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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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November 1726.

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^cht sch^ der Krone Frankreich dessenthalbcn einiger Eintrag geschehen möge." UcbrigenS wird als einü dieser Tagsatzung vorzubringendes Verlangen bezeichnet, daß, wie man immer den gegen die vordcröstreichischcn" bmtcn commcrcierendcn Ständen wegen Zollbeschwcrdcn bchülslich gewescir sei, die protestierenden Ortefür die katholischen, welche sich des cnnctbirgischen Handels behelfcn, wegen des 1711 ncuerrichtctcn Zolls^ Eanobbio, sich verwenden möchten. LucernS Gesandtschaft ist instruiert, Zürich „den Unfug" irr Beziehung auf^ Ausschreibung der Tagsatzung zu remonstrieren und wegen des Zolls zu Canobbio vor der Tagsatzung und>» kaherlichen PlenipotentiariuS Vorstellungen zu macheu. 8 2. Der kaiserliche PlcnipotcntiariuS, PrälatPius von St. Blasien, übersendet durch seinen SecrctariuS Hcrmanir ein verbindliches Schreiben. Dank-°">Pli»rcnt von Seite der Conferenz, namentlich für dcS Prälaten Verwendung beim Kaiser wegen des Udli-^chchtvylrrhandelö, u» Folge deren die kaiserlichen Minister beim päpstlichen Stuhle ihr Fürwort einlegten. 8 3.' Da entgegen dem Vertrage, nach welchem die Eidgenossen in Frankreich als Rcgnicolcn gehalten »Verdensi, Frankreich namentlich durch die Bcmühungen dcS Marschalls Comte du Bourg keinen» Eidgenossen inchri»»d " eine höhere Würde übertragen wird und denselben die Visitation der Klöster untersagt »vorbei» ist

djx Psarrpfründcn nicht mehr zugänglich sind, so »vird dem General deS EistercieirscrordenS nicht gestattet,^ »I de,, katholischen Orten stehenden Klöster von einem delegierten Ausländer visitieren zu lassen. 8 -1- v» Inden mit Wallis zu erneuernden Bund eröffnet Lucernö Gesandtschaft ihre Jnstruetion dahin,schl ^ derselben zrnvarten »volle, bis der Udligcnschwyler-Handcl beigelegt sei; »nid als daraus in den Vor-"Ü gekommen, ob unterdessen nicht Schwyz eil» unvorgreiflicheS Schreibe»» an Wallis wegen der BundcS-^ird'^gchen lassen soll, damit daselbst die Gemüthcr nicht auf andere Vorschläge bedacht sein möchten,. endlich doch beschlossen, in Gottes Namen noch zuzuwarten und den hohen Himmel zu erflehen, denu des Anstoßes (den Udligenschwyler-Handel) aus dem Wege zu räume»». 8 5.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangclcgenbcitcn:

Landgrafschaft Thurgau.

Art. 296. Polizeiliches. Art. 316. Judicatur- und Competenzfachcn.

Grafschast SarganL.

Art. 367. LocaleS.

Obere freie Acmtcr.

Art. 161. Zehnten- und Grundzinse.

23V.

Gemeineidgenössische Tagsatzung.

Baden, 13. bis 26. November 1726.

l2>taatSarchiv ^iiricb.1

Zürich. Johann Heinrich Hirzcl, Bürgermeister; Johannes Fries, Seckelmcistcr »md dcS^nde Hieronymus von Erlach, Ritter, Schultheiß; Johann Anton Tillicr, Seckclmcister dcutschcr

Joseph Franz Dürlcr, Schultheiß; Franz Placidus Schumacher, Seckclmcister und desSebastian Heinrich Crivclli, Landau»»,am»; Joseph Anton Püntincr von Braunbcrg, Alt-Land-" und Landsha»»ptmann. Schwyz. Joseph Franz Rcding von Bibcrcgg, Landamniann; Joseph Anton

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