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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Juli 173k, 545

betreffenden Ständen zu gleichen Thcilen getragen werde» seil. Appenzell referiert. 8 16, In Be-hling auf den Einschluß der Eidgenossenschaft in den bevorstehenden europäischen Frieden wird gut befunden,baß, sobald der ConsenS zu Erlassung des im allgemeinen Abschiede beantragten Schreibens an den Kaiser und»" den König von Frankreich eingetroffen ist, im Namen der evangelischen Stände an England, «chwcdcn,Preußen und Holland geschrieben und die Angelegenheiten der evangelischen Stände und der Stadls Gens nut«»ein Nachdruck denselben empfohlen werden sollen. 8 17. In Beziehung auf die voriges Jahr zur Sprachcgc-brachtc» Uebelstände in Consistorial- und Maerimonialsachen, wenn es sich um Angehörige verschiedener Säle'wdelt, vereinigt man sich über folgende Punctc, jedoch in dem Sinne, daß dieselben den chcgcrichtlichcn Ord-"U"gm, welche die einzelnen Stände für die Ihrigen ausgestellt haben, in keiner Weise zu nahe treten, sondern

in denjenigen Fällen zur Anwendung kommen sollen, bei welchen Angehörige verschiedener Stande'"essicrt sind 1) Wenn es sich um Ehebruch, Hurerei und unter ehelichem Versprechen vorgegangenen sruh-!°»igcn Bcischlaf handelt, so soll der Beklagte undisputicrlich von derjenigen Obrigkeit oder dem Ehcgcricht, mBmmäßigkcit das Dcliet begangen worden, eitiert und, wenn er sehlbar erfunden, abgestraft werden;dahcr soll ein solcher aus Requisition seiner oder jeder andern Obrigkeit unvcrweigcrlich gestellt werden, 2) FallsAngeklagter über empfangener Citation den, Richter entwiche und nicht weiter zu betreten wäre, ,o soll ein^cher,'insoweit eS die Strafe dcS begangenen Fehlers betrifft, in contumaciam bcurtheilt werden. 3) Wennaus solche, Dclict eine Schwängerung erfolgt, wird der oben ausgesetzte Richter nach den an >einem OrtGlichen Gesetzen über die Paternität absprechen. Zürich, Bern, Glarus und Stadt St. Gallen erkennen ememAlchen Kinde seines Vaters Heimath zu, jedoch überlassen sie jedem Orte die Rechte zu bestimmen, welche esbastlbft zu aenicßcn habe. Basel, Schaffhauscn und Appenzell erklären, daß ein solches Kmd bei ihnen kemH">nathrccht w genießen habe. 4) In Ansehung der Erhaltung eines solchen Kmdesrichtet man die Ge-cken dahin" daß dessen Vater und Mutter, sofern sie bemittelt sind, dazu beizutragen von ihrer ObrigkeitEhalten werde» sollen Ist aber eines von den Aeltern mittellos, so soll es jedes Orts Obrigkeu überlaste..^ demjenigen, welches Mittel hat, das Billige zu des Kindes Unterhaltung aufzulegen. S.nd beide mittekloS,weisen Zürich und Bern das Kind der Gemeinde des Vaters zu, d.e andern Stande uberlassen .n solchemW lediglich der Mutter für des Kindes Subsistenz zu sorgen. 5) Die Eheansprachen oder Heira.hsabreden- beurt eilen soll der Obrigkeit oder dem Ehegericht zuständig sein, dem der Angesprochene zu versprechenfolglich soll der Kläger den Beklagten vor seinem behörigen Richter suchen mW berechtigen. Es so«kcinr Eh eopu.iert .verde», ohne daß von den Interessierten e.n genügsames Attestat, daß solche mit>issm und Bewilligung ihreranerborenen" Obrigkeiten oder Ehegerielste geschehe, be.gebrach werde. 8 18.'' Auf oinc.. Anzug, daß seit einiger Zeit ^eint und andere pietistische und andere irrige Lehrst, e ... der C.d-^"Gnschast aufgebracht« und durch Einführung bedenklicher Bücher und namentlich der ber enburg.schen und^mischm Bwe.werke auszubreiten gesucht werde.., wird in den Abschied genommen daß ,edes de. cvan-Mschrn Or.e bei sich gegenüber de.. Bi.chdruckereien, Buchläden u. s. w. «.der d.e Einfuhr und den Verlans

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Bücher die gut scheinenden Vorkehrungen treffen könne. 8 19. S. Dem Lorenz Hochrütiner zu St.vurd voriges Jahr nachgesuchte Privilegium für die neue Ausgabe derSeeleumusic" von sännnt-Ständeii erneuert. 8 21.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsaugelegenhciten:

Deutsche gcme ine Vogteien überhaupt.

Art. 75. Acceß von evangelisch GlaruS zu den Pfarrpsriinden.

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