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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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MärzMZä. 259

ihnen gehöre, während dieser Vertrag sich nur auf Kaufmannsgüter, ivclchc nach Wesen geführt werden"ufflcn, und ö nicht auf eigene Güter, welche die Klarner mit eigenen Pferden holen, beziehe. Die Gesandt-schaft von Schwyz, ohne Instruction, nimmt den Anzug all lesei-enänm. 8 12. k. WarüS wüiischts^ vonDakclmcistcr Jakob Frculcr, wegen dcS von seiner von Rapperschwyl gebürtigen Ehefrau ererbten Kapitals,^chcs dieselbe von ihren Eltern in der March geerbt hatte, kein Abzug genommen werde, da dieses CapitalAcltcrn zu Rapperschwyl zugehörig gewesen und' nicht durch Erbfall nachgcfallen und Rapperschwyl undAiarch abzugsfrei seien. Schwyz nimmt.^en Anzug acl rolvrenäum. 8 14. K. GlaruS legt ein Fürwort^ die beiden glarnerischenHolzschrötcr ein, welche, weil sie in einem Wald der Landschaft March Psalmen gc-^'gen, eine Buße haben bezahlen müssen. Schwyz will diese Empfehlung seinen gn. Herren und Obern hin-gingen. 8 15.

Man sehe aUch im Abschnitte HcrrschafteangelegcNhcitcn: '

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vonfercnz vun Bern, Lmcrn und Solothurn.

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Langenthal, 7. März 1721.

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Gesandte: Bern. Johann ?lnton Tillier, Seckclmeister deutscher Lande; Samuel'Mutach, beide deS täg-^'U Raths. Lucer». Beat Franz Balthasar; Jost Bernhard Hartman», beide des kleinen Raths. Solo-g». Pcicx Joseph Reinhard, Stadtvcnner; Johann Peter Bescnval von Brunnstadt, Ritter, Stadtschreibcrdes Raths.

Diese auf Verlangen Berns veranstaltete Eonfercnz wird wegen der im Münzwcsett eingerissenen Uebel-Zusammen berufen. Bern weist nach, wie das Müuzwcscn in der Eidgenossenschaft in Zerfall gcrathen,Ich/^ schlechte Scheidemünze in großer Masse eingedrungen, die guten Gold- und Silbcrsvrtcn fast vcr-d^ ^'dcn seien und an den verschiedenen Orten der Eidgenossenschaft verschiedenen Werth haben, wie endlich^^ippcn und Wippen immer mehr zunehme. Da die Abschiede von Fraucnfcld jcwcilcn den einzelnen OrtenÄer^^ ihrerseits in dieser Sache Dispositionen zu treffen, so sei es zweckmäßig, wenn mehrere Orte sich^ den Curs und Valor der Geldsortcn verständigen, sowie über Maßregel», wie man sich der Masse dergeringhaltigen Münzen entledigen, und wie man das Hereinkommen derselben für die Zukunft verhüten^ Nachdem Luccrn und Solothurn ihre Bcistimmung zu diesen Ansichten erklärt haben, wird 1) dieW ^ verschiedenen fremden Münzen besprochen, lvobci Bern und Luccrn in Beziehung auf die Mchr-^ Kjelden sich vereinigen (Solothurn ist für das Eingehen in das Einzelne nicht instruiert); 2) wird die Er-G'gcnseitig gegeben, daß man die Maßregeln, über welche man übcrcin gekommen, streng crequiercn^ Unter einander sich ferner schriftliche Mittheilüng machen wolle. Dem Resultate der Besprechung und na->ch der Taration der Münzen stimmen unter RatificationSvorbchalt Berns und Luccrns Gesandtschaften bei,^vld "iuunt sie lediglich -ul Iskorenckum. j Was für Münzen gänzlich verrufen, und wie andere tariert8 die Äiünzmandate, welche Bern den 22. März 1724, Luccrn den 5. Mai 1724, Solothurn den

^ i724 in Folge dieser Eonfercnz publieicrt Hadems Ferner kommt man ebenfalls unter Ratifieations-

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