Juli und August, 1729.
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Jahrrechnmlg der die Grasschaft Baden und die untern freien Aemter regierenden Stände-
Baden, 26. Juli vis 10. August 1729.
ITtaatSarchiv Ziirich.Z
Gesandte- Zürich. Johann Jakob Escher; JohqimeS Hchpeister. Bcr.n. Christoph Steiger; Lud>v>6von Wattcnwhl. Glapus. Joseph Ancon Tschudi; Johann Heinrich Martin.
^ Zürich, Bern und Pbt v-on Sti Gallen-- i K .luiiiliiomk! ^
». ES werden die zehn schon seit einem Jahre vor den Abt gebrachten toggenburgischen Gravaminaden Finalantwortcn des AbtS verlesen und in Berathung gezogen ^ unser. RatificationSvorbehalt wird Fohss^verabschiedet: 1) Der Revisionen halber bleibt cS bei der vom Abt den 29. Juni 1729 erthcilten Antwort,^daß vor dem Richter erster Instanz nicht mehr als einmal über eine Sache gesprochen, und daß in ^drei Monaten Revision ertheilt werden soll,''Ä'^Die über die Jahrgcrichtc ergehenden Kosten soll uoä? ^Ansicht Zürichs und Berns der Abt aus den Büßen, welche er bezieht, bestreiten ; der'Abt hingegen will cd ^bisheriger Hebung bewenden lassen, eS sei denn^öaH die Tog'genburger etwas dagegen lcgaliter darthun ke»»^3) In Beziehung auf die Bcthädigung der nicdergerichtlichen Fehler und Abstrafung derselben läßt man csder wiederholt vom Abte gegebenen Erklärung und dem klaren Inhalt des Friedens bewenden; bei Gerichtdie in nöthwcndigcn Fällen erkauft werden, möge der Abt der Kosten halber alle mögliche Moderation eiNtret^lassen. 4) Ein außer Lands gesessener Sandmann soll alle neun Jahre sein Läsidrecht 'Unter AndrohungVerlusts im Unterlassungsfall erneuern; kann er beweisen, daß er wegen Versäumnis; dieser Frist keine ^ ^trage, so soll er „der Jahren halber nicht gefahrct werden." Die Erneuerung dcS Landrcchts aberdem Landvogt und zwei Vorgesetzten der „Gegne," aus welcher der Anzunehmende ist, vor sich gehen. 5) °sichtlich der Ehehaftcn soll es beim klaren Buchstaben des Friedens und beim bisherigen Gebrauch6) Hinsichtlich des AuökaufS gewisser moßnangischcr Geschlechter von der fischingischen Leibeigenschaft wirdAbt ersucht, da die Sache noch nicht liquid sei, binnen eines Jahres die Leute nach ihrem Verlangenzu lassen, einstweilen aber mit Beziehung des Falls innc zu halten. 7) Wegen des Hummclwalder-Zolles ^man cS bei der Erklärung des Abt-sanctgallischen Gesandten bewenden, daß nur zur Bequemlichkeit ^ 'jcnigcn, welche aus dem Oberland kommen, ein Asterzollcr dahin gesetzt worden sei, damit sie nicht nach - ^steig zu kommen brauchen; 8) ferner auch bei der Erklärung, daß der Abt ehrliche Landleute, wenn f^seiner Gnaden würdig machen, noch ferner seiner Gnaden wolle genießen lassen, und daß er es in billige Newziehen wolle, insofern der Ländrath etwas Erhebliches dafür aufzuweisen im Stande sei, daß er zu der Landimü . ^zuzuziehen sei. 19) Der toggenburgischen Landleute Bitte wegen Annahme der Hintersäßen und Beisäßc"von Zürich und Bern dem Abte empfohlen. 11) Auf die wiederholte Beschwerde der Landlcute imdaß der Hofammann im Thurthal entgegen den Abschieden -nicht abtreten wolle, wenn daS Gericht vcrbaw-t ^sondern noch dem Gericht beizuwohnen und die Richterstelle zu'vertreten sich anmaße, erklärt der ^
Abts, daß der l'. Statthalter dem Gericht als Hofammann beiwohne und zu erforderlicher Zeit „
Hofammann Rüdlingcr aber nicht als Hofammann, sondern als Richter zugegen sei, welche Stelle ihm ^längst der Abt und die Landlcute anvertraut hätten. Diese Erklärung wird in den Abschied genommen. 5