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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Juli 1723. 249

6 kr. Bei Bezahlung alter Gülten soll niemand gehalten sein, diese Spccieö anders, als aus den gar"lten Fuß anzunehmen, welchen Punct alle Gesandten zur Disposition jeven OrteS in den Abschied nehmen.

1, 2 und 3 nehmen Basel und Schaffhauscn ack i«leren,1,im. § 1. I». Da die frühem an den KönigW den Regenten abgesandten Schreiben in Betreff des durch die oftmalige Abänderung der Geldsorten und^ königlichen Papiere den eidgenössischen Ossiciercn, Soldaten und den Handelsleuten erwachsenen Schadensw erwarteten Erfolg nicht gehabt hatte», auf die beiden letzten Sehreiben der König nicht einmal nach altemKrkviunuu selbst geantwortet hatte, sondern durch den Ambassador hatte antworten lassen, so wird beschlossen,^ Anliegmhcit der eidgenössischen Angehörigen nochmals dem König und dem Regenten zu empfehlen. 8 2.^ Da a» den östreichischen Zvllstätten noch immer gegen Erbvercin und Tractate aus alle eidgenössischen"arm und Victualien Zölle gelegt werden und bereits drei oder mehr an den Kaiser gerichtete Schreibenunbcantwortet geblieben sind, wird beschlossen, deßwcgen nochmals ein Schreiben an den Kaiser abgehen' Wen. z Z «I. Von dem Herzog von Lothringen war schon voriges Jahr das Ansuchen gekommen, daßW, des Abzugs halber die Eidgenossenschaft und das Herzogthum Lothringen gegenseitig frei stellen möchte,^lnige Gesandte nicht instruiert sind und von dem Herzog nichts Weiteres Angekommen ist, so soll die Sachealten Herkommen verbleiben. 8 ff. v. Die Stadt Laufenburg wird mit ihrer Bitte um Beisteuer an^bauende Rheinbrückc ab- und zur Ruhe gewiesen. 8 5. Z". Den Bericht der baSlcrischcn Gesandt-en, daß die Sperre der Zufuhr aus dem Elsaß neuerdings strenger sei, daß aber dennoch die Früchte in^ " Stadt nicht thcucr seien, nehmen die Gesandten in den Abschied, um ihn ihren Obern zu hinterbringen.' K« Solothurn erklärt, daß, wenn die Malstatt zur Behandlung der allgemein eidgenössischen Geschäfte) a» dcn alten Ort verlegt werde, eS künftig nicht mehr hier erscheinen werde. Der Anzug wird zur Diö-r. n öcr Orte in den Abschied genommen; der Entschluß soll Zürich eingesandt werden. 8 L. I». Appenzcll-^Krrhodrn und Außcrrhodcn hatten einen Streit wegen des Baues des in Außerrhodcn in der Gemeinde^zenhnnscn stehenden Klöstcrleinö Grimmenstcin und sprechen die Vermittlung der Ge>andtcn an. Da dic>er^öan von geringer Bedeutung ist, wird die Vereinbarung dcn beiden Orten selbst überlasten. 8 9. i. In^reff dcs »och immer von Zürich geforderten Jmmi von dcn durch diese Stadt durchgeführten glarncrischcnWen eröffnet der Gesandte von Glarus seine Instruction dahin, die Gesandten möchten durch ihre Officicnwirken, daß dieses Geschäft durch einen rechtlichen Entscheid fürdcrsamst erörtert werde, und erklären,zz kw entschlossen seien, nicht aufzuhören nach den Bünden um Hülfe zum Rechten zu rufen, bis mit dem" entschieden sein »verde, ob hierum daö Recht laut Bünden zu gestehen sei oder nicht;" sie protestieren^ ^cgen, daß mit dem Bezug deS Jmmi fortgefahren werde, und behalten sich vor, das schon Bezogene' Ws noch würde bezogen »verde»,mit Recht zu. suehe»." Die Gesandten Zürichs sind ohne Instruction,a,,.^ " aber von sich aus die schon früher ausgesprochenen Gegengründc vor, erklären den Brief von IlZlO als^ Aneist Particularen erwiesene Gunst, welche das Recht nicht nmst'oßen könne, und protestieren zum vor-Wzcgm, wenn von der Sitzung über ein so klares Recht gesprochen »verde» sollte. Schwyz ersucht Zürichvon dem Bezüge des Jmmi abzustehen, da die gesunde Auffassung dcs Friedens von Iffffl) gcgcn^ ^N>g spreche, und behält sich vor, mit Glarus zu confericrcn und mit demselben Weiteres vorzubringen.» ^ Parteien werden, ersucht zusammenzutreten und Mittel und Wege zur Beilegung des Streites ausfindig zul>^ z kl), ß». Berit ersucht die übrigen Orte, seinen gewesenen Mitbürger und EhirurguS BankhauwAlm Betreten in denKantonen" oder dcn gemeinen Vogteicn festzunehmen, da derselbe während seinerWovcrweisung durch ein außer Landes gedrucktes Factum die Tribunalien, hohen Glieder und andere Ehrcn-

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