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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Januar und Februar 1736.

tragenden Anliegen Gehör geschenkt werden; ferner daß man den rüdlingerischcn und kellerischen Prätendentendaö im Land gebräuchliche Recht zu Ausführung ihrer Anforderungen möchte angedeihcn lassen; endlich daßauch dem Lande selbst auö den Mtteln Beider »,dic von ihnen schuldig zu sein erkannte Satisfaction" werdenmöchte. Obgleich die Gesandten beider Stände bemerken, daß die Vollmacht dieser Ausschüsse beschränkt n>^der Vorbehalt der Ratification auf zweideutige Weise gesetzt sei, beschließen sie dennoch, die Begehren derselbeanzuhören. Diese beziehen sich aus den LandrathSzuzug, das Mannschastsrccht, das Waffcnerereitium, ^LandSgemeinv- und Landrecht, die Ehehaften, den Fall von Verleibdingtcn, aus die Frcischießcn, den sssch>agischcu Fallsauskauf, Rüdlingcrs und Kellers Satisfaction, die AmtsammannS-Separation und die Betitelnddcö Oberamlmanns im Thurthal. Punct für Punct wird durchgesprochen und den Ausschüssen vorgestellt, da>>nnzcitige Sorgfalt und unnöthigc Scrupcln es seien, welche sie von der Annahme der Mediation abhalte». ^Gesandte» ermahnen dieselben, dem guten Rathe zur Annahme um so mehr zu folgen, da der Fürst auf ^im Frieden angezeigten Rechtsstande beharre. Diese Vorstellungen werden in einem Schreiben Niederzellwelches zwei der toggenburgischen Ausschüsse nach Hause überbringen^' Auö den Eröffnungen dieser ^Februar nach Baden zurückgekehrten Ausschüsse scheint den Gesandten hervorzugehen, daß der Landrath »>»

unter dem Einfluß der Wühler stehe und in Gefahr sei, durch dieselben zu Fehltritten genöthigt zu wer^'

M-ei»cr

alles

Da derselbe aber dringend bittet, in der Mediation fortzufahren und seine Absicht kund geben läßt,handelte ohne Landrathszuzug öder Landsgcmeinde zu ratificieren, werden die fürstlichen Gesandten zuKonferenz berufen und ihre Gedanken über die Mediation zu äußern aufgefordert; sie bleiben aber bcharrauf ihrer Forderung des Rechtöstandes. Trotz den» Zureden der Gesandten, welche besonders aus das lln-passende aufmerksam machen, daß der Fürst gerade in dem Zeitpunctc von der Mediation nichts mehr "Kb"wolle, >vo der Landrath die Ratification derselben in Aussicht stelle, ersuchen die sürstlichen Gesandten noch'"^um das liebe Recht und fügen noch folgende drei Punctc zur Dcliberativn bei: 1) die rechtliche Nnterfllchnngund Bestrafung dcö an Joh. Bapt. Keller und NiclauS Rüdlinger verübten Mordes; 2) Sicherstcllung ^Vermögens von Joh. und Kilian Keller, Rüdlinger und Landwcibel Wirth vor gewaltthätigcm A»gvon Seite des Landraths und des Gerichts; 3) Verhütung weiterer Gewaltthätigkeiten und Unfugen- ^Gesandten beider Stände berichten über die Lage der Sachen nach Hause. Nachdem ihnen wiederum diestruction geworden, alles Mögliche anzuwenden, der Mediation Fortgang zu verschaffen, suchen sie aus eintnN^liehe Weise in mehrern Confcrcnzcn die fürstlichen Gesandten von ihrem Begehren abzubringen. Alles umfl> 'so daß sie endlich instructionsgcmäß dieselben ersuchen, das Angehörte dem Fürsten zu hinterbringen und dc>^Entschluß beförderlichst nach Zürich und Bern zu melden. Die Bcrathung über obige drei Punctc lehne»Gesandten ab. In Folge dessen vcrabschciden sich die sürstlichen Gesandten. Zuletzt werden noch die togss

die

erst,

burgischen Ausschüsse vorbeschieden. Es wird ihnen Mittheilung von dem Verhandelten gemacht,fährlichc Lage, in welche sie sich durch eigenes Verschulden gesetzt, zu Sinn gelegt und dringend z»ß"sich an den Frieden und die zu Fraucnseld gegebene Erläuterung zu halten, alle Wühlereien zu beseitigen,^an der Ermordeten Vermögen nicht zu vergreifen und die Bestrafung der Thätcr nicht zu hindern,Bemerken, daß im Falle des Ungehorsams ihnen die bisherige Hülse werde entzogen und sie ihrem fll'lichuldeten Verderben würden überlassen »verde». Die Ausschüsse versprechen diesen Vorstellungen nachzuk»»" ^8 l. I». Es erscheint als Abgeordneter der Stadt St. Gallen Gerichtschrciber Wägelin wegen desgeschasts der Stadt St. Gallen. Den fürstlichen Gesaizdten wird vorgestellt, wie erfreulich cS für dieStände wäre, die Sache vureb eine Mediation zu beendigen. Da sich aber dieselben mit Mangel an Jnsir»