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Juli und August 1717.
etwas Neues ins R^cht bringen wolle, ihnen ebendasselbe angcdcihen lassen möge; 5) daß man die Unbcliebigkeite»,welche bei dem Streue wegen des euenzischcn Testamentes vorgekommen seien, nicht daS ganze Land entgelte»lassen möge. Ms 1, wird geantwortet, der Hauptvergleich soll genau beobachte!, Unordnungen gemeinsam mitden Evangelischen gesteuert werden; auf 2), man möchte sich in Freundlichkeit vergleichen; auf 3), man wert»sich bestreben diese Angelegenheit in Ordnung zu bringen; auf 3>, man lasse es bei dem bewenden, was Z»Bern gesprochen worden, wenn Cuenz aber etwas NencS ins Recht zu bringen vermeine, so möge er bei de>»ersten Richter zu St. Gallen um ein neues Recht mit Erlegung der Kosten anhalten und dasselbe vertröste»!auf 5), man hoffe, daß mit der cuenzischen Testamentssache der gemeine Richter werde verschont werden. Einetzweiten Abordnung des evangelischen Landraths wird, nachdem ihr wegen des ungeziemenden Betragens desevangelischen LandrathcS den Gesandten gegenüber (derselbe hatte, obgleich cö verlangt worden war, nach derRückkehr der ersten Gesandten keine Antwort geschickt) und wegen des Benehmens in der Sache des cuenzischt»Testaments Vorwürfe gemacht und namentlich auch dem Abgeordneten Rüdlingcr sein undankbares Benehmt»vorgeworfen worden war, geantwortet, daß das Beste sei, wenn sie den Willen des Testators nach Inhalt dckTestamentes erfüllen und diejenigen, welche unterdessen zu Schaden gekommen, indemnisieren. Die Gcsandü»erhalten nachgehends die Antwort, daß die Gemeinden Ganterschwpl, MogelSberg und Helscnschwyl sich ver-ständigen wollen. 8 38. » . Häupter und Räthe gemeiner drei Bünde machen die von IN. Abyß sei. herrülsrcnde Schuldsorderung gegen die beiden Stände Zürich und Bern, als dermalige Besitzer der Abt-sanctgallischt»Lande, geltend. ES wird ein Entwurf eines Antwortschreibens gemacht und den Herren und Obern vorgcleg»8 39. k. Der I'. Statthalter zu Ncu-St. Johann iin Toggcnburg beschwert sich, daß der Landrath wcgc»einer im Januar gemachten Landanlage, welche er zu bezahlen sich geweigert habe, die Schätzung einer Se»^vorgenommen habe. Es wird beschlossen ein Dehortationsschreiben an den Landrath beider Religionen dcßhalbin beider Stände Namen ergehen zu lassen. 8 30. A. Zürich trägt auf die Entlassung der Garnison zu Bre»»garten an, da sie unnöthig sei und nur Unwillen errege. Bern referiert. Beide Stände kommen darin überci»-daß im Falle der Entlassung die Huldigung neuerdings aufgenommen, Vorsorge für das Zeughaus, die W»-palisadierung der Brustwehren und für eine stündlich schlagfertige Mannschaft in der Nachbarschaft gctrosst»werden so». Beider Stände Gesandtschaften stimmen auch darin übcrein, daß der Rest der Garnison zu RMschach und die Wache zu Wpl entlassen werden könnten. 8 33. Ii. Aus den Wunsck Zürichs wird das „VMsatz-Anfordcrungö-Gcschäst" besprochen. Da beide Stände sich nicht über den einzuschlagenden Modus vcrstäi»digcn können, soll bei den Obrigkeiten auf eine besonders zur Bereinigung dieser Rechnungen einzuberufen^Conferenz angetragen werden. 8 33.
Zürich und Glarus.
t. In Betreff des WeggcldcS zu Bitten hat cS bei der Erklärung von GlaruS, daß nicht mehr Wegg^als früher bezogen werde, sein Bewenden. 8 35. ti. Aus den Wunsch von Glarus, daß Zürich auf Mit^bedacht sein möchte, wodurch „Ungcziemenheitcn", wie sie bei der Besetzung der Pfarrpfründe Rußikon vorHfallen seien, vorgebeugt werden könnte, erklären sich die zürcherischen Gesandten geneigt zu entsprechen. 8 ^I, Zürich wünscht, daß die Angelegenheit des von Nathshcrrn Wyß von Glarus schuldigen Pferdczolls inö'Rci>»gebracht werde. GlaruS verspricht, daö Scinige dazu beizutragen. 8 38. >». GlaruS ersucht Zürich um eiM»Beitrag an die Kosten der neuerbailten Ziegelbrücke; Zürich ist nicht ungencigt, dieses Begehren in Betratzu ziehen. 8 39.