Juli 1788.
«?. Das Steuerbegehreil der französischen Gemeinde zu Stuttgart Behufs der Erweiterung ihres Versammlung^lvcalcö und das Ansuche», man möchte ihr gestatten, einige Lottcriezedcl in den Landen der Eidgenosscnschust„verstellen zu lassen", wird von Zürich, Bern, GlaruS und Schaffhauscn all ivlorenünm genommen; Bajcl,Appenzell, St. Gallen wollen davon abstrahieren. 8 l-l. «I. Dem Steuerbegchren der evangelisch - luthcri-schcn Gemeinde zu Hessen-Kassel für den Bau einer Kirche und dem der evangelischen Gemeinde zu Türk-Heim an der Hardt zu Unterhaltung der Kirchen und Schuldiener wird nicht entsprochen. 8 15. t - ^ein Empfehlungsschreiben der Stadt Ulm zu Gunsten ihrer braudbeschädigten Untcrthanen zu Türkhcim werde»All) sl. nach XVörl. Repartirion zu verabreichen beschlossen; Appenzell referiert. 8 16. ll'. Aus eiu Fsirbilbschreiben des Grasen von SolmS werden der evangeiischeil Bürgerschaft daselbst zur Erweiterung der enge'»und baufällige» Kirche 200 fl. gesteuert; Appenzell referiert. 8 17. K» Auf die Verwendung der evangelischeKirchcnräthe in der Pfalz wird den Reformierten zu Kirchheimbolanden, welche im Nassauischcn einen Platz st^einer Kirche erkauft, eine Beisteuer von All) fl. nach lXönischer Repartition verordnet, aber ml leloreuüm»genommen. Basel, Schaffyausen und Appenzell abstrahieren davo». 8 18. I». Zwei Galericns, Boc und Bimstwerden mit 150 fl. jährlich nach IXört. Repartition unterstützt. 8 16. i Bern wünscht/ daß künftig denticularcollectanten kein Gehör möchte gegeben werden, daß man wenigstens zuwarten möchte, bis von dcnjenige»Orten, welchem der Collectant angehört, sichere Nachricht über das Begehren eingegangen ist. 8 20.
Zürich, Bern, Glarus, Basel und Schasshausen.
lt. Die Gesandten MühlhauscnS tragen vor, daß aus Anlaß einer zwischen Rathohcrrn ThicrrpHeinrich Dollfuß jetzt beigelegten Streitsache die Frage aufgeworfen worden sei, ob nicht in Streitsachen zwssästUBürgern und Bürgern selbige befugt seien, Rccurö an obige evangelische Stände zu nehmen nach Inhalt d"Burgcrcides, „daß keiner wider seiner Oberkcit Erkanntnusscn, Gebot oder Verbot, noch auch wider seine Bilb„burger Hüls und Recht suchen solle anders, als bei den Eidgenossen, mit welchen gemeine Stadt verbündet -Sie aber seien der Ansicht, daß diese Worte, wie thcilS die Geschichte der Entstehung dieses Eideö im Jalst1587 und 1588 (namentlich das Schreiben Mühlhausens vom 20. Juli 1587) und der den 7. August l5von Mühlhausen gegebene Revers deutlich zeige, nur aus Mißhelligkeitcn zwischen Bürgerschaft und Obttg canwendbar seien, und ersuchen die Stände diese Deutung des Eideö zu schützen. Alle Gesandten versieh^Mühlhausen, daß sie alles beitragen werden, was zu dessen Wohlstand gereiche. GlaruS, Basel und SchHHausen lassen es in dieser Sache lediglich bei Art. .8 deS Reverses vom 7. Aug. 1588 bewenden, welcher »lstlautet: „wofern in Künstigem zwischcnt uns der Oberkcit und Bürgerschaft allhier zu Mühlhauscn, oder ist»„wiederum der Burgerschaft wider u»S, die Oberkcit, Mißverstandnuß und Zwieträchten, wie sich dann leid^„hievor zugetragen (aber in könfftigcm der allmächtig Gott thrculich darvor scpn wolle), sich erheben wnrdrü-„da solle jederzeit in demselben viclbcmcltcr V Orten Entscheid und Erkanntnuß jederzeit gewartczi, denstest'»^„gehorsamen und sich dessen ohne Weiterziehen und Verweigern sättigen lassen". Diese Erklärung nehmen Zur ^und Bern all rekereustiini mit dem Beifügen, daß sie Mühlhauscn mit einem beruhigenden Entscheid bald csprechen wcrdc». 8 21.
Die Gesandten sämmtlicher evangelischen Stände.
I. Berns Gesandtschast eröffnet instructionSgcmäß in Beziehung aus den zu Solothurn bei der Legiü»»tionstagsatzung vom französischen Ambassador ausgesprochenen Wunsch nach einem die ganze Eidgenossen! stumfassenden Bündniß, daß sie es das Beste zu sein erachte, wenn dem Ambassador im Namen der cvangelü