Juli uitd August 1729,
Zürich und Bern.
Dem Vorschlage Zürichs, eö möchte im Namen beider Stände an die vcnclianischc Republik ein Mah-^Wschreibcn wegen der ausstehenden Pensionen abgesandt werden, geben die Gesandten Berns ihre Znstim-""wtz, nicht zweifelnd, daß eö ihren gn. Herren und Obern nicht widrig sein werde, 8 25. e. Nach den: zu" c» wegen des weit aussehenden Bünvncrgcschäftcö gefaßten Beschluß war zu Frauenfeld Namens des Gottcs-?uö -Bu„dcs Oberstlicutcnant Martin von SaliS erschienen und hatte sowohl die Gesandten sammtlicher ver-ödeten Orte, als namentlich die von Zürich und Bern um Assistenz und Rath gebeten, welche schon den von ihnenWz vorher an die Orte selbst geschickten Abgesandten zugesagt worden sei. ES wird beschlossen, zuerst die Wir-"g des an die Bünde erlassenen Schreibens abzuwarten. Da aber von Saliö in gleicher Angelegenheit zuw lranzösischcn Ambassador zu, reisen den Auftrag hat, koniutt man mit ihm darin übercin, daß er bei seinerttckkunst Bericht erstatten möchte. I» Baden eröffnet er nun bei seiner Rückkehr den Gesandten Zürichs und""s, daß der Ambassador zwar die drei Bünde und namentlich seine Committenten der königlichen Propcnsionschert, aber zugleich erklärt habe, daß bei den dcrmaligcn Conjuncturcn in Europa Frankreich noch nicht^ befinde, sich öffentlich herauszulassen. Der Abgeordnete bittet bei so bcwandtcn Dingen, und da der Gottcö-^lnind gewiß in sehr großer Gefahr sei und die im letzten Kriege „geführte Conduite" bei den katholischenk" entgelten müsse, um schleunige bundcsgenössischc Hülfe und um Rath, namentlich um eine Deputationrr Stände noch vor dem gegen Ende Augusts zu Jlanz zu haltenden Bundestage. Die Gesandten beider^ nde stehen daS Ansuchen um eine solche Abordnung, die den Zweck habe, zur Eintracht zu ermahnen, ihren^gleiten anHeim. 8 29. «R. Auf die Anfrage Berns, ob Zürich, wenn einer seiner Jmmcdiat-Unterthänen^ w' einen katholischen Mediat-Untcrthancn vcrheirathc und die katholische Religion angenommen habe/ diesem" Wirkliches Bcsitzthum oder sein noch zu erbendes Gut verabfolgen lasse, antwortet Zürich, daß man nach' WNger Ucbung einem solchen Jmmediat-Unterthan gegen Erstattung des Abzugs sein Gut verabfolgen lasse,das Ort, iir welches er zieht, den Abzug zu geben schuldig ist und einen Revers ausstellt, daß man däS^Wrocnni beobachten wolle, 8 31, v. Bern ersucht den Stand Zürich, daß die Verlassenschaft der Frau^whet von Licbegg, Ehefrau des Oberstlieutcnant Schlutter scl. vom Abzug befreit werden möchte, da'Kiese^ffsenschaft nie den Ort geändert und die Frau nur die Nutznießung davon gehabt habe, weil dieses Gutdes Hallwhlcr-ProcesscS noch verhaftet sei. Zürichs Gesandtschaft entgegnet, daß von den Herren"wstt ein Brief vorhanden sei, in welchem sie versprechen, den Abzug zu zahlen; ferner, daß auch von der-^ verfangenem Gute, wovon man nur die Nutznießung gehabt, der Abzug nach dem beim Standeüblichen Herkommen bezahlt werde; jedoch wolle Zürich aegcnübcr Bern alle mögliche Moderation ein-lassen. 8 32.
Ptan sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelcgcnhcitcn:
Landgrass ch a st Thnrgau.
Art. 585. Kirchensachen.z,„ , . Rh eint hat.
" za«' ^?'wschreibcr
^ Art. 231. Localcs. Art. Il'g. LocaleS.
Kirchensachcn. „ "126. „
rafschaft Baden und untere freie Aemter.Art. 17. Zehntensachcn.