Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
524
Einzelbild herunterladen
 

524

Juli 1735.

scinen Hofrathspräsidenten Joseph von Roggcnbach ein Schreiben übergeben, in welchem er der Tagsatzung ssmHochstift bei gegenwärtigen Eonjuncturen empfiehlt. Beantwortung von Seite der Tagsatzung mit dersichcrung, daß ihr, wie bis dahin, die Sicherheit des BiSthumö ferner werde angelegen sein. 8 9. It. Aus b»wiederholten Klagen der eidgenössischen Kauflcute zu Lyon, daß noch immer die Tare des zehnten Pfennings ve»ihrem Vermögen erhoben werde, wird beschlossen, eine nochmalige Rcchargc an den König abgehen zuHinsichtlich der noch fortdauernden Beschwerden wegen der liillvts eis ll-mguo wird Zürich ersucht, durch de»Gesandten von Solothuru dem Ambassador zu Händen des Königs ein Schreiben .abgeben zu lassen. 8 ^I. Die schweizerischen Maltescrrittcr beschweren sich, daß sie gegen die Ordcnöstatutcn bei den vacant gc»'^denen Commcnderien übergangen und ihnen Deutsche vorgezogen werden. Es werden von Seite der Tagsach»^dein Großmeister dieses Ordens deßhalb die erforderlichen Vorstellungen in einem Schreiben gemacht- 8 ^i»>. Hinsichtlich des immerhin noch beschwerlichen in der Eidgenossenschaft und den gemeinen Vogtcicn her»»'schwärmenden Strolchen-, Bettel- und Zigcunergesinds wird für nöthig befunden, die bisherigen Verordnung^genau zu beobachten und in den gemeinen Herrschaften neuerdings publicicrcn und ereguicrcn zu lassen- 8Ii. Bern wiederholt seine Beschwerde wegen der in der Eidgenossenschaftherummarschicrendcn" Silberkrämck,wclchc hin und wieder minder!öthiges Silber verkaufen, und erklärt, daß sein Stand die Verordnung gemacht habe-daß alles nicht 13löthige Silber confiscicrt und der Fcilträger bestraft werden soll. Die Gesandten der übrigeOrte erklären, daß auch in ihren Orten kein geringeres als 13löthigcs Silber verarbeitet werden dürfe. ^Gesandte Zugs aber eröffnet instructionsgemäß, daß seine gn. Herren und Obern vermeinen, daß man sich "12 Loth vergleichen könnte. 8 13. «». Berns Gesandtschaft stellt die Frage, ob die Ratification derlation für die beiden eidgenössischenin kaiserlichen Diensten stehenden Regimenter in die Waldstädte" cimsskommen sei. Zürichs Gesandte werden ersucht, sich zu informieren und im Falle, daß dieselbe eingcko>m»cn P-zu berichten, ob sie den Orten mitgethcilt worden sei oder nicht. 8 14. p. Bern fragt an, ob die zwce ^gcnössischen Regimenter in den Waldstädten wirklich die Musterung passieren, da sie doch (sie werden b»»'ordentlich bezahlt) vermöge der Kapitulation hiczu nicht angehalten werden können. Man findet fürsich darüber bei den Obersten näher zu informieren. 8 15. «z. Die Gestvidten Zugs beschweren sich, baß9. Juni ihrem Seckelmcister Jakob Büttlcr zu Rheinselden seine Weinfuhr auf der Rückkehr aus dem Ell»sammt Fuhrmann und Pferden gewaltthätig arresticrt und der Wein confiscicrt worden sei. Da dieses

fahren in Arrestierung einer bisher niemals verbotenen Sache allzubeschwerlich erfunden wird, so wirdUntcrnchmen an de» kaiserlichen Botschafter in einem Schreiben gebührend zu ahnden beschlossen. 8 16. >wiederholt seine Klagen über die noch immer fortdauernde Sperre der freien Fruchtzufuhr aus dem Elsaß ^über die immer steigenden Zölle, welche von den der Stadt und Partieularcu gehörenden Fruchtzinst'» 'Zchntcnfrüchtcn im Elsaß erhoben werden, und ersucht um ein abermaliges Fürschrciben an den franzem ^Ambassador. Es wird dem Ansuchen entsprochen. 8 17. «>>» Es kolnmt die Streitsache zwischen Appe»^Außcrrhodcn und der Stadt St. Gallen zur Verhandlung, für deren Schlichtung das eidgenössische Recht ^gerufen worden war. St. Gallen nämlich forderte von jedem durch seine Stadt transiticrcndcn Stück

rvc»

am

10 Den. Zoll. Die beiden streitenden Parteien tragen Beschwerde und Berthcidigung vor mit Hinwci>"»ödie von ihnen in die Orte geschickten Memorialien. Appcnzcll-Außcrrhodeu fügt seinen früher» Beschs"bei, daß die Stadt St. Gatten noch von transitierendcm Obst, Eisen, von Häuten u. A. Zölle zu enthebe»gefangen habe. St. Gallen weist durch den ml lloo dem Gesandten beigegebenen Subdelcgierten ( ^schreiber Wägclin) seine vermeintliche Berechtigung nach, ist aber blos instruiert, über den Leinwan Z