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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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181
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September 1719.

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In Betreff des Wcrdcnberger-Geschäftes erklärt GlaruS, daß seine Obern den bei letzter Jahrrcchnung ihmTkgebcncn Rath annehmen und Zürich angehen werden, daö damals bewilligte Adhortationsschreibcn im Namen^ damals aiuvcsenden Orte oder nach erfolgter Zustimmung im Namen auch der übrigen an die rcniten-Werdcnbcrger abgehen zu lassen. ES fügt bei, daß, wenn dieses Schreiben keinen Erfolg haben sollte, seineObrigkeit das vornehmen müßte, was jeder gegen dergleichen Untcrthanen in solchem Falle vorzunehmen zustehe.Und bittet um bundcSgcmäßc Assistenz. Zürich und Bern rathcn an, Güte dem Ernste annoch vorgehen zu^ssen. Zürich wünscht, GlaruS möchte, che cS etwas Weiteres und Ernsthaftes vornehme, seinen Zerren und^bern Nachricht davon geben. 8 4.

Zürich und Glarus.

I»« Die zwischen diesen beiden Ständen noch zu berichtigenden Geschäfte sollen auf einer zu diesem ZweckeLuders auszuschreibenden Confcrcnz in Ordnung gebracht werden. 8 6.

Matt sehe auch im Abschnitte HcrrschaftsangclegcnheiteN:

Grafschaft Baden.

Art. 57. Amtörcchnnng.

Rappcrschwyl und dessen Hdsc.

Art. 13. 14. 35.

1/47.

Conferenz der V katholischen Orte.

Lncern, 15. November 1719.

lLattdcöarchiv Tcbwyz.1

Gesandte: Luccrn. Karl Christoph Dulliker, Amtsschulthciß und Vcnner; Jakob Balthasar, Alt-Schult-^ >n,d Paniterherr; Beat Franz Balthasar, dcö initcrn Raths; Franz Ludwig Pfhffcr, des inncrn Raths.

Franz Anton Püntiner von Braunbcrg, Landammann und Landshauptmann; Karl Franz Schmid, Alt-"udammann. Schwyz. Gilg Christoph Schorno, Landammann; Joseph Weber, Alt-Landammann. Nid-'uaidc» Johann Jakob Ackermann, Landshauptmann und Statthalter. Zug. Gallus Letter, Ammann;öwald Kolin, Statthalter und Panncrhcrr.

Eidgenössische Begrüßung. Alis die Wahrnehmung hin, daß in Folge des NachtricbS die Vichvcrkäufcr" ^auis und Mailand auffallend wohlfeiler zu verkaufen gcnöthigt werden, wiro unter RatificationSvorbchaltNachtricb nach dem Lauiscrmarkt gänzlich verboten. Erfolgt die Ratification, so sollen Zürich, GlaruS und^ drei Bünde davon in Kenntniß gesetzt werden. Doch soll cS welschen Käufern gestattet sein, das ganze. "^ hindurch im Lande Vieh zu kaufen; jedem Orte soll cS aber frei stehe», dem Fürkauf Maß und Ziel zu^tzen. z i ^ ^ Schreiben dcö Bischofs von Basel, betreffend die Unruhen zu Biel, soll jedes Ortu Leidwesen und die Bereitwilligkeit aussprechen, Alles beizutragen, was der Bund verlange. 8 2. r. Dem^"'Kigcn Landschrcibcr im Rheinthal, Bcßlcr, welcher den geistlichen Stand „angetreten hat", wird auf seinen"Usch ein Empfehlungsschreiben an den Papst und zwei Kardinäle gegeben.

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangclegenheiten:

Landgrasschaft Thurgan.

Art. 622. Localis.