigen Zeiten ffverächtlich geworden, daß die kaiserliche Majestät nicht vermeint hätte, daß dasselbe nachgesucht würde. Da uuuaber die Eidgenossenschaft darauf beharre, so werde der Lcgationssccretär bei nächster Relation diese Ahndungwieder einfließen lassen. 8 16.

Man sehe auch in dem Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:

Landgrafschast Thurgau.

Art. 501. Justizsachen.

Lauiö.

Art. ZW. Locales.

Mcndris.

Art. I92. Beamte.

Bcllenz, Bvllenz und Rivicra.Art. 313.