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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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September 1735.

401.

Konferenz der commercierenden evangelischen Städte.

Aarau, und 14. September 1735.

sStaatsarchiv Zürich«!

Gesandte: Zürich. Johann Conrad Escher, Alt-Seckclmcister. Bern. Isaak Steiger, Schult^-Basel. Johann Balthasar Burckhardt, Dreierhcrr. Schaffhanscn. Niclaus Wüscher, Statthalter. ^Gallen. Christoph Hochrütincr, 1. 1'. I)., Bürgermeister.

Diese Conftrcnz wird zusammenbcrufen, um in Folge des Abschieds der letzten gemcincidgcnössischcn T'ddsatzung dem immer mehr einreißenden Unwesen in Sachen des Münzwesens, der Kippcrci nnd Wippcrcisteuern und namentlich über eine gleiche Wcrthung der Gcldwrtcn zu Rathe zu gehen. Eidgenössische ^grüßung. 8 l. I». Lucern, welches cbensalls zu dieser Conscrcnz eingeladen worden war, entschuldigtNichterscheinen. 8 2. Nach Anleitung des von der Commission der Tagsatzung im Juli eingegebenen ^achtens wird berathcn: 1) Die Münzadmodiation. Da dieselbe schon seit 1556 mißbilligt und,seitdem dagegen gefehlt wurde, die sehlbaren Orte davonsrcnnd-crnstlick abgemahnt worden" waren,jetzt für höchst nöthig erachtet, aus dem Verbot der Münzadmodiation an Particularen entschieden zu bestehen. ^Aufrechterhaltung dieses Verbots wird am dienlichsten erachtet, alle von solch admodicrten Stempeln herkommen^Münzen, seien sie ihres Gehalts halber bewährt oder nicht, überall zu verrufen, die Admodiatorcn a»Sl. Ständen und de» gemeinen Herrschaften zu proseribieren, aus Betreten gefänglich einzuziehen, zum Ersatz ^zugefügten Schadens anzuhalten und nach Umständen mit mehrerer Strafe an Leib und Gut zu belegtSollte sich ferner ein Angehöriger eines Standes unterfange», von.fremden Fürsten und Herren Münzab"^diationcn zu übernehmen oder bei solchen Admodiationcn sich direct oder indirect zu bcthciligcn, so soll auch ^solcher ohne Schonung abgestraft werden. 8 3. 2> In Betreff deS MünzenS durch die Stände sc^'kommt man darin überein, daß zu sicherer Ausrechnung des Wertstes der Münzsorten und ihres Gew> 'die kölnische Mark zu 1116 Gran zu Grund gelegt sein soll. Aus diesen Fuß soll die Mark feines Silber )Beschaffenheit der gegenwärtigen Zeiten und des Werths deS alten LouiSd'or, zu Gld. 7'/z gerechnet, aufGulden 19^ Zurzachcr Valuta gewerthet werde». Basel hingegen trägt instructivnSgemäß darauf an,Mark feines Silber aus <9!/, oder höchstens l9tz-> zu setzen. Ferner wird am zweckmäßigsten erachtet,sichtlich deS sogenannten Remcdiums oder Zusatzes, bei dem Langenthalcr-Abschicd von 1717 zil verbleiben, ^Gewinn von den Fünfbätzlcrstücken und allen mindern Geldsortcn auf drei vom Hundert zu stellen, denlohn von den ganzeir Batzen, und was darunter ist, aus 27 Krcuzew von jeder Mark zu beschränken,diesen Fuß hin hat jeder Stand zu münzen. Ein Stand, welcher münzen lassen will, hat von dicjcinhaben die andern Stände in Kenntniß zu setzen und ihnen eine Probe zu übersenden, ferner Sicherheit'regeln zu treffen, daß der Nachschlag nicht anders als die ersten Stücke ausfalle, daß überhaupt in civßnössischer Treue und Aufrichtigkeit gehandelt werde. Uebcrdieß soll jeder Stand, um dem Ucbermaß dermünzen entgegenzuwirken, nicht mehr Scheidemünzen prägen lassen, als sein eigenes Commercium .

alles mit dem Vorbehalt, daß, wenn der Werth des Silbers steigen oder satten sollte, die Stände die

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erscheinende» Abänderungen treffen werden. Basel ist der Ansicht, daß man bis auf weiteres mitder Scheidemünzen völlig innehalten könnte. St. Gallen, welchem Vorstellungen gemacht worden, daß