Juli und August 1737.
557
einer aufgestellten Cammission von sechs Mitgliedern ein Gutachten folgenden Inhalts entworfen: 1) Die Par-ücularcapitulationcn laufen der Ehre und dem Ansehen der Eidgenossenschaft zuwider und sind den eidgenössischenStandeöcapitulationen nachtheilig und daher zu verbieten; welcher Particular eine solche errichtet, soll von seinerObrigkeit zur Strafe gezogen werden. Einzelne Orte können wohl mit einem Fürsten eine Capitulation schließen,jedoch müssen in derselben die eidgenössischen und die mit verbündeten Fürsten bestehenden Bündnisse und Tractatcvorbehalten sein, und eS darf nichts in dieselbe gesetzt werden, was den übrigen Orten Schaden bringen könnte.^ In Beziehung, aus die Rccrutcn, welche bei Bctretung eines fremden Gebietes gegen den Führer sich stellenund wchter zu marschieren sich weigern, soll, wenn die Assistenz nachgesucht wird, im Falle daß die RcerutenW avouierte Dienste gehen, das beobachtet werden, was Bünde, Gerechtigkeit und Billigkeit erfordern. ZrrBeziehung auf die Bestrafung der Läufer und derjenigen, welche versuchen die Angeworbenen zu debauchieren,bleibt es bei dem vorjährigen Abschiede. 3) In Beziehung auf die Frage, wem die Werbungen zu ertaubenlind, wird vorgeschlagen, es bei der Bestimmung des vorjährigen Abschieds IS. deutsche gemeine Vogtcicnüberhaupt Nr. 451 bewenden zu lasseiz, jedoch mit der Erläuterung, daß in. den von den regierenden Orten denHauptleutcn auszustellenden Werbungspatcntcn der Hauptmann mit Namen und Geschlecht bezeichnet, daß m den^tisicationen an die mitregiercndcn Orte und den Patenten an die Landvögte nach ältern Abschieden die Zahlbtt erlaubten Mannschaft angegeben werden soll, und daß kein Landvogt, wenn die Werbung vollendet ist, aus ein^gewiesenes altes Patent eine neue Werbung erlauben dürfe; dieß alles sott bei 10l) Ducatcn Strafe von denllandvögten gchandhäbt werdest. In eben dieselbe Strafe fallen Werber, welche sich ohne Erlaubnis; und ohneerhaltenes Patent erfrechen sollten, Volk im Lande zu werben. Dieser Entwurf wird all .-vlo.-«-ocku.,. ge-kommen. GlaruS, Basel, Schaffhausen und Appcnzell-Außerrhvden sind instruiert, dahin zu „wirken, daß „inbetreff der Kapitulationen die Sache wieder auf den alten Fuß gebracht werde, 8 5. L. I» Folge eines An-wegen des noch immer im Lande und in den Vogtcicn sich »mhcrtreibcndcn liederlichen Strolchen-, Bettel-nd Zigcuncrgcsindes wird darauf aufmerksam gemacht, daß eo allein an der E.eeulion der gemachte» Perord-Niigcn ermangle. Es wird daher den Landvögten und Oberamtleuten und den andern in den Vogteien sichbefindenden Beamteten alles Ernstes und „bei Vermeidung obrigkeitlicher Strafe" anbefohlen, die bestehendenVerordnungen in Erccution zu setzen, und zwar so, daß diejenigen, welche solchem Gesindel Unterschlcif geben,härtiglich gebüßt werden sollen, so wie auch das Mandat neucrdingö zu publiciercn. Ucbcrdicß sollen die Gesandtenihrer öhcimkunft ihren Principalcn anempfehle», daraus zu sehen, daß die für ihre Lairde errichteten Ver-°rdnu»gcn"fleißig beobachtet werden. 8 6. K. Zürich eröffnet, daß die zu Lyon etablierten eidgenössischen Kaus-"»b Handelsleute bei den commercicrcnden Ständen mit einer Beschwere über den Art. 52 des königlichen^rrö« vom 18. Mai 1736 cingekommen seien, welcher verfuge, daß kündig auch ihre nach Lyon und in Frank-gesendete Leinwand auö der Douanc daselbst in das limem» cko visit« transportiert, daselbst ein Stück"'k das andere eröffnet, visitiert und an beiden Enden mit einer Marque versehen werden solle. Zwar sei die^ecution dieses Arrstt auf Vorstellungen der eommereioreiivcn Stände einstweilen suspendiert worden ; da aber
^cgen^mW niochtcn. Obschon uuhreitt^Pö ohne. Instruction, welligen die Gesandten m das An-
fi'chc» cin und legen die beiden an den König und den Cardinal Flcury gerichteten RccommcndationsschrcibcnAbschied bei 8 7. I». Der Gesandte dcr Stad't St.' Galleä wünscht, daß man das die ltillol» ckv b-mgut!Reffende;Geschäft, wenn man bei dermaligcn Zeitumständen beim frastzösWen Hofe es zür Sprächb zu-VringcnftivGltüfinde, doch bei günstigem Anlässen nicht in Vergessenheit möchte sttlleil llgssel;. 8 8. Die'M-