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und Basels Rechte auseinanderzusetzen; da aber sich Anstand erhoben, diesem Begehren zu entsprechen, stelltees das Ansuchen um eine außerordentliche Tagsatzung. Nachdem Frankreich jedes Anerbieten Basels, seineUnschuld zu beweisen, von der Hand gewiesen und auf Satissaction gedrungen, hatte der Obcrvogt von Klcin-hüninge», Frey, mit Bewilligung der Obrigkeit durch Vermittlung des Chevalier Schaub um einen Paß beimkardinal Fleury angesucht, um an dem Hose selbst seine Unschuld in dieser Sache darzuthun und dessen ge-rechtem Entscheid sich zu unterwerfen. Da er mm diesen Paß erhalten, glaubt Basel, daß es durch diesenTchchl der Satissaction enthoben werde, gird Paß des Königs Großmuth nicht zugeben werde, daß die in derKitadcllc zu Straßburg und in den Gefängnissen der Stadt Basel befindlichen Bürger und Untcrthancn noch^Nger festgehalten werden. In diesen Bedrängnissen wünscht nun Basel zu wissen, wie es sich gegen die Eid-genossenschaft „aufzuführen", und was es von ihr zu seinem Tröste zu erwarten habe; insonderheit aber geht>»» Ansuchen dahin, daß der König, um für die Zukunft dergleichen Conflicten vorzubeugen, ersucht werdenlochte, den Gubcrnatvrcn und Commandanten der an die Eidgenossenschaft grenzenden Districtc den Befehl zu^heilen, daß sie, wenn mit einem Orte ein Streit entstehe, nicht sogleich demselben gegenüber zu Extremitätenfreiten, sondern zuerst nach den Bünden und dem Völkerrechte die Sache in Güte beizulegen trachten. Baseles um so nöthigcr zu wissen, wie es oder ein jedes andere exponierte Ort sich aufführen müsse, um, wenn^ von einer äußern Macht bedrängt werde, eidgenössische Hülfe zu erlangen, da cS verlaute, daß kaiserlicheVölker zu einer Erecution im Pruntrutischcn den Durchzug über baslerischcs Gebiet versuchen würden. Basel habe,v»> dieses zu verhüten, wie es seiner Zeit bereits Anzeige gemacht, zwei Compagniccn Landmiliz, eine CompagnicGrenadiere und eine Compagnic Dragoner auf die Grenzen zu verlegen sich einschlössen, und wünsche nun die^danken der übrigen Gesandten über diese Anstalten zu erfahren, so wie auch waS eö für diesen Vorfall vonEidgenossenschaft zu erwarten habe. Darauf erstatten die in Basel gewesenen Repräsentanten von GlaruöFridolin Blumcr) lind von Schaffhauscn (Balthasar Pfister) Bericht, bestätigen, daß Basel das volle Recht^ dem, fraglichen Lachsfang habe, und daß sie die Berichte Basels über diesen Vorfall nach genauer Unter-lvchuiig als vollkommen richtig erfunden hätten. Auf diese Eröffnungen hin erachten es die übrigen Gesandten'"cht für rathsam, die Erörterung dieses streitigen Lachsfanges an den, französischen Hofe zu svlliciticrcn, sonderns>»d der Aitsicht, daß der von Obcrvogt und Rathsherrn Frey gcthane Schritt die beste Wirkung für Wiedcr-^stellung des Eommcrciums und die Freigcbung der Gefangenen in der Citadcllc Straßburg haben werde.
diesen Zweck um so sicherer zu erreichen wird ein höfliches Rccvmmendationsschreiben an den König vonTrankreich entworfen und all .milie-uului» dem Abschiede beigelegt. „Mit großer Empfindlichkeit" wird died°» Marschall du Bourg, Gubernator der Provinz Elsaß, angeordnete Sperre des Passes und Sistierung dcSKoinnicrciumS aufgenommen und als ein Schritt angesehen, durch welchen der eidgenössischen Ehre zu nahetreten worden sei. Daher wollen Zürich, Bern, Schaffhauscn, Appenzcll-Außerrhodcn und Stadt St. Gallen""s Basels Anstichen sofort eine ehrerbietige Vorstellung an den König abgehen lassen, derselbe möchte in dcr-Sleichcn Fällen nicht zugeben, daß von seinen Officiantcn zu so extremen Maßregeln geschritten werde, während^ übrigen Stände ei» solches Schreiben jetzt eher für schädlich, als nützlich halten. Es wird daher Piescr^'jttg aus einer nächsten Zusammenkunft weiter zu besprechen beschlossen. In Beziehung auf die AnfrageVaselö, wie es sich in Zukunft in ähnlichen Fällen und Gefahren zu verhalten habe, wird für daS Beste cr-"chtct, j^es aus solche Weise angefochtene Ort sogleich eine gemeineidgcnössischc Tagsatzung begehre, auf^Hcr dann die nothwcndigcn Maßregeln abgerathcn werden sollen. Wegen des zu befürchtenden Durch-
"'»rschcs kaiserlicher Völker in das Pruntrutischc wird beschlossen, da bereits an den kaiserlichen Botschafter und
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