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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Januar und Februar 1717.

vogt Siimer von Bern zugezogen, t». Die Rechnungen, betreffend die Abt-sanctgallischen Lande, kommen MVerhandlung. Dieselben werden in zwei Theile abgecheckt: der eine umfaßt die Rechnungen bis zur Aufstellungder Intendanten, der zweite die Intendanten- und Landvogteirechnungeu von 1712 bis 1715. Die streitige»Puncte werden gegenseitig in Memorialien auseinandergesetzt und, da wegen beidseitiger Instruction keineUebcreinkunft möglich ist, an die Obrigkeiten zur Entscheidung gewiesen. 8 1. I», Bern wünscht, daß eineCvnfcrenz mit dem Abt von St. Gallen angebahnt werde. Zürichs Gesandtschaft, obgleich dafür nicht instruiert,erklärt, daß ihre Obern, ebenfalls geneigt seien, Hand dazu zu bieten. Es wird beschlossen, Landammann Nat"holz nach Baden zu schicken, welcher unter dem Vorwande einer Reise in eigenen Geschäften dem.SchultheißSchnors, seinein Freunde, einen Besuch abstatten und demselben im Laufe des vertrauten Gesprächs sondiere»sollte, ob er zur Anbahnung einer sqlchcn Conserenz im Lande sich brauchen lassen würde, Alles aber ohi»den Auftrag von Seite der Stände durchblicken zu lassen. Sollte Schnors sich geneigt zeigen, das Geschästzu übernehmen, so mochte er über Zeit und Ort einer solchen Eonfcrcnz mit ihm reden, jedoch ohne diemateiia tiaetillickoruin zu berühren. Rabholz führt den Austrag aus Uttv berichtet, Schnors habe ihm er-widert, der Baron von Thurn hätte ihm geschrieben, daß der Fürst von St. Gallen in den Gedanken stehe,der Kaiser habe das Geschäft auf sich genommen. Auf die Einwendungen von Nabholz habe sich aber Schnellgeneigt gezeigt, zu den Verhandlungen Hand zu bieten, und habe an die nöthigen Orte geschrieben. Zugleichrathe Schnors, an den englischen Gesandten in Wien zu schreiben, damit dieser die kaiserlichen Minister vermöge,daß sie den Abt zur Wiederaufnahme der Unterhandlungen ermuntern. Während Nabholz aber noch in Bade»ist, eröffnet Berns Gesandtschaft das Verlangen ihrer Obrigkeit, daß sofort an den Abt selbst sollte ein Schee»ben erlassen werden. Zürichs Gesandtschaft, ohne Instruction, will solche einholen, entschließt sich aber nachherweil inzwischen einige Bcdenklichkciten vorgefallen, einstweilen den Erfolg jener Unterredung zwischen Nabholz u»°Schnors abzuwarten. 5 ck, « . Abgeordnete des gemeinen Landraths im Toggenburg bitten, 1) daß man de»'Lande Toggenburg, da dem Vernehmen nach der Rorschacher-Tractat wieder zur Hand genommen werde, volSchluß desselben eine Anzeige machen möchte, damit sich wichtiger Puncte halber zu rechter Zeit mclvc»könne. Dasselbe wird der Wohlgewogenhcit beider Stände versichert, ihm aber Mäßigung empfohlen. 2) Rüdlingllberichtet, w^ eS mit der streitigen Wahl, eines Schulmeisters zu Helfenichwyl für eine Bcwandtniß hat»'Auf die Autwort des evangelischen Landraths und ein Schreiben der Gemeinden Gantcrswyl, Mogclsbcrg u»?Brunnadcru an Zürich erklären die Gesandten den Abgeordneten, daß der evangelische Landrath zu weit gega>»gen sei, und daß der Wille des Testators (Cucnz), welcher die Schulstiftung gemacht, nicht erfüllt worden st»'Die beiden Schreiben aber werden wegen Ungebührlichkeit in der Form zurückgegeben. Die Abgeordneten n'Ulen das Angehörte dem Landrath referieren und das Geschäft zur Billigkeit verleiten helfen. 3) In Bezieh»»!^auf Abkurung der Kirchengüter im Toggenburg wird den evangelischen und katholischen Deputierten anempst^len, sich in Güte abzufinden oder streitige Fälle durch einen Drittmann entscheiden zu lassen, ck) Wegen ^Beschwerde von Lichtcnsteig und Jvnschwyl in Betreff dcS sogenannten vicrzigstündigen Gebets werden diegeordneten auf früher gegebene Räthc verwiesen. German wird ersucht, dafür zu sorgen, daß in Jonsch>»^durch den Priester Kinderlehrc gehalten werde. 8 7. «I. Auf die Beschwerde zweier Männer von Goßau,sie von dem Landrath im Toggenburg die Bezahlung einer auf ihm stehenden Schuld von 719 fl., welcheder Garnison während des Krieges herrühre, nicht erlangen können, und daß dem Landvogt im Kloß^St. Gallen möchte gestattet werden, aus die im Lande sich befindenden toggcnburgischcn Effctti Arrest zu leg^wird vorerst der Landvogt beauftragt, einsreundernstlichcs" Schreiben an den Landrath abgehen zu lassen. 8 ^