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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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August 1717. 139

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Conftrenz zwischen Bern und dem Bischof von Basel.

Reiben und Buren, 25. bis 27. August 1717.

lTtaatsarclnv Bcrn.I

Gesandte: Bern. Gabriel Groß, Stadlschreiber. Buschas von Basel. Baron von Ramschwag.

Nachdem zur Beilegung der schon lange dauernden Unruhen in Reuenstadt zwischen obigen Abgeordnetens°»i 1. 14, Juni zu Büren eine Unterredung stattgefunden hatte, vereinigt man sich zu Reiben und Büren überästende Puncte, welche von Bern den 1. September, zu Pruntrm den 8. September ratificicrt wurden. Berndem Bischof, daß eS, wenn derselbe sich belieben lasse, was Verdrießliches zu Ncnenstadtvorgelaufen,^ 'Äeite zu sehen" und die Ruhe durch günstige Erklärungen wieder herzustellen, das Commcreium denen von"lcnjtadt wieder wie vorher offnen und denjenigen, welchen die Halbrcben abgenommen worden, wieder auf^ )e Bedingungen, früher zustellen werde, jedoch so, daß diejenigen, welchen sie letzthin übergeben worden,^ dnßjährigcn Baulohn und die aufgewandten Kosten aus dem künftigen Raub vorausnehmen sollen; der Ucber-^ üi dann zwischen den dicßmaligcn Inhabern und den früheren gleich zu theile». Der Bischof macht sich^rauf anheischig, die Sachen in den Stand vor dem 22. März zu setzen, will die Bürgerschaft dahin au-ssen, den damaligen Magistrat wiederzu erkennen", und verlangt, daß alles Vorgefallene beiderseits vcr-Vllcn, alles, was in und seit dem gibvllctischen Handel vorgefallen, aufgehoben und so angesehen sein soll,wäre es niemals geschehen; daß endlich die in dieser Sache beim bischöflichen Hofgeriellle ergangenenWeile und die unterlaufenen Umstände weder zum Nachlhcil der landesfurstlichen Rechte und Gerechtigkeiten dcölchofs angeführt, noch in Konsequenz wider die. befugte, Judicatur und andre wohl hergebrachte Freiheiten der^W'nstadtischen Untcrthanen gezogen werden solle. Daran knüpft der Bischof daS Begehren, daß der Magistrateine demüthige Supplik und durch einen Ausschuß Abbitte thue. Ferner kommt man übcrcin, daß zu-'Stellung einer besserenOceonomic" in Gegenwart dcS ObervogtS oder seines Statthalters ein dem ge-nuinen Stadtwescn nützliches Reglement und eine billige Einrichtung der Chargen ohne Abbruch des Couiu-sw'rs vorgenommen werden soll. Bern läßt cS bei dem bisherigen Bürgerrecht bewenden und läßt die Ncucn-ür l>U ihren wohlhcrgebrachtcu Freiheiten verbleiben, doch also, daß nach Inhalt des Coutumiers alle berneri-

^ Negalicn, landcSfürstlichcn Rechte und Gerechtigkeiten vorbehalten sein sollen. Hinsichtlich der drei Eri-llerte»

Leb

"w, des gewesenen Bürgermeisters Cellicr, Petitmaitrc und Benoit Immer wird verabrcdt, daß der erste sein. ^wig zu keinen Armtcrn und Bedienungen gelangen, die beiden andern innerhalb Jahressrist zu Chargen^ ^'^'rdcrt werden sollen. Marolf soll den Titel Bürgermeister behalten und Bürgermeister Immer sich dem^^tchtendcn Reglenicnt unterwerfen und eine ehrliche Demarche gegen den Magistrat bei seinem Wiedereintrittü der Schulmeister Cellier in seine Stelle eingesetzt und für die verlangte Jndcmnisation sollen 399 Kronen

aus de,,,

Stadtgut gezahlt werdend)

) Dieser ratistcierte Vergleich wurde in den letzten Tagen Septembers und den erstell OctoberS zu Neucnstadt von Abgeord-neten Berus ulid des Bischofs in Ausführung gebracht und so der Friede hergestellt.

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