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Januar und Februar 1722,
für ein Schreiben an die beiden Kreisfürsten, noch lieber aber zu einer kräftigen Vorstellung an den Kaiser undzu Androhung einer Gcgcnspcrre gegen den schwäbischen Kreis. 8 3. «I. Zürich eröffnet, daß trotz den »»Glarus ergangenen Sincerationen, dem Werdenbcrger-Geschäste durch Aüwendung von Milde und Gnade e>»baldiges Ende zu machen, die Sache unvcrmuthctcr Weise eine bedenkliche Wendung genommen habe, wie sÄaus den den Orten zugeschickten Acten ergebe; daß die von Zürich zuerst einfache, nachher doppelte an die gl»^nerischc Commission auf dem Schlosse Wcrdcnbcrg und nach Glarus selbst geschickte Gesandtschaft den erwünschtErfolg nicht erreicht habe. Sämmtliche anwesende Gesandte beschließen, Glarus zur Abordnung eines Gesandte»nach Baden einzuladen und den in GlaruS befindlichen zürcherischen Gesandten zu überlassen, dasjenige ve»zukehren, was sie für die Beendigung dieses Geschäftes namentlich auf dem Wege der Gnade und Milde f»^gedeihlich erachten. Nachdem nun VVN GlaruS eine abschlägige Antwort auf dieses Einladungsschreiben ang^kommen war, dahin lautend, daß in Folge der letzten Verhandlungen über das Wcrdenbcrger-GcschäftUnterthancn auffallender Weise widerspenstiger geworden seien, und daß sie daher jetzt nicht eine ähnlichefahr laufen möchten, zumal da dieselben jetzt bis auf wenige Flüchtige den Eid der Treue geleistet hätten; naäpdem ferner der zürcherische Gesandte von seiner Vermittlung zu Werdenberg und GlaruS Bericht erstattet u»^den Entschluß von Glarus mitgetheilt hatte, daß es eine durch Gnade und Milde gemäßigte Justiz anwende»»verde, wird auf den Antrag Zürichs und Berns, welchem die übrigen anwesenden Gesandten außer dem b»^lerischen beistimmen, beschlossen, eine doppelte Gesandtschaft an Glarus abzuschicken mit der Instruction, dasst^sreundeidgenössisch zu ersuchen, diesen den Ruhestand sämmtlichcr Eidgenossenschaft gefährdenden Handel ge'»»^'seilten mündlichen und schriftliche» Versicherungen, daß es Milde und Gnade anwenden werde, förderlichst l"beendigen, lind daß es der Ucberzeugung sein möchte, daß man seine wohlhergebrachte Souveränität undcatur nicht im geringsten behindern wolle. Sollten aber diese Vorstellungen keinen Eingang finden, so ft'lld»die Gesandten bei ihrem Abschiede erklären, „es werde einer l. Eidgenossenschast bedauerlich zu vernehmen st'»"„daß ein l, Stand Glarus nicht mehrere Dcferenz vor so treu gemeinten eidgenössischen Bemühungen gcbrauästhabe," jAbgcsandte waren von Zürich: Johann Jakob Eschcr, Bürgermeister; Johann Ludwig Hirzcl; voi? M»»'Christoph Steiger, Schultheiß; Johann Anton Tillier. In der Einleitung zur Instruction heißt cS, ^GlaruS zum zweiten Mal einen Auszug in das Wcrdenbergische gemacht habe, und daß in Folge dessen ^Mannschaft daselbst an 1l)W Mann stark in die Zürich angehörende Freigrafschaft Sar geflüchtet und durchzürcherische Gesandtschaft zur Rückkehr und Huldigung bewogen worden sei.j 8 4.
Zürich, Bern und Abt von St. Gallen.
v. In Beziehung auf die Weigerung toggenburgischcr Particularen und Gemeinden, die Abgaben zuzahlen, vereinigen sich Zürich, Bern und Abt von St. Gallen, nachdem der Landrath beider Religionen ^beiden Stände um ihre Beihülfc angesprochen hatte, unter Ratificationsvorbchalt auf folgende Maßregel'1) Der Abt soll kraft der in dem Friedensschluß enthaltenen Garantie von den Canzcln ein Mandat verlest"lassen, in welchem er die Widerspenstigen zur Abstattung ihrer schuldigen Abgaben crmahnt mit den» Bciftstst"'daß er, wenn innerhalb MbnatSfrist nicht Folge geleistet werde, thätliche Erecution durch Schätzung werde v»»nehmen lassen; zu Durchführung derselben werde er Toggenburgcr gebrauchen, und er hoffe, daß dieselben stwillig gebrauchen lassen. 2) Verfängt diese Maßregel nicht, so wollen Zürich und Bern auf des Abtessuchen mit Hülfe beispringen und die erforderliche Mannschaft an den Grenzen in Bereitschaft halten- ^Erecution soll keinem Artikel des Badencr-Fricdcns von 1718 und deS ErläutcrungstractatS von 1719