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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Juli, 1713.

Schaffhausen nimmt für sich die Reparation von 1685 und 1686 in Anspruch. GlaruS und Appenzell wollenlieber einen Geldbeitrag geben und nehmen die Reparation all roloroallum. Stadt St. Gallen ist der Ansicht,daß, wenn die Steuern zu Unterhaltung des Contingents dieser beiden Orte nicht hinreichen sollten, daS Feh-lende von den übrigen Orten pro rata erseht werden solle, wie auch früher geschehen sei. Die auf GlarusFallenden sollen in Zürich, die auf Appenzell in St. Gallen, die auf Basel Fallenden in Bern gegen Ver-gütung untergebracht werden, die Ratification vorbehalten. 8 12. l. Der Antrag Zürichs, man möchte denMarquis von Rochcgude, welcher sich um die Befreiung obiger Galeriens vorzüglich verdient gemacht habe,von Seite der evangelischen Eidgenossenschaftmit einer etwelchen Rcconnaissancc ansehen", wird von Bern ver-worfen (Zürich hatte ihm am 20. Juni schon 200 Thalcr zuerkannt. Manuale); die übrigen Gesandten nehmen denAntrag all rolvrvnlluw. 8 13. K. Es wird um eine Beisteuer an die neucrbaute Kirche zu Ncustadt-EberS-waldcn in der Mark Brandenburg gebeten. Mit dem Beschlüsse wird noch innegehalten, da Bern aus-einandersetzt, in wie bedenklichem Zustande die Schweizcrcolonien in der Mark Brandenburg seien, seitdem mansie dem königlich etablierten Oberdirectorium zu entziehen und der Amtskammer einzuverleiben trachte; die Co-lonicn giengcn ihrer Destruktion entgegen, und möglicher Weise müsse die neuerbaute Kirche verlassen werden.ES wird beschlossen, dcßwcgen ein Vorstcllungsschreiben an den König von Preußen abgehen zu lassen. 8 14.Ii. Der Gesandte von GlaruS dankt für die an die Brandbeschädigten zu Obcrsool mitgctheiltcn Steuern.8 15. I. Sei es, daß die katholischen Orte zu einem Dankschreiben an die Generalstaatcn für Einschließungder Eidgenossenschaft in den Frieden mit Frankreich einwilligen oder nicht, so soll jedenfalls ein besonderesEongratulations- und Danksagungsschreiben von Seiten der evangelischen und zugewandten Orte an dieselbenabgeschickt werden. sDie katholischen Orte willigten nicht ein. Zürcher Stadtschreiber-Manual. 13 Sept.) 8 16.K. In Betreff dcö Begehrens von Mühlhauscn, in den gcmeineidgcnössischen Sitzungen zugegen sein zu dürfen,wenn es sich um französische Bundcssachcn handle, fand man, daß es,da der l. katholischen Orten dießfallsnährende Intention nicht wohl zu penetriercn, diensamlich sei, harmit noch innezuhalten." 8 17.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelegenhciten:

Landgrasschast Thurgau.

Art. 277. Polizeiliches.

Grafschaft Baden.

Art. 83. Untervogt. Art: 3tk. Kirchcnsachcn. Art. 39k.: Locales.

, 127. Polizeiliches. ^

2«.

Conferenzialverhandlung von Zürich, Bern, Glarus und Schaffhausen

während der Jahrrechnungötagsatznng zu Frauenseld im Juli und August 1713.lTtaatSarch!» Zürich.>

> Zürich, Bern und Glarus.

tt. Der bischöflich constanzische Abgeordnete, Johann Adolph Freyßberg, verlangt eine von den Gesandtenvon Zürich, Bern und Glarus unterschriebene Erklärung, waö sie in Betreff der Grafschaft Baden, der ange-tragenen Sätze, der Mediation oder andrer beiden Theilen unpräjudicierlichcr Mittel halber zu thun gesinntseien. Es wird ihm geantwortet, gleichwie man nicht glaube, daß der Enden etwas sei vorgenommen oder einge-führt worden, das deneinig habenden" landesherrlichen Rechten und Gerechtigkeiten der regierenden Orte nichtconform sei, also werde man sich nicht entgegen sein lassen, wenn der Fürst beschwert zu sein vermeine, bei