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August 1741.
aller Störung zu thun, wenn der Fürst nochmals die Huldigung einnehmen wolle; nur sollte derselbe denLandrath zwei bis drei Wochen vorher von seinem Vorhaben benachrichtigen. Der sürstliche Gesandte verdanktdiese Eröffnungen und Bemühungen und verspricht in nächster Zeit eine Antwort von Seite des Fürsten andie beiden Stände. 8 24. K. Die Gesandten Zürichs und Berns stellen dem Gesandten des Fürsten die Be-schwerden der Gemeinde Krinau im Toggcnburg vor, in welcher einige unruhige und mißvergnügte Leute ge-wisse Höfe und Haushaltungen, welche von alten Zeiten her zu dem Gericht und der Gemeinde gerechnetworden, dadurch, daß sie die Märchen streitig machen, von der Gemeinde und mithin auch von deren besonder»Freiheiten und Gerechtsamen ausschließen und deßhalb den Civilrichter imploricren wollen, vor welchen dieseSache niemals gehöre. Sie hätten den sich Beschwerenden den Austrag gegeben, den Fürsten zu ersuchen, t»dieser Sache einzuschreiten, die Urheber zur Ruhe zu weisen oder mit beiden Ständen die Sache zu untersuchtund, was billig ist, verfügen zu helfen, jedenfalls dessen Entschluß den beiden Ständen beförderlichst «utzu-theilen. Der Gesandte, ohne Instruction, will daS Angehörte seiner hohen Behörde getreulich eröffnen. 8
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:
Rheinthal.
Art. 77. Landschreiberci. Art. 313. Kirchensachen. Art. III. Locales.
„ 80. „ „ 421. Locales. „ 463.
Grafschaft Sargans.
Art. 373. Locales.
Jahrrechnnng der die Grafschaft Baden und die untern freien Aemter regierenden Stände.
Baden, 1. bis 18. August 1741.lStaatsarchiv Hnrich.^
Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Hirzcl; Johann Jakob Hirzel. Bern. Isaak Steiger; ChristiWillading. GlaruS. Johann Christoph Streifs; Kaspar Häuser.
Zürich und Bern.
». In Beziehung auf das Toggcnburgcrgeschäft übergibt der sanctgallische Minister Fidel Anton Pü »ti »erein Schreiben, in welchem derselbe das Versprechen der nach Fraucnfeld bcschiedcnen Landrathsdcputicrtenfür zuverläßlich genug und ihre Erklärungen für Ausflüchte zur Aufschiebung der Huldigung hält und vc»langt, daß vorerst die Gemeinden, welche die gewöhnliche Huldigung »<> piotvcnllum versagt, solche leisten Z"wollen sich erklären, und daß mit mehr Ernst und Nachdruck dahin gewirkt werden möchte, daß die Huldigungmit Ehre und Sicherheit erreicht und nicht länger verschoben werde. Hinsichtlich des Marchcnstrcits zu Krinauläßt der Fürst es lediglich dabei bewenden, daß, wenn beide Theilc sich nicht vereinbaren können, einem n'üdem andern unparteiisches Recht im Lande verschafft werden soll. In Folge dieses Schreibens fordern diesandten den Landrath auf, dafür zu sorgen, daß jene Gemeinden ihre Huldigung auf dem Fuß von 17t8 undder Bestätigung von 1735 ablegen. Die Antwort wegen der krinauischcn Angelegenheit überbringen sie ihren g"'Herren und Obern zur Disposition. Von beidcm wird Püntincr durch ein Schreiben in Kenntniß gesetzt. 8 ^