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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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April 1720,

Conferenz von Bern, Freiburg und Solothurn.

Starb erg, 9. April 17Z9.

^Staatsarchiv Bern«!

Gesandte: Bern. Gabriel Frisching, des täglichen Raths nnd Venner; Franz Ludwig Schöni, d^großen Raths und Rathschrcibcr, Frciburg. Franz NiclauS Fegeli, des RathS; HanS NiclauS von For^'des Raths. Solothurn. Joseph Philipp Glich, Ritter, Schultheiß; Franz Joseph Wilhelm Surp vo»Steinbruck, des geheimen Raths und Scckelmcister.

». Bern hatte den 11. August 1719 eine sogenannte Manusactur- und Commercien-Ordnung erlasse„welcher gestalten die Manufakturen und Handlungen befürdcret und gcäuffnet und dardurch der Armuth u»?dem Müssigang zu Stadt und Land gesteuert werden könne und solle." In derselben war zur Hebung der u»Bernergebiete errichteten und noch zu errichtenden ManufacturetablissementS verordnet, daß niemand von anderswoher, als aus den Etablissements im Kanton Bern sich mit gewissen zur Bekleidung dienenden Stoffen u>^Manufacturen versehen dürfe, und daß dergleichen Waaren nicht mehr von außen her eingeführt »Verden selb'"'Während nun Berns Gesandtschaft auf dieser Conferenz auseinandersetzt, daß diese Verordnung gemacht word^sei, um dem von Tag zu Tag wachsenden Geldmangel und der Landesarmuth abzuhelfen und um das nochLande befindliche Gelb in demselben zu behalten nnd dem Lande Arbeit zu verschaffen, beschweren sich Frcil'Mßund Solothurn darüber, daß ihre Angehörigen, welche nach Inhalt des Burgrechtes als eingesessene BMjfflanzusehen seien, nach dieser Verordnung als Fremde angesehen würden und trotz dem baslcrischen Vertragsbetreffend den freien Handel und Wandel, ihre Waaren in der Stadt Bern Landschaft nicht feil haltenverkaufen dürfen. Sie tragen darauf an, daß man ihre Angehörigen als MitbürgerBuid Eidgenossen und nicht ^Fremde ansehe, und daß ihnen der freie Handel möchte offen gelassen werden, damit fremde Fürsten »i^etwa Anlaß nehmen, eidgenössische Waaren mit neuen Beschwerde» zu belegen. Bern bestreitet, daß ^Burgrecht und die Verträge so auszulegen seien, daß Bern eine zum Wohle seiner Angehörigen gereichetMaßregel nicht treffen dürfe; jedoch ist eö bereit, Vorschläge anzuhören, welche das gute nachbarliche Verneh»'^ferner 'fortpflanzen, ohne daß sie dem Zwecke Berns, der Landesarmuth abzuhelfen, hinderlich seien. ESnun folgender von den Gesandten, jedoch ohne Instruction, gemachter Vorschlag all lvlmuncki»» genom»^'Den Bürgern, Untcrthanen nnd Einwohnern der drei vcrbnrgrechtelen Städte Bern, Freiburg und Solotlsi^soll eS frei stehen, ihre in dieser Stände Städten und Landen fabrieierten Waaren ans den freien, vffck^Jahrmärkten ungehindert zu verkaufen, insofern durch Zeichnung, Plombierung oder eidliche Certificate diewißhcit dargcthan ist, daß diese Waaren in der Botmäßigkeit einer dieser drei Städte fabriciert seien § ^jBern ratificiertc diesen Vorschlag den 15. Mai.— Ebenso Freiburg und Solothurn. j ?». Freiburg undthurn verlangen, daß der reciprocierliche Kauf nnd Verkauf der Früchte wieder, wie früher, zugelassen werde. ^bcrnerischc Gesandtschaft, deren Instruction sich nicht weiter erstreckt, als auf das, was in ihres Standesfacturordnnng enthalten ist, hinterbringt den Antrag ihren Obern. 8 2. jBern approbierte den 26. Aprill