Z16 August und September 1727.
Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
Art. 9. Syndicat.
LuggaruS.
Art. 469. Marchcnsacheu. Art. 481. Judikatur-n.Compeienzconflictc. Art. 529. Zollsachcu.
. Mainthal.
Art. 617. StraDen und Brücken. Art. 622. Personelles. Art. 623. Personelles.
Laues und Mendens.
Art. 1S6. Zollsachcu.
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Conferenz der die Vogteien Schwaben bürg, Orbe mit Tscherliz, Grandson und Murtw> si-i regierenden Orte. -
Peterliurien und Tscherkiz, 29: August bis 23. September 1727.
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Staatsarchiv Bern.1
Gesandte: Bern. Hironymus Thormann, Alt-Salzdirektor, des kleinen Raths; Samuel Morlot, deö kleineRathö; Emanucl Bondcli, dcS großen Raths. Frei bürg. Johann Niclauö Grisct, Herr zu Forcl, Gencr^commissariuö, dcS kleinen Raths; Peter Nielaus voiVÄÄard.
tT. Der Rciiovator der wifl^burgischen Lehen hinter verschiedenen Dorfschaftcn in srciburgerischerMäßigkeit beklagt sich, daß er hinter Cssert oder Vattenreed die schuldige Prästatio» der tleeeonnaissanceskeine Weise von mchrern Partieularcn habe erlangen können. FreiburgS Gesandtschaft verspricht, für Abhümsorgen zu wollen. 8 ckll. I». Die Streitigkeit wegen deö ?Nas-dc-Sevaz zwischen dem Amt Oron cincrsi^'und den Acmtein Chatcl-Sti-DcnvS und AttalcitS andrerseits wird imter RatificationSvörbchalt fokgcuderms^"verglichen: 1. Bern'begießt sich jeglicher Ansprüche auf Souveränität und Jurisdiktion zu Glmsten Frcib»r^'2. Der Weidgang soll fortan der Gemeinde'Maracoii'mit "Ausschluß aller andern gehören sdic'Grenzen d9'sölben werden im Detail aidgegebcnl, das alles aber unter folgenden Bedingungen: die von Maraconbefusiit, den untern'Brunnen, grnaimt „auGcr", altf ihren Bezirk zu führe«. !>, Die Mllttcw unter denund die Praz Blvüay werden, wie'bisher, ?> CloS gelassen und von den Eigentümern 'geickitzt und gcmK^'in diesem Bezirk wird fortan kein Abcrgcmcnt mehr aecordiert. e. Deren von Maracon nunmehriger Äzeil sollHülfe der benachbarten Gemeinden' durch einen Zaun eingcfristet werden; die EehapantS sollen mit nicht »icillals mit einem Batzen das Stück gepfändet, die muthwilligen.Hreplcr aber nach dem Coutumier bestrast wcrdU''ferner sollen die Unterthancn einander mit Wegführung des Viehs nach Chatel und Maracon gegenseitigschonen, dagegen dasselbe auf Kosten des Unrecht habeirden Theilcs in ein Haus zu Sevaz stellen. <1, Die vonracon und die andern bcrnerischen Unterthancn hinter Sev'az sollen ihre Güter ungehindert bauen dürfen, a»öjllnommcn an den sogenannten großen Festtagen und dem Feste des Patrons St. DcnyS. o. Die von Maro^'haben den bisher an daS Schloß "AttalcnS bezahlten Zins, ferner Iii bezahlen, s. Den 1592 denen von ^racon auferlegten Zins zu Händen von Chatel möW^'Frciburg sich vorbehalten, die bcrnerischc Gc'l^schaft aber mchc mehr entrichten lassen; eine Mezunug^will der Gemeinde Maracon zum lZeichcii derveränität und Juriodietiou einen jäbrlieben Zins von einem Sack Hafer auferlegen, wozu die Gefandtcnburgs ciiuvilligen j1728 auch der Stand Freiburgl. 8 cht. <>. Die Marchlinien zwischen Scdeillcs undtonnayc, zwischen Villard, Bramard und Romont werden in einer detaillirten Marchbeschreibung bestimmt, ^aber ausdrücklich vorbehalten wird, daß diese Marchlinien der gegenseitigen 'Mitweidftihüt/ 'weHe die ctnc
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