Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
333
Einzelbild herunterladen
 

Ausist 1725 338

^'»sthc, antwortet Zürich, daß es denselben jcwcilcn mir ans die Verburgcrtcn beider Städte, nicht aber ansAngehörigen derselben bezogen und angewendet habe Bern stehe es frei, das Reciprocum gegen Zürichs^gehörige zu beobachten. Es zweifelt übrigens nicht, daß dem Ansuchen Berns, den Hedinger vom Abzug^ ^freien, Von seinen gn. Herrrn und Obern werde entsprochen werden, da auch von vielen zürcherischen unterttiw Protection sitzenden Angehörigen nichts bezogen werde. 8 2^t.

Zürich und Glarus.

Glarus wiederholt sein Ansuchen um den von Zürich versprochenen Beitrag an die Erbauung der^Abrücke, Zürich will dem Ansuchen dann entsprechen, wenn die übrigen zwischen beiden Orten schwebenden^Pzeschcjftc beendigt sind. 8 27.

Zürich, Bern und Abt St. Gallen.

v. Der Abt von St. Gallen beschwert sich, daß r<W Anlaß der von dem Landvogt im Toggcnburg aus-^chricbcncn Huldigung Unfugcn vorgefallen seien. Nachdem die Gesandten der drei pacisciercndcn Orte darüber^ anwcicndc Deputation dcS'evangelischen Landraths verhört, wird gut befunden, daß diejenigen, welche demthch gehuldigt haben, huldigen sollen; von den evangelischen Landräthcn, welche jedoch keinen An-

. ^ jenen Unfugcn gehabt zu haben bezeugen, soll nach deren eignem Anerbieten beim Abte Abbitte ge-st»/"'' ^ Fchlbaren >vcrdeil der Milde empfohlen. Nachdem man auch erfahren, daß die reformierten Land-^ e' allein den Landeid geschworen, die kathblischcn aber denselben nur zu Händen der katholischen Landräthegen wollen, so will man mit einem Entscheide noch zuwarten; »venu aber die Katholischen auf ihrem Be-^ ^ insistieren, so sollen katholische und reformierte Deputierte zusammentreten und einen Rathschlag fassen;Zufalls aber soll, werde der Landeid zu Händen dcS gesammtcn Landraths oder der katholischen Landräthebog" ^^ivoren, das keinem beider Theilc präjudicierlich sein. In Zukunft aber ist der Landeid friedmäßigtztx' ^andleutcn beider Religionen dem ganzen Landrath zu schwören. 8 28. «I. Quartierhauptmannstciw^ Oberglatt hatte die Demission von seiner Landrathöstelle gegeben. Da es nicht klar ist, ob derselbe^ ^stg oder gezwungen resigniert hat, so soll die Gemeinde Obcrglatt in förmlicher Gemeindeversammlung ihn8 2g' ^ ^ resignieren wolle oder nicht; will er nicht resignieren, so soll seine Stelle ihm unbenommen sein.^ Die Frau Acbtissin zu Magdenau null immer noch nicht die Appellation in (Zivilsachen von ihr ansg ^bpellationsgcricht gestatten. Dieselbe wird aufgefordert, ihre authentischen Rechte dafür vor den Ge-bei künftigem Anlaß aufzulegen; unterdessen aber soll mit aller Erecution innegehalten werden. 8 3(1.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclcgcnhcitcn:

Landgrafschaft Thurgau.

, ^b.Locales. Art. 750. Localco. Art. 755. Localcs. ,

Bürgerrecht.

R heinlhal.

Art. 37ä. LocaleS.

Grafschaft Baden nnd untere freie Ac m ter.Art. 25. Polizeiliches. Art. 4s. Zchntcnsachcn.