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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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November 1741.

'Mol ilißN'lib IN

Orbe mit Tsck)erliz>Art. 383 bis 395.

Inn i:»nnnnn

G r a n d s o n.

Art. 816 bis 832.

Murten.

Art. 1016 bis 1038.

488.

Conferenz von Zürich, Schwyz und GlaruS

Grynau, 8. und 9. November 1711.^Staatsarchiv Zürich.»

Gesandte: Zürich. Johann Konrad von Muralt, Statthalter; Johann Jakob Holzhalb, Zunftmeister-Schwyz.'Joseph Franz Rcding von Biberegg, Landammann und Pannerherr; Franz Laver Würner, Zeugherrund Amtsstatthalter. Glarus. Johann Christoph Streifs, Landammann; Kaspar Hauser, Landöstatthaltcr-t». Zürich hofft, daß das Präsidium bei dieser Conferenz ihm überlassen werde, da bei dergleichen Zu-sammenkünften dasselbe ihm schon öfters, wie man es aufgezeichnet finde, gestattet worden sei; den Abschied abermöge die Canzlei Schwyz - ausfertigen, obgleich Zürich seinen eignen Sccretarius mitgebracht habe. Schwyzauf den Abschied von Lachen 1721 hinweisend, wo es, wie der Uebung nach bei allen auf seinem Tcrritoriuwabgehaltenen Zusammenkünften, das Präsidium gehabt habe, tritt das Präsidium an Zürich nicht ab. Züriä)läßt es dabei bewenden und die Sache in den Abschied sehen. 8 1. I». Zürich trägt nun vor, daß die Sctsisdmcister des obern Wasscrfahrs wider die sogenannten Holz-- oder Zinsschiffleute am Zürichsee Klage eingelegthätten, daß diese Schiffleute durch das Führen verschiedener Victualien ihnen Eintrag thun, während letzterelaut Siegel und Brief und namentlich kraft des Abschieds von 1629 zu Rapperschwyl und der 1654 gemachtcuModeration berechtigt zu sein vermeinen, ihren Kunden Korn, Hafer, Wein und Roggen, wie von Alterszu führen. Es erscheinen Abgeordnete beider Theile mit Beiständen vor der Conferenz. Während die Zü^"schiffleute sich auf jene Abschiede von 1629 und 1654 berufen^ bezeichnet die Gegenpartei den angeblichen ^schied von 1629 mehr als ein Prvjcct, denn als einen förmlichen Beschluß, da den 9. März 1629 von SclM'tund den 22. Mai 1699 von Glarus Ortstimmcn crtheilt worden seien, kraft deren die Schiffmeistcr bei itff^alten Schiffordnung, bei Brief, Siegel und Urkunden beschirmt und alle widrigen Gesuche und alle Einrede abe»kanut worden seien, wodurch der Abschied von 1629 außer Kraft gesetzt werde. Ferner weisen sie andere Cowfirmationcn ihrer Rechtsame vor, beziehen sich auf einen Brief von 1696 und 1697 und erinnern an ih^große Gefahr und die fast unerträglichen Wuhrkostcn. Den Schiffmeistcrn wird wohlmeinend zugeredet, dsi'siUStreit durch gütliche Vermittlung beizulegen. Diese aber können sich dazu nicht entschließen, sprechen im Gcgc>utheil die Hoffnung aus, daß alle an dem hochobrigkcitlichcn Regale thcilhabcndcn Orte ihnen kräftigen Schuhund Schirm möchten angedcihcn lassen und alle Präjudiz gnädigst abwenden. Unter solchen Umständen sprechtsich die Gesandten Zürichs dahin aus, daß ihre gn. Herren und Obern die Schiffmeistcr in ihren Rechten ZUschirmen gewillt seien; da aber der Abschied von 1629 nicht für gültig angesehen werde und die ModcratwUvon 1654 weiter, als der Buchstabe ausweise, restringiert werden »volle, so wollten sie das Angehörte Hintes