Juli 1713.
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VIII alte Orte.
». Es wird ein Schreiben des vcnetianischen Residente» Savioni in Betreff der in Wien, Obstreich, Ungarnund Mähren grassierenden Seuche verlesen, in welchem der Eidgenossenschaft strenge Maßregeln zu treffen anem-pfohlen werden, namentlich die Sperrung gegen Bünden. Die Gesandten sollen sogleich ihren Herren undObern berichten, daß sie ihre Meinung an Zürich schreiben mochten. Unterdessen soll an alle gemeine Vogtciengeschrieben werden, „die Pässe verwahrt zu halten", niemand ohne authentischen Paß ins Land zu lassen undLeuten und Waaren aus den angesteckten Gegenden den Eingang zu verwehren. 8 3. I». Die von Emmishofcnund EgolShofcn berichten, daß der freie Fruchtvcrkauf vom römischen Reich gesperrt worden, und daß ihnenwöchentlich nur 15 Säck ohne, und 15 mit Jmposto zu Constanz zu kaufen bewilligt werde. Der Landvogtwar nach Constanz zum General Baron von Wcnd und an die Stadt geschickt worden, um Abhülfe zu ver-langen. Da dieselbe von diesen nicht gewährt werden konnte, war verordnet worden, daß die den Constanzen!im Thurgau zugehörigen Früchte nicht aus dem Lande sollten gelassen werden, so lange der freie Fruchtkanfgehemmt sei, doch tollten die Eigcnthümcr sie im Thurgau verkaufen können. Auf Anhalten einer Deputationvon Constanz werden nun einstweilen die Particularfrüchtc bis zum Eintreffen einer definitiven Antwort verabfolgt.Es wird an den Gubcrnator zu Innsbruck und an den kaiserlichen Ambassador wegen Aufhebung dieser Sperregeschrieben, da dieselbe dem Frieden von 1399 und dem Erbverein zuwider sei und der Ambassador auf derbadijchcn Tagscktzung versprochen habe, für die Aufhebung der Sperre wirken zu wollen. 8 6. r. Aus denAntrag Luccrns wird beschlossen, in Folge der Beschwerde des kaiserlichen Botschafters (vom 28. Juni), daßemige Regimenter der in französischen Diensten stehenden eidgenössischen Truppen bei der Belagerung von Landauund am Oberrhein auf Reichsbodcn sich befänden, an den König von Frankreich zu schreiben, er möchte dieseTruppen nicht dem Bunde zuwider, in welchem das römische Reich und daS ErzhauS Ocstrcich vorbehaltenseien, gebrauchen. Davon soll dem kaiserlichen Botschafter Kcnntniß gegeben werden, beides im Namen allereidgenössischen mW zugewandten Orte und unter Ratifiealionsvorbchalt. 8 10- «I» Der Abgeordnete desBischofs von Constanz, Johann Adolf Freyßberg, gicbt neben mchrern die Grafschaft Baden betreffenden Klageneinige Beschwerde» über Eingriffe in die Rechte ein, welche der Bischof im Thurgau besitze. Dieselben sind indem Abschnitte Herrschaftsangclegcnheiten enthalten.
Art. 7.
Art. 27.. 58.« 155.. 275.» 313.
Verwaltungsstellen.
Amtsrechnung.
Man sehe anch im Abschnitte HcrrschastSangelegenhcitcn:Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt.Art. 10. Organisation der Regierung.
Landgrafschaft Thurgau.
Art. 13. Antheil von Glarus an denAmtSrcchnnngen.
Art.
20.51.
72.
Art. i.. 18.
Huldigung.
Polizeiliches.
Judikatur- u. Compctenzsacheu.
Nmtsrcchnung.
Laudschreiberei,
Beeidigung Von Beamten.Nmtsrechnüng.
Art. 321.„ 322.315.559.. 664.
Art. 127.
322.„ 334.
Judicatur- u. Competenzsachen.
Straßenweseu.
LocaleS.
Rheinthal.
Judicatur- u. Compctcnzconflictc.LocaleS.
Art. 124.
Grafschaft Sargans.Judicatur- u. (Zompctenzconflicte.150. Leibeigenschaft.
Art. 638.689.. 691.
Art. 337.„ 471.
Art. 277.233.
Locales.
LocaleS.Personelles.
Kriegssachen.LocaleS.
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