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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Novcmbcr 1713.

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solch eigentlichem Verstand der ewigen Erbvereinigung wolle man auch verbleiben. In einem Antwortschreiben anden Gubcrnator, zu dem auch Lnccrn, Schwyz, Zug und Freiburg ihre Zustimmung geben, und das den andernkatholischen Orten mitgetheilt wird, erbietet man sich zu Allem, was „der eigentliche Verstand" der Erbvcreinigungvon der Eidgenossenschaft erfordert, und spricht daS Vertrauen auf die Zusage der Minister der beiden kriegführendenMächte aus, daß sie die Neutralität der Eidgenossenschaft unangetastet lassen werden. 8 2. Zürich frägt an, wasjetzt bei herannahender Gefahr für die Sichcrstellung der Waldstätte, des FrickthalS und der Stadt Eonstanz „dieserVormauer der Eidgenossenschaft" zu thun sei. Man beschließt 1. die Abscheide von 1678, 88, 89, 91, 97, 1792 und1793 als maßgebend in gegenwärtiger Lage anzusehen; 2. die auf der Tagsatzung vom 8.Octobcr dekretierten Schrei-ben an Prinz Eugen und den kaiserlichen Botschafter, den französischen Ambassador und den Marschall de VillarS,welche wegen noch nicht von allen Orten eingegangener Ratification noch nicht abgeschickt worden, im Namenvon Zürich, Bern, Lucern, Obwalden, Zug, GlaruS, Basel, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen und Bielabgehen zu lassen. 3. Wenn dadurch der Zweck nicht erreicht wird oder die Gefahr sich vergrößert oder einegenügende Antwort vom französischen Ambassador ausbleibt, so soll eine Deputation von Zürich, Bern, Glaruöund Basel an den französischen und eine von Zürich, Bern, Basel und Schaffhauscn an den kaiserlichen Bot-schafter abgeordnet werden. 3. Bei Annäherung der Armeen gegen die Grenzen soll Basel eiligst die „reisenden"Orte berichten, der von allen evangelischen Orten accrediticrtc Repräsentant deö Standes Zürich mit einem ihmvon Basel beizuordnenden Deputierten zu den Generalitäten reisen, jene beiden Gesandtschaften an den französi-schen und kaiserlichen Botschafter abgehen und je nach den erhaltenen Antworten in Aarau sich berathcn, obdie übrigen evangelischen Orte zusammen zu berufen seien. Ist der französische Ambassador nicht in Solvthurn,sondern in Lucern, so soll statt der Gesandtschaft das Officium schriftlich geschehen. GlaruS nimmt ml rmlvi-on-«tum, daß sein Ort einen Gesandten stellen soll sGlarus willigte später eins. Aus den Fall einer abschlägigen Antwortwird Schaffhauscn substituiert. Appenzellö Gesandter, zu Abschickung einer Gesandtschaft nicht instruiert, nimmtalles ml rektzroiickum. § 3. «R. Zürich zeigt an, daß das auf letzter Confcrcnz beschlossene Schreiben an denkaiserlichen Botschafter, betreffend die Transgressionen der eidgenössischen in französischen Diensten stehendenVölker, wegen Nichtratificicrnng von Seite einiger katholischen Orte noch nicht habe abgehen können. Eswird gut befunden, dieses Schreiben dennoch abzuschicken, dcS Inhalts, daß jedes betreffende Ort seinen Offi-cicren schreiben werde, daß sie sich nicht wider das römische Reich und den Erbverein brauchen lassen sollen. 8 4.S. Basel zeigt an, daß cS auf Abrathcn hin und wegen geringer Aussicht auf Erfolg auf eine Abordnungan den französischen Hof, um die Aufhebung der von Frankreich angeordneten Frnchtspcrrc und die Vcrabfol-gung seiner seit drei Jahren ihm vorenthaltenen Zinsen- und Zchntcngcfällc zu erlange», verzichte. Ucbcrcin-stimmend mit dem Wunsche Basels wird beschlossen, im Namen der evangelischen Orte durch Vermittlung deSDeputat Johann Rudolf Wettstcin dem französischen Ambassador ein Reeommcndationsschrcibcn zu Händen dcSKönigs wegen dieser Angelegenheit zuzustellen. 8 5. L. Auch Schaffhauscn beklagt sich, daß ihm trotz deman den kaiserlichen Botschafter abgegangenen Schreiben seine Zinsen- und Zchntcngcfällc im Schwabenlandcksintcrhalten werden, ja daß erst neulich noch General de Vaubonlic ein Edict in diesem Sinne habe ergehenlassen. Auf deö Gesandten Ansuchen will man durch eine Nccharge an den kaiserlichen Botschafter Schaffhausenbchulflich sein. 8 6. K. Bern berichtet, daß seine gnädigen Herren und Obern, vom französischen Ambassadornndvon Savoycn aufmerksam gemacht, daß die deutschen Rcerutcn in das Mailändischc freien Zug hätten, dasEvmmcrcium mit dem Mailändischen aufgehoben haben, und das um so mehr, da Frankreich gedroht habe, dieganze Eidgenossenschaft in den Bann zu thun, wenn Bern diese Maßregel nicht ergreife. Es wünscht, daß