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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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258
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Februar 1724.

217.

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Conferenz von Schwyz und Morus.

Lachen, 7. uiid ^.Februar 1724.

5' llk

li?andeSarchiv Tctiwyz.1

Gesandte: Schwyz. Gilg Christoph Schorns, Landammann; Joseph Franz Reding von Biberegg/Landammann und Zeughcrr. GlaruS. Franz Karl Reding von Bibcregg, LandSstatthaltcr; Fridolin Blu>»ck,Alt-Landvogt.

t». Nach Ablcgimg des eidgenössischen Grußes erklärt Schwyz in Beziehung auf den Abzug zwsiä)^Schwyz und Glaruö, daß es als Abzug von allem sywohl wirklich verfangenen, als unvcrfangcncn undnachfüllenden Gut 5 Proccnte beziehen werde, und Last es dieselben von Jakob Gallati in der March weg^des von seiner Ehefrau ererbten Gutes wirklich bezogen habe^j Glaruö will ebenfalls diese 5 Proccnte inkunft beziehen, und so soll es zwischen den eigenen Angehörigen vyn Schwyz und GlaruS gehalten sein; ^man aber denfreien Ständen" gegenüber dieses Rcciprocum oder aus frcundcidgenössischcm Wohlwollen ein ^sehen oder eine Ercmtion eintreten lassen wolle, möge man durch Missive zu bestimmen sich vorbehalten.spricht GlaruS die Hoffnung auch Schwyz werde, da man seinerseits von Tobias Rüttimann Nur dm h^l'^Abzug gefordert habe, in Beziehung aus Jakob Gallati ein Einsehen thun. Schwyz referiert. 8 ii. ?i, SäM-'wünscht, daß beide Stände des von Zürich bezogenen Mini wegcll'gemcinschaftliche'Sächc machm möchk"'Glarus ist ohne Instruction. Die bei diesem Anlasse Mvcchseltö» Gedanken sollen den Herren undhinterbracht werden. 8 st. «. Glaruö erklärt, daß-für die während derSchiffung" verwahrlosten Güter ^«Ächiffmcistcr verantwortlich sein sollen, da sie eine Socictät bilden, den Nutzen gemeinschaftlich theilcn und Ärt.der von allen drei an der Schifffahrt theilhabendcn Orten errichteten Schiffcrordnung daö verlange, inidsucht-demnach Schwyz, die Schiffmeister zu Wesen zur Abstattung ihrcö dritten Thcilcs der aüSstehcüdenanzuhalten. . Schwyz, ohne Instruction, referiert, will aber jene Schiffmeister noch verhört wissell. §«t.Glanis beschwert sich, daß man in Lachen seinciü gcschworncn Ordinäri-Boten, tvclchcr scholl langesowie schon dessen Vater, mit Pferd nnd Wagen die Glarncr-Waaren von Lachen nach Glarus geführtSchwierigkeiten mache, während bis dahin diese Fuhr mit Manier- undJllgnt" immer ungehindert habesiercn können ; cS ersucht Schwyz, es möchte demselben, namentlich auchjetzund bei dem Baumwotlcngcsp^keinen Eintrag thun. Schwyz erklärt, daß aus diesem Boten ein Fuhrmann geworden sei, welcher inJurisdiction den Einwohnern,so das Wasser ullgeschlucket müssen vorbeirinnen lassen, zu Schaden undthcil eine Fuhr aufgerichtet habe." Zugleich beschwert es sich instruktionsgemäß über den neuen Zoll an ^Ziegelbrückc, welcher seinen Angehörigen in der March auferlegt werde, während seiner Zeit 6l) Kronen 'diese Brücke gesteuert und die Bewohner der March dadurch vom Zolle befreit worden seien. Untertionsvorbehalt vereinigt man sich dahin, 1) daß jenem geschwornen Ordinäri-Boten gestattet sein soll, zu Sp^tion der ihm anvertrauten Glarnerwaaren mit einem Wagen und zwei Pferden durch die Landschaft Marä?der Woche einmal zu fahren; 2) die Landschaft March hingegen soll dcS Zolls bei der Ziegelbrückc cntltz' ^sein. 8 12. v. GlaruS beschwert sich, daß, als vergangenes Jahr bei derSeegcfrörne" Nathshcrr Luchst^,,auö Glarus sein eigenes Korn von Pfäfftkonin den Höfen" mit eigener Fuhr nach Hause führen wollte,Hofleutc ihm daö nicht gestatten wollten angeblich kraft eines Vertrags von 1614, nach welchem die 2Vin