August und September 4?27. 317
"'Wide bisher hinter der andern gehabt, keinen Eintrag thun sollen. Den Obcrcommissarien wird der Auftrag^eben, auf pcr Marchlinie zwischen Sedcillcö und'Ehatonnaye Steine zu setzen. 8 42. «I. Vlan vergleichtin Betreff-dcS Mas-dc-la-Rvsiöre zwischen BuissenS und ThicrrcnS über die Souveränität und March-von welcher eine detaillierte Beschreibung im Abschiede niedergelegt ist. Zugleich wird zu Händen dcSllvffcs BuissenS daS Zchntrecht äuf denjenigen Rütcnen, die in dem übrigen hinter ThierrcnS gebliebenen>nle de la Rosiäre angesät werden, überlassen sdic Marchlinie derselben wird beschriebe»!. Die frciburgerischcnsandte» verzichten auf diejenige Souveränität und Jurisdiction, welche bisher von Seiten dcS Schlosses
WS über denjenigen Antheil de la Rosiörc, Glarigity und Molinavaur gewaltet, welcher windöhgch der^ >Nebei,en Hcrrschaftsmarchcn liegen, jedoch mit Vorbehalt der Lchcnschaft, welche daö Schloß VuisscnS inSe vorgewiesener authentischer Urbaricn hinter ThierrenS, doch ohne Jurisdiction, besitzt, so wie auch, daß^ ^unelnden Dcnczy und ThierrenS die Zinsen wegen der Mcsscllcrie und dcS Holzhaues, welche sie bisher" Schlosse BuissenS bezahlt, noch fernerhin zu entrichten haben. § 43. sFreiburg, welches neue Doeumentc^ u.ideu, ratificicrt nicht. I « . Die Marchlinic zwischen Dcnczy und VuisscnS wird bestimmt. 8 44. i. Der^ßleich wegen der Marchlinie zwischen den Hcrrsäytftbff Prcvondavaur und Dcnczy, welche die beiden Hcrr-^ Herren auf Grundlage ihrer gegenseitige» llrbanen gemmcht hatten, wird gutgeheißen. 8 45i. Die^chlinic zwischen der Herrschaft Prcvondavaur unv dem Territorium von Combrcmont-lc-petit ivird bestimmt,ist/ ^^^^vmmissarien wird der Auftrag crthcilt, diese Marchlinic, so wie auch die zun sehen Prcvondavaur und^^'^Comtc und so weit sie cS noch nöthig sindeiu, zwischen den Aemtern Surpierre und Mildenauözumarehcn. Diese Marchlinie soll jedoch in Betreff der Weidsahn den einen oder andern an-^ Uwe,, Gemeinden gegenseitig nicht präjudicicrlich sein. 8 -46. I». Ii« Betreff dcr'Landmarchen zwischen^ ''"d Freiburg, über welche keine namhäftcn Streitigkeiten walten, werden den Ol'ercommissarien foigcndc, crthcilt. 1. Sic sollen den Untergang deS Territoriums von Sassel halten, an den Orten, über welche»her waltet, die Marchstcinc setzen, an den streitigen Orten nach Cvnfconlalion der Urbaricn und nach'denAchten entscheiden. 2. Sie sollen die Linien von dem MaraiS-de-Ehaur bis an die Bänberettc von l^s/ä-^ wuschen Paycrnc und Cugy äuSmarchen; 3. in gkcichein die Linie von dem Paöquicr-du-ScrpÄtt bis^e'ur de Salliant zwischen Moiitagny und CorcellcS; 4. die zwischen Villarey und Payernc von dem^^^-CorneS bis an den Motclonbach, mit dem Beifügen, daß wenn Joseph Terrahon sein Ermessen nicht^ll) "UthrMs^ Titel erweise, die Marchung auf dem Fuß der 1694 verabredeten Linie inS Werk gesetzt werdenlg/ ^ Die Tcrritorial-Strcitigkcit eu BoecaleS zwischen der Herrschaft MiddeS und dem Territorium von>»elch/^-"ack> einer im Abschiede beschriebenen Linie verglichen. D'icsc Marchting jedoch soll deit Marchstduien,Zehnten der beiderseitigen Zehntherren bezeichnen, keinen Eintrag thun. Ferner sollen die' bernerischcnii>^ ihre nach dieser Marchung hinter MiddeS liegenden Güter bearbeiten können, ohne an andbrc Fcst-^ zu sein, als an die sogenannten Gottes, unsrcr l. Frauen und Apostcltagc. 8 48. . Den
ges^"'"Glarien «vird aufgetragen die Märchen um daS Amt WifliSburg zu untergehen und, wo die um 1666-^^rchsteine mangeln, selbige zu ersetzen. 8 49. I. Alle und jede aus Anlaß der Marchstrcitigkcitcn""^beliebigen Worte und Werke, alle dcßwegen angefangenen gerichtlichen und andern Proccdure»,"Forderungen und Achnlicheö mehr sind aufgehoben, todt und dahingestellt. 8 56.
Man sclie auch im Abschnitte HcrrschaftSangelcgcichcitcu:
Orbc mit Tschcrliz.
Ar«. 224 bis 262.