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Mai 1717,
Uri. Karl Franz Schneid, Landammann und Landsfändrich; Karl Anton Püntincr von Braunberg,, Alt-La»d-ammann und Landsfändrich, S chivvz, Joseph Weder, Landammann; Gilg Christoph Schorno, Alt-Land'ammann. Obwalden, Niclaus Jmfeld, Landammann und Pannerherr; Johann Wolfgang von Flüe, Lands'fändrich, Nivivaldcn, Sebastian Remigius Kaiser, Landammann und Landöhauptmann, Zug. Fidel, Zur'lauben von Thum und Gestelcnburg, Stabführer ; Johann Jakob Heinrich, Seckelmeister und des Raths,
i». Nach abgelegtem eidgenössischem Gruße wird auf die Anfrage, ob' die allgemeine Tagsatzunßnicht wieder zu Baden gehalten werden sollte, beschlossen, einzig in Berücksichtigung des Wunsches des frait'zösischen AmbassadorS, wenn die nächste Tagsatzung wieder nach Baden ausgeschrieben werden sollte, die Z»'stimmung dazu zu geben; doch sollen zu Baden nur die allgemeinen Standesg'eschäftc behandelt werden, in verSitzung ein gemeiner Amtmann die Umfrage halten und den Vlll alten Orten die früher genossenen Ehre»und Distinctionen zugesagt werden, ohne daß sie dicß erst von den andern Orten begehren müssen. Davondem Ambassadvr Kenntniß gegeben und zugleich „diese Gelegenheit zum Anfang eines Tractars zur Restitutio»„der abgerissenen Lande, wenigstens für diesmal der Grafschaft Baden, rccommandicrt werden," Die Gesandt'schaft von Schwyz, ohne Instruction, referiert. In Beziehung auf Verhandlung der Rcgierungsgeschäste u»?Judicialia gewinnt, obgleich Luccrn, Obwalden und Zug ihre Geneigtheit aussprechen, dieselben auch in Bade»zu verhandeln, doch die Ansicht die Oberhand, daß das nicht thunlich sei, ohne daß die katholischen Orte sichvor aller Welt verächtlich machen und bei de» Mächten sich in den Verdacht setzen würden, daß sie mit de»protestierenden Orlen in besserem Vernehmen stehen, als sie sich vermerken lassen; habe sich ja selbst 1713 d»Luc verwundert, daß die katholischen Orte nach Baden giengen. 8 1, I». Der sranzösischc Ambassador wünlci»-daß der von den katholischen Orten aufgestellte Agent Gras Giuliani in Rom beibehalten werde, Uri u»dSchwyz wollen ihm den Titel eines Agenten lassen, jedoch ohne ihre Kosten, Lucern in Berücksichtigung dckWunsches des AmbassadorS, wenn die andern Orte ihn beibehalte» wollen, ihn mit Titel und GeHall beibc'halten; ihn bloö mit dem Titel zu belassen, findet es unreputicrlich, Zug und Untcrwaldcn stimmen für W'i'beHaltung, 8 2, «. Die ausgeworfene Frage, „ob es nicht tröstlich oder sogar nöthig sein mochte," die vo»Ludwig XIV bei der Bundescrneucrung 1715 gemachte» Zusagen von Ludwig XV bestätigen zu lassen, wickbejahend beantwortet; jedoch soll zuerst bei dem Ambassador „sondiert werden, ob solche Ansuchung widriß„fallen möchte," 8 3. «I Da Zürich voraussichtlich auf künstiger Jahrrechnungotagsatzung darauf dringtwerde, daß wegen der neuen Zölle, welche an ostrcichischcn Zollstättcn von eidgenössischen Waarcn erhobt»werden, eine Gegenvorstellung an den Kaiser abgeschickt werden möchte, so vereinigt man sich dahin, in eil»solche nicht einzuwilligen, sondern „vorzuwenden, daß wegen gegenwärtigem Türkcnkrieg der Kaiser aller »Witz„lichen Geldmittel bedürfe," Dabei sollen die katholischen Orte „der Gelegenheit erwarten, dem Kaiser a»^„den Titel „„königliche katholische Majestät"" beizulegen und sich damit ein Meritum zu machen." Alle Odsandten, außer die Zugs, welche die Sache .'><> iwlai'aiuluiu nehmen, erklären sich, wie schon früher. 8 ck. « .Betreff der Streitigkeiten zu Neucnstadt lassen es die Gesandten, da der Bischof von Basel an die Orte wcitcknicht gelangt sei, bei demjenigen bewenden, was ihre Prineipalen an denselben schon geschrieben haben odcknoch schreiben werden, 8 6, f. Da die Abhaltung der „Betteljägen" zur Abtreibung des „unnützen Gesiicks'nicht überall, namcntlich nicht in den freie» Acmtcrn durchgeführt wird, soll auf nächster JahrrcchnungStaffsayung der Anzug, das Nöthige vorzukehren, wiederholt und dem beigefügt werden, daß dieses Gesindel aus dieleeren lind in den Türkcnkrieg „verschickt" werden soll, 8 7, K. Dem König von Prcußeu soll aus seine ^»'frage-um die Erlaubniß, einige Mannschaft anwerben zu dürfen, unter'Ralificationsvorbchalt entsprecht