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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Juli 173«,

Gesandtschast stellt instructionögemäß den Antrag, daß man sich von Seite gestimmter Eidgenossenschaft bemühtmöchte, in den nächstens zum Abschluß kommenden Frieden zwischen den bisher kriegführenden Mächten na-mentlich eingeschlossen zu werden. Die übrigen Gesandten sind ohne Instruction; ihre gn. Herren und Obern,so wird verabredet, sollen mit Beförderung ihre Ansichten darüber Zürich mittheilcn. Bei diesem Anlastsprechen die Gesandten Basels iiistructionsgemäß gegen die übrigen Stände den Dank für die ihrer StK>während des Krieges bewiesene Vorsorge und Hülfe aus und empfehlen sich ferner zu getreuem Aufsehen, 8 ^R. Obgleich bis dahin die Vorstellungen, welche zu Gunsten der in Frankreich etablierten Negotiantenihres durch die Lillols tmnguv erlittenen Verlustes an den König erlassen worden, unbeantwortet lssblb'ben sind, so wird dennoch aus die Bitte der eidgenössischen Kaufleutc zu Lyon abermals eine EmpfehlungAngelegenheit an den König zu erlassen beschlossen und der Ambassador um Anwcuduug seiner Officicu erjuch'Die Gesandten von Uri und Schwyz zweifeln, daß ihre gn. Herren und Obern künftig zu so unfruchtbaresFürwort Haud geben werden. 8 11. »»». Basel eröffnet, daß zwar laut der von Seiten Frankreichs erhaltene"Zusage die Zölle von den der Stadt und Particularcn im Elsaß gehörenden Zins- und Zchnteufrüchtcn niä4mehr werden gefordert werden, daß jedoch die freie Zufuhr der Früchte aus dem Elsaß noch immer gesperrt st>Auf dieses hin wird beschlossen, eine nochmalige Rechargc in der Orte gemeinem Namen abgehen zu brlll'"'8 12. i». Dem Ansuchen von Glarus, es möchte seinem Landmanne,' dem in französischen Diensten abHauptmann-Commandant stehenden Johann Jakob Schund ein roecimmoixlatorium stlstitia erthcilt werdetdamit derselbe in den Besitz einer von Verwandten hiuterhaltenen, ihm gebührenden Erbschaft gelangen könne, n'^willfahrt. 8 14.

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Die VIII die Landgrafschaft Thurgau regierenden Stände.

«. Ausreißer aus den eidgenössischen Regimentern, welche im Lande betreten werden, sollen, wenn sicim Stande sind dem Hauptmanne denAusstand" zu bezahlen, Urphed schwören, an den Pranger gestellt rso lange des Landes verbannisierl sein, bis der Hauptmann zufrieden gestellt ist. Diejenigen, welche zuim Stande sind, haben 25 Gld, Buße zu erlegen und sind auf so viel Jahre zu verbannen, als sie aufgcduubworden. Die Läufer, hinter welchen gar nichts zu finden ist, haben Urphed zu schworen, sind an den Pranb^zu stellen und mit Ruthen auszustreichen. Den Soldaten hingegen soll auf ihre begründeten Klagen ^Justiz administriert werden, 8 25, >». Der kaiserliche oberöstreichische Regimentörath und LcgationSstcu ^zeigt an, daß der Kaiser in Folge deS hergestellten Friedens die beiden eidgenössischen Regimenter,seinen Diensten sich befinden, mit Ende Julis unter angeführten Bedingungen entlassen werde. Diewird »ei oekoronclum genommen. Der General von Nicderist bittet durch Vermittlung der schwhzcrisclMsandten die Sitzung um ihren Rath. Die Mehrzahl der Gesandtschaften, ohne Instruction dafür, kann stt"^Rath ertheilen. Schwyz, Zug und katholisch Glarus sind der Ansicht, daß man sich diesem Entjchstll'

Kaisers um so weniger widersetze» dürfe, als eine namhafte Jndemnisation zugestanden worden; jedoch über "

sie den obersten Stabsofficieren und Hauptlcutcndas Anständige und Nützliche zu erwählend 8 64, ^beschwert sich, daß die Briese aus Frankreich und Italien einen großen Umweg machen, das Portound die obrigkeitlichen Schreiben nicht mehr portofrei seien. Der Anzug wird in den Abschied genommen- 8